Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Der Freistaat Bayern verpflichtet sich, zur Befriedigung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit über die bereits mit Vergleich vom 12.5.1959 festgestellten Ansprüche hinaus eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von DM 2.700,— Mit dem vorstehenden Vergleich sind alle Ansprüche des Antragstellers auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit abgegolten. 1964 erläuterte der Kläger mit Beweismitteln, welche Leiden er sich in den Zwangsarbeitslagern zugezogen habe, und machte geltend, durch den zweiten Vergleich sei die Abgeltungsklausel des ersten aufgehoben. Das BEG-Schlußgesetz lasse eine Anfechtung von Vergleichen nur zu, wenn neue Ansprüche begründet worden seien, Ansprüche gemäß Art. III BEG-SchlußG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BEG nF bestünden nicht, da der Kläger sich nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft befunden habe. Das Berufungsgericht führt weiter aus: Eine Anfechtung des Vergleichs von 1959 gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG nF komme nicht in Betracht, weil bereits 1963 die gesamte Haftzeit des Klägers entschädigt worden sei. Damit verkennt das Berufungsgericht die Grundsätze, die der Senat für die Anfechtung eines Gesamtvergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in den Entscheidungen RzW 1970, 2355 1976, 199; 1977, 74 Nr. 27; vom 31. Januar 1974 - IX ZR 152/70 - dargelegt hat; Sind in einem Vergleich alle Entschädigungsansprüche durch Leistung eines Betrages geregelt worden und läßt sich dem Vergleich keine Aufteilung des Betrages nach einzelnen Schadensarten oder nicht deren voneinander unabhängige Regelung entnehmen, so ist die Anfechtung gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zulässig, wenn sich auf Grund des seit 18. Steht ein weitergehender Anspruch auf Grund des neuen Rechts auch nur in einer Schadensart zu, erfaßt die Anfechtung den ganzen Vergleich. Ihre Zulässigkeit hängt nicht davon ab, was der Antragsteller durch den Vergleich insgesamt für die Abgeltung seiner Ansprüche erhalten hat. September 1965 getrennt und unabhängig von der Regelung anderer Schadensarten hätte durchsetzen können, ist unerheblich (BGH RzW 1977* 74 Nr. 27; Urteil vom 9* Dezember 1976 - IX ZR 188/72; vgl. Die Anfechtung hätte allerdings die vergleichsweise Abgeltung aller Entschädigungsansprüche nicht in vollem Umfang beseitigt, vielmehr nur die Regelung des Freiheitsschadens betroffen und damit kein Recht auf eine Sachentscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch begründet, wenn der Freiheitsschadensanspruch getrennt und unabhängig von der Entschädigung für andere Schadensarten geregelt worden wäre. Eine getrennte Regelung liegt vor, wenn feststeht, daß bestimmte Teile der vereinbarten Entschädigung auf bestimmte Ansprüche aus verschiedenen Schadensarten entfallen, oder wenn die ganze Vergleichssumme zur Befriedigung eines Anspruchs bestimmt war, während auf andere Entschädigungsforderungen in vollem Umfang verzichtet wurde. Selbst im Falle einer solchen Teilbarkeit der vereinbarten Entschädigungsleistung kann die Unabhängigkeit der Regelungen nur bejaht werden, wenn anzunehmen ist, daß beide Vertragsparteien den Teil des Vergleichs, der von der Anfechtung nicht unmittelbar betroffen ist, auch ohne den anderen Teil abgeschlossen hätten. Nach alledem kann die Anfechtung des Vergleichs von 1959 die auch den Gesundheitsschaden umfassende Regelung in vollem Umfang beseitigt haben, wenn die Behauptung des Klägers, ab Oktober 1942 in ungarischen Arbeitslagern festgehalten worden zu sein, zutrifft. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre Abhilfe auch deshalb nicht möglich, weil gegen den Bescheid vom 6. Es wäre ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht Abhilfe verweigern würde, weil der Bescheid vom 6* Juni 1967 nicht angefochten worden ist« Der Vorwurf der Nachlässigkeit der Rechtsverfolgung kann allerdings ein tragfähiger Grund für die Ablehnung der Abhilfe sein (vgl* BGH RzW 1972, 344 und ständig)* Voraussetzung ist Jedoch, daß die Unterlassung dem Antragsteller zu dem Vorwurf gemacht werden kann* Das setzt im Fall der Nichteinlegung eines Rechtsmittels voraus, daß eine Aussicht auf Erfolg bestanden hat und der Antragsteller das hätte erkennen können und müssen (vgl* BGH Urteil vom 26* Februar 1981 - IX ZR 65/78). Juni 1967 wurde im Dezember 1967 bestandskräftig* Die Grundsätze der Anfechtung eines Gesamtvergleichs hat der Bundesgerichtshof erst in dem Urteil vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF S0 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 61/79 URTEIL Verkündet am 7. Mai 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Sender » HfHf Israel, Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr* Dr« v. und gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, 0flHH?latz4P, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1921 in Ungarn geborene Jüdische Kläger beantragte 1957 Entschädigung für Schaden an Freiheit und trug dazu vor: Am 5. Oktober 1942 sei er zu einer ungarischen Arbeitseinheit eingezogen und in verschiedenen Lagern, ab Januar 1945 in Österreich, zuletzt in den Konzentrationslagern Mauthausen und Gunskirchen bis 5. Mai 1945 festgehalten worden. Im März 1958 meldete der Kläger neben anderen Ansprüchen auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an. Im Mai 1959 schlossen die Parteien folgenden Vergleich: "I. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Kapitalentschädigung in Höhe von DM 1.950,-(i. W.: eintausendneunhundertfünfzig) t t t IV. Mit dem vorstehenden Vergleich sind alle Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz abgegolten. M • « • Auf den Antrag des Klägers vom Dezember I960, auch für die Haftzeit vom 5. Oktober 1942 bis April 1944 Entschädigung zu gewähren, vereinbarten die Parteien im März 1963 einen weiteren Vergleich. Er lautet: "I. Der Freistaat Bayern verpflichtet sich, zur Befriedigung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit über die bereits mit Vergleich vom 12.5.1959 festgestellten Ansprüche hinaus eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von DM 2.700,— (in Worten: Zweitausendsiebenhundert Deutsche Mark) zu bezahlen. III. Mit dem vorstehenden Vergleich sind alle Ansprüche des Antragstellers auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit abgegolten. 11 ♦ •» 1964 erläuterte der Kläger mit Beweismitteln, welche Leiden er sich in den Zwangsarbeitslagern zugezogen habe, und machte geltend, durch den zweiten Vergleich sei die Abgeltungsklausel des ersten aufgehoben. Im Dezember 1965 focht er die Vergleiche auch nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG an. -it- st Durch Bescheid vom 6. Juni 1967 lehnte die Behörde eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. Das BEG-Schlußgesetz lasse eine Anfechtung von Vergleichen nur zu, wenn neue Ansprüche begründet worden seien, Ansprüche gemäß Art. III BEG-SchlußG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BEG nF bestünden nicht, da der Kläger sich nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft befunden habe. Im September 1971 beantragte der Kläger Abhilfe gegenüber dem Bescheid vom 6. Juni 1967, der der materiellen Rechtslage nicht entspreche. Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 25. Oktober 1974 ab, weil der Bescheid vom 6. Juni 1967 nicht fehlerhaft sei. Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Entscheidungs gründe 1. Der Beklagte verweigert die begehrte Abhilfe gegenüber dem bestandskräftigen Bescheid vom 6. Juni 1967 auch im gerichtlichen Verfahren allein deshalb, weil dieser im Ergebnis richtig sei. Daß dem so ist, ergibt das Berufungsurteil nicht: Das Berufungsgericht legt den Vergleich von 1963 dahin aus, daß er den Vergleich von 1959 lediglich ergänzt, aber nicht die dort vereinbarte Abgeltung aller Ansprüche aufgehoben habe. Diese Auslegung ist entgegen der Meinung des Klägers möglich, im übrigen nicht gerügt und mithin für das Revisionsgericht bindend. Das Berufungsgericht führt weiter aus: Eine Anfechtung des Vergleichs von 1959 gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG nF komme nicht in Betracht, weil bereits 1963 die gesamte Haftzeit des Klägers entschädigt worden sei. Wegen Fehlens eines Anfechtungsrechts nach dem BEG-Schlußgesetz entspreche der Bescheid vom 6. Juni 1967 der Rechtslage. Damit verkennt das Berufungsgericht die Grundsätze, die der Senat für die Anfechtung eines Gesamtvergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in den Entscheidungen RzW 1970, 2355 1976, 199; 1977, 74 Nr. 27; vom 31. Januar 1974 - IX ZR 152/70 - dargelegt hat; Sind in einem Vergleich alle Entschädigungsansprüche durch Leistung eines Betrages geregelt worden und läßt sich dem Vergleich keine Aufteilung des Betrages nach einzelnen Schadensarten oder nicht deren voneinander unabhängige Regelung entnehmen, so ist die Anfechtung gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zulässig, wenn sich auf Grund des seit 18. September 1965 geltenden Rechts insgesamt eine Verbesserung gegenüber dem früheren Rechtszustand ergibt. Steht ein weitergehender Anspruch auf Grund des neuen Rechts auch nur in einer Schadensart zu, erfaßt die Anfechtung den ganzen Vergleich. Ihre Zulässigkeit hängt nicht davon ab, was der Antragsteller durch den Vergleich insgesamt für die Abgeltung seiner Ansprüche erhalten hat. Nach der vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Behauptung war der Kläger nicht erst ab April 1944, sondern schon ab Oktober 1942 in ungarischen Arbeitslagern festgehalten worden. Die Durchsetzung des darauf gestützten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Freiheit (§43 Abs. 3 BEG) hat § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG nF erleichtert. Ob der Kläger ihn schon vor dem 18. September 1965 getrennt und unabhängig von der Regelung anderer Schadensarten hätte durchsetzen können, ist unerheblich (BGH RzW 1977* 74 Nr. 27; Urteil vom 9* Dezember 1976 - IX ZR 188/72; vgl. auch BGH RzW 1976, 214; 1977, 149). Die Anfechtung hätte allerdings die vergleichsweise Abgeltung aller Entschädigungsansprüche nicht in vollem Umfang beseitigt, vielmehr nur die Regelung des Freiheitsschadens betroffen und damit kein Recht auf eine Sachentscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch begründet, wenn der Freiheitsschadensanspruch getrennt und unabhängig von der Entschädigung für andere Schadensarten geregelt worden wäre. Eine getrennte Regelung liegt vor, wenn feststeht, daß bestimmte Teile der vereinbarten Entschädigung auf bestimmte Ansprüche aus verschiedenen Schadensarten entfallen, oder wenn die ganze Vergleichssumme zur Befriedigung eines Anspruchs bestimmt war, während auf andere Entschädigungsforderungen in vollem Umfang verzichtet wurde. Selbst im Falle einer solchen Teilbarkeit der vereinbarten Entschädigungsleistung kann die Unabhängigkeit der Regelungen nur bejaht werden, wenn anzunehmen ist, daß beide Vertragsparteien den Teil des Vergleichs, der von der Anfechtung nicht unmittelbar betroffen ist, auch ohne den anderen Teil abgeschlossen hätten. Bleiben Zweifel an der Teilbarkeit oder Unabhängigkeit der Regelung der Schadensarten, beseitigt die wirksame Anfechtung den Vergleich in vollem Umfang* Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Entschädigungspflichtige die Vereinbarung auch ohne die allgemeine Abgeltungsklausel abgeschlossen hätte (BGH RzW 1977, 74 Nr. 27 mit Nachweisen). Nach alledem kann die Anfechtung des Vergleichs von 1959 die auch den Gesundheitsschaden umfassende Regelung in vollem Umfang beseitigt haben, wenn die Behauptung des Klägers, ab Oktober 1942 in ungarischen Arbeitslagern festgehalten worden zu sein, zutrifft. Dann sind im Bescheid vom 6. Juni 1967 eine Überleitung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG und damit eine Sachentscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch zu Unrecht abgelehnt worden. 2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre Abhilfe auch deshalb nicht möglich, weil gegen den Bescheid vom 6. Juni 1967 kein Rechtsbehelf eingelegt worden sei. Auch wenn dies vom damaligen Bevollmächtigten des Klägers verschuldet worden wäre, könne der Kläger für sich nichts daraus herleiten; denn er müsse sich das Verschulden seines Bevollmächtigten anrechnen lassen. Diesen Ermessensgrund hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Schon deshalb trägt die Erwägung des Berufungsgerichts seine Entscheidung nicht. Ermessenserwägungen zur Verweigerung der Abhilfe sind dem Entschädigungspflichtigen Vorbehalten. Die Gerichte haben sich auf die Prüfung nach § 211 Abs. 1 BEG zu beschränken, ob die vorgebrachten Erwägungen der Behörde ermessensfehlerfrei sind (BGH RzW 1972, 341 und ständig). 8 SP 3. Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 4. Für die weitere Behandlung der Sache erscheint folgender Hinweis geboten: Es wäre ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht Abhilfe verweigern würde, weil der Bescheid vom 6* Juni 1967 nicht angefochten worden ist« Der Vorwurf der Nachlässigkeit der Rechtsverfolgung kann allerdings ein tragfähiger Grund für die Ablehnung der Abhilfe sein (vgl* BGH RzW 1972, 344 und ständig)* Voraussetzung ist Jedoch, daß die Unterlassung dem Antragsteller zu dem Vorwurf gemacht werden kann* Das setzt im Fall der Nichteinlegung eines Rechtsmittels voraus, daß eine Aussicht auf Erfolg bestanden hat und der Antragsteller das hätte erkennen können und müssen (vgl* BGH Urteil vom 26* Februar 1981 - IX ZR 65/78). Das kann hier nicht gesagt werden* Der ordnungsgemäß zugestellte Bescheid vom 6. Juni 1967 wurde im Dezember 1967 bestandskräftig* Die Grundsätze der Anfechtung eines Gesamtvergleichs hat der Bundesgerichtshof erst in dem Urteil vom 30. Oktober 1969 = RzW 1970, 193» 235 erörtert* Der Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts hat den Bescheid vom 6. Juni 1967 trotz der hier aufgezeigten Fehler noch im Jahre 1976 für richtig erachtet. Daß dessen Fehlerhaftigkeit der Kläger und seine Bevollmächtigten 1969 noch nicht erkannt hatten, könnte ihnen deshalb schwerlich, allenfalls unter besonderen hier nicht ersichtlichen Umständen vorgeworfen werden. Mai Henkel Puchs Gärtner Dr. Jähnke