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BGH · IX ZR 61/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 61/78

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr* Thumm, Portmann und Dr* Lang für Recht erkannt: Am 16* September 1976 legte Rechtsanwalt S0K> der zu dem Abwickler der Kanzlei des Verstorbenen bestellt worden war, für den Kläger Berufung ein* Am 11* Oktober 1976 ging beim Oberlandesgericht die Berufungsbegründung ein* Sie war von dem mit Rechtsanwalt Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts reichte Rechts-enwalt SH^an 10« Juni 1977 eine von ihm Unterzeichnete Berufungsbegründung ein und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Er war deshalb nicht befugt, für den Kläger beim Oberlandesgericht München aufzutreten (§ 224 Abs. 2 BEG). Eine Zustellung an die Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts, wie es der Tatrichter nennt, kennt das Gesetz nicht. Wirksam könnte die Zustellung sein, wenn sie etwa ein mitbevollmächtigter Sozius des Verstorbenen oder ein vor dem Tode bestellter Vertreter (vgl. Sie kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger sich das Verschulden des Rechtsanwalts J&EE zurechnen lassen muB. Dieses Verschulden muß sich der Kläger zurechnen lassen, weil Rechtsanwalt HflV sein Vertreter im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO a.F. war. Auf die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen, ob auch Rechtsanwalt ein Verschulden an der Fristversäumung trifft, kommt es danach nicht mehr an«

Zitierte Normen: § 224 BEG § 34 BRAO § 316 ZPO § 218 EEG § 232 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ft
2532 036
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am
IX ZR 61/78	15. November 1979
Thiesies
J wstizangestellte
 als r. vb ^^dsbeamter
 der GeäcbiftNtelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 traße
I, Israel .
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 als Abwickler der Kanzlei des * verstorbenen RA Dr.
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München,

-
Beklagten und Revisionsbeklagten,

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel,
 Dr* Thumm, Portmann und Dr* Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mlnchen vom 22* Dezember 1977 wird zurückgewiesen*
Die auBergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit Bescheid vom 13* November 1974 lehnte die Entschädigungsbehörde Ansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab* Die Klage auf Rente und Heilbehandlung nebst Zinsen wies das Landgericht ab* Während des erstinstanzlichen Verfahrens verstarb der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr* GflHH* Das Urteil des Landgerichts wurde am 18. März 1976 "an die Kanzlei des verstorbenen Prozeßbevollmächtigten” zugestellt. Am 16* September 1976 legte Rechtsanwalt S0K> der zu dem Abwickler der Kanzlei des Verstorbenen bestellt worden war, für den Kläger Berufung ein* Am 11* Oktober 1976 ging beim Oberlandesgericht die Berufungsbegründung ein* Sie war von dem mit Rechtsanwalt
I
 
assoziierten Rechtsanwalt	unterzeichnet.
Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts reichte Rechts-enwalt SH^an 10« Juni 1977 eine von ihm Unterzeichnete Berufungsbegründung ein und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Er versicherte an Eides Statt, er habe Rechtsanwalt die Berufung zu fertigen; es sei zwischen ihnen abgesprochen gewesen, daß alle Schriftsätze in Sachen, die er als Abwickler der Praxis des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.	übernommen	habe,	ihm zur Unter-
schrift vorzulegen seien; entsprechende Anweisung habe er den Angestellten der Kanzlei gegeben. Er legte ferner eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts
 des Bürovorstehers RflBBBuid der Anwaltsgehilfin RU^^^ vor* Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
 Der Tatrichter geht zutreffend davon aus, daß die Berufungsbegründung8schrift nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Rechtsanwalt HflBI, der die Berufungsbegründungsschrift vom 11. Oktober 1976 verfaßt und unterschrieben hat, ist beim Oberlandesgericht München nicht zugelassen und hat den Kläger auch in dieser Sache nicht im ersten Rechtszug vertreten. Er war deshalb nicht befugt, für den Kläger beim Oberlandesgericht München aufzutreten (§ 224 Abs. 2 BEG).
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Die von Rechtsanwalt	Unterzeichnete
 BerufungsbegrUndungsschrift ging erst lange nach Ablauf der BerufungsbegrUndungsfrist bei Gericht ein. Sie kann auch nicht als Wiederholung der Berufung innerhalb offener Berufungsfrist verstanden werden. Denn auch die Berufungsfrist war bei Eingang des Schriftsatzes am 10. Juni 1977 abgelaufen. Zwar bestehen Bedenken, ob die Zustellung des landgerichtlichen Urteils vom 18. März 1976 wirksam war. Eine Zustellung an die Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts, wie es der Tatrichter nennt, kennt das Gesetz nicht. Wirksam könnte die Zustellung sein, wenn sie etwa ein mitbevollmächtigter Sozius des Verstorbenen oder ein vor dem Tode bestellter Vertreter (vgl. § 34 BRAO) entgegengenommen haben sollte. Ob die Zustellung wirksam war, kann jedoch offenbleiben. Die Berufungsfrist begann spätestens 3 Monate nach der Verkündung des Urteils am 23. Februar 1976 (§ 316 ZPO a.F«), und endete für den im außereuropäischen Ausland wohnenden Kläger 6 Monate danach, also Ende Januar 1977 (§ 218 Abs. 2 EEG).
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der BerufungsbegrUndungsfrist hat der Tatrichter im Ergebnis zu Recht versagt. Sie kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger sich das Verschulden des Rechtsanwalts J&EE zurechnen lassen muB. Daß Rechtsanwalt HEB bei gehöriger Sorgfalt hätte merken müssen, daß er nicht postulationsfähig war, daß er also die BerufungsbegrUndungsfrist schuldhaft versäumt hat, liegt auf der Hand. Dieses Verschulden muß sich der Kläger zurechnen lassen, weil Rechtsanwalt HflV sein Vertreter im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO a.F. war. Ausweislich der auf Anforderung des Senats vorgelegten Vollmachtsur-
 
künde hatte er am 24. Juli 1976 den Rechtsanwälten HfliMl	und	Prozeßvollmacht erteilt«
Beauftragt eine Partei uneingeschränkt eine Anwalts-sozietät, so sind alle der Sozietät angehörenden Rechtsanwälte Vertreter der Partei im Sinne von § 232 Abs« 2 ZPO a«F«, auch wenn nur einer der Anwälte die Sache betreibt (BGH LM ZPO § 232 (Cb) Nr. 14). Auf die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen, ob auch Rechtsanwalt	ein Verschulden an der
 Fristversäumung trifft, kommt es danach nicht mehr an«
Mai	Henkel	Dr.	Thumm
 Portmann	Dr.	Lang