Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes beantragte der Kläger eine Beihilfe nach Art. V Juni 1971 bat er unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 erneut um eine Entschädigung nach § 130 BEG a.F.. November 1975 ab, weil eine Nötigung zu dem Verlassen Ungarns aus Gründen der deutschen Sprach- und KulturZugehörigkeit nicht nachgewiesen sei. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger 6.450 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit unter Anrechnung der empfangenen Beihilfe zu und verwies im übrigen den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Es sei ferner im Sinne des § 150 BEG a.F. ausreichend, daß sich die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Volk auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gründe. Soweit der Kläger eine Entschädigung für Gesundheitsschaden begehrt, ist ein etwaiger Anspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Die Angabe der Schädigungsfolge, also hier des auf die Verfolgung zurückzuführenden GesundheitsSchadens, ist nicht entbehrlich (BGH RzW 1975, 168 Nr. 2 und 237; 1977, 73). § 190 a BEG verlangt vom Antragsteller die Erläuterung seines Anspruchs, um die Entschädigungsorgane in Stand zu setzen, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen durch gezielte Ermittlungen zu beginnen. Fehlt es an diesen Angaben, so ist der Antragsteller wegen Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflicht mit dem angemeldeten Anspruch ausgeschlossen (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21 und ständig). Die Rechtsfolge des Erlöschens des Anspruchs tritt nach der Rechtsprechung des Senats unabhängig davon ein, weshalb die Frist versäumt worden ist (BGH RzW 1975, 184; 1977, 73; 1978, 68). In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat dargelegt, daß die Vorschrift ähnlich wie die Ausschlußfristen des § 189 a Abs. 1 BEG und des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG mit dem Ausschluß nicht fristgerecht erläuterter Ansprüche im öffentlichen Interesse das Ziel verfolgt, die Entschädigung Jahrzehnte nach der Verfolgung endlich abzuschließen. Dort ist ausgeführt, das BEG-Schlußgesetz verlange nicht in § 190 a die Erläuterung von Ansprüchen, die es durch die Neufassung des § 150 ausschließe; insoweit bestehe vielmehr eine Gesetzeslücke. Die Vorschrift setzt für die Mitwirkung des Antragstellers eine Ausschlußfrist und knüpft an die Versäumung der Frist die Rechtsfolge des Ausschlusses mit dem Anspruch. § 190 a Abs. 1 BEG gilt deshalb ebenso wie die übrigen Vorschriften des Neunten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes über die Zuständigkeiten, die Antragsfristen und das behördliche und gerichtliche Verfahren für jeden nach dem Bundesentschädigungsgesetz geltend gemachten Anspruch ohne Rücksicht darauf, ob und weshalb er besteht oder nicht. Er hat seinen Antrag auf Entschädigung nach § 150 BEG, der mit dem Antrag auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG nicht identisch ist, auch nach der Neufassung des § 150 Abs. 2 durch das BEG-Schlußgesetz aufrechterhalten und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß er ihn weiter verfolgen wolle. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (RzW 1977, 181), die von der Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG Betroffenen seien erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wieder anspruchsberechtigt geworden und müßten ihren Anspruch entsprechend § 189 a Abs. 2 BEG spätestens binnen eines Jahres nach der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts substantiieren, steht gleichfalls mit dem Gesetz nicht in Einklang. Selbst wenn der Kläger in der Annahme, ihm stehe ein Anspruch jetzt nicht mehr zu, durch die Neufassung des §150 BEG durch das BEG-Schlußgesetz davon abgehalten worden sein sollte, den Anspruch rechtzeitig zu erläutern, würde nichts anderes gelten. Deshalb führt auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Senats zu der sogenannten "Kölner Praxis" (RzW 1968, 331) nicht weiter. Gegen ein auf der Norm beruhendes rechtskräftiges Strafurteil läßt § 79 Abs. 1 BVerfGG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Regelung des § 190 a BEG mit dem Grundgesetz in Einklang steht, auch soweit er eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit ausschließt (BVerfG Beschluß vom 9. März 1967 konnte danach jeder mit dem Entschädigungs-recht auch nur oberflächlich Vertraute wissen, daß die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung strittig war und daß eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausstand. Unter diesen Umständen bedeutet es keine Überspannung der Sorgfaltspflicht, von einem Verfolgten, der einen Entschädigungsantrag gestellt hatte und ihn trotz der Neufassung des § 150 BEG aufrechterhielt, zur Wahrung seiner Rechte zu erwarten, daß er vorsorglich die geringe Mühe des Vortrags der wenigen nach § 190 a Abs. 1 in Verbindung mit § 190 Nr. 1-4 BEG geforderten Angaben auf sich nahm, wobei nach der Rechtsprechung des Senats zur Wahrung der Frist ein Minimum an Darlegung genügte (vgl. 12 Schließlich ergibt sich auch aus der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts zu seinen Gunsten. Sie entnimmt Art. 19 Abs.4 und Art. 103 Abs. 1 GG, daß der Zugang zu dem Gericht nicht unangemessen erschwert werden darf, und mißt daran die vom Gesetzgeber und in Anwendung des Gesetzes von den Gerichten an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellten Anforderungen (vgl. Hier handelt es sich dagegen um eine Ausschlußfrist für eine im Verwaltungsverfahren nach Antragstellung gebotene Mitwirkung und um die Folgen der Versäumung. Soweit es sich um eine Entschädigung für Schaden an Freiheit handelt, hat das Oberlandesgericht eine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F. bejaht. Es hat dabei im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Senats, die in dem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 48/77 erneut bestätigt wurde, genügen lassen, daß der Kläger in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch sprach, also die Anforderungen des § 150 BEG n.F. erfüllte (vgl. Auf eine etwaige Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wäre die empfangene Beihilfe anzurechnen (Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG). Da dem Kläger eine Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht zusteht und er im übrigen nur 6.450 DM nebst Zinsen für Freiheitsschaden begehrt, hat er in Jedem Fall mehr als Beihilfe bereits erhalten, als ihm äußerstenfalls als Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz zugesprochen werden könnte. Auf die Revision des Beklagten ist deshalb die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG 1956 § 150, § 190 a § 190 a BEG gilt auch für die nur noch nach § 150 BEG a.F. Ent s chädigungsbere cht igten. BGH, Urt. v. 18. Mai 1978 - IX ZR 61/77 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 61/77 URTEIL Verkündet am 18. Mai 1978 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Zeughausstraße 4, Köln 1, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen Josef MM TflB^straße W®B^österreich, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 9 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 1977 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 7. Juli 1976 wird zurückgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1906 in Ungarn geborene Kläger war von Januar 1941 bis Dezember 1944 zu dem ungarischen jüdischen Arbeitsdienst eingezogen. Anschließend lebte er bis Februar 1945 in der Illegalität. Im März 1964 flüchtete der Kläger nach Österreich und beantragte am 5. Juni 1964 Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden nach §150 BEG. Zugleich bat er um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes beantragte der Kläger eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG, die ihm bewilligt wurde. Am 29. Juni 1971 bat er unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 erneut um eine Entschädigung nach § 130 BEG a.F.. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. November 1975 ab, weil eine Nötigung zu dem Verlassen Ungarns aus Gründen der deutschen Sprach- und KulturZugehörigkeit nicht nachgewiesen sei. Die Klage auf Entschädigung für Freiheitsschaden und Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren für Gesundheitsschaden nebst Zinsen wies das Landgericht ab. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger 6.450 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit unter Anrechnung der empfangenen Beihilfe zu und verwies im übrigen den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Der Beklagte erstrebt mit der Revision die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger sei Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Dafür genüge, daß er deutscher Volkszugehöriger sei und nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Vertreibungsgebiete verlassen habe. Ein Nötigungszusammenhang zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und der Auswanderung sei nicht erforderlich. Allerdings sei ein derartiger Nötigungszusammenhang auch gegeben. Der Kläger habe aufgrund seiner deutschen Sprach- und Kulturzugehörigkeit t im Nachkriegsungarn immer wieder Schwierigkeiten gehabt, auch wenn er als Spezialist und wegen seiner guten Deutschkenntnisse verantwortliche Positionen in dem Außenhandelsunternehmen HflU bekleidet habe und sogar mehrere Geschäftsreisen in das westliche Ausland habe machen können. Er habe Jedenfalls für den Rest seines Lebens in einem deutschsprachigen Land leben und dort seine Muttersprache ungehindert und unbeeinträchtigt benutzen wollen und deshalb während einer Geschäftsreise die Gelegenheit zur Flucht ergriffen. Das reiche aus, um einen Nötigungszusammenhang zwischen seiner deutschen Sprach- und Kulturzugehörigkeit und seinem Entschluß, nicht mehr nach Ungarn zurückzukehren, festzustellen. Es sei ferner im Sinne des § 150 BEG a.F. ausreichend, daß sich die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Volk auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gründe. Diese sei zu bejahen, weil er in seinem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend deutsch gesprochen habe. Es sei nicht erforderlich, daß er den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes sich mehr ängeglichen habe als denen einer anderen Volksgruppe in seiner Heimat. Der Kläger sei deshalb nach § 150 Abs. 1 BEG a.F. anspruchsberechtigt. Ihm stehe eine Entschädigung für die erlittene Freiheitsentziehung in Ungarn zu. Bezüglich des Gesundheitsschadens sei es in entsprechender Anwendung von § 539 ZPO angezeigt, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dem Kläger zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung stünden. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Soweit der Kläger eine Entschädigung für Gesundheitsschaden begehrt, ist ein etwaiger Anspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Der Kläger hat ausweislich der Akten erstmals mit einem nicht datierten, bei der Entschädigungsbehörde am 21. Dezember 1971 eingegangenen Schriftsatz Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht. Vorher hatte er nur seine Anspruchsberechtigung und die Freiheitsentziehung erläutert. Die Angabe der Schädigungsfolge, also hier des auf die Verfolgung zurückzuführenden GesundheitsSchadens, ist nicht entbehrlich (BGH RzW 1975, 168 Nr. 2 und 237; 1977, 73). § 190 a BEG verlangt vom Antragsteller die Erläuterung seines Anspruchs, um die Entschädigungsorgane in Stand zu setzen, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen durch gezielte Ermittlungen zu beginnen. Fehlt es an diesen Angaben, so ist der Antragsteller wegen Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflicht mit dem angemeldeten Anspruch ausgeschlossen (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21 und ständig). Die Rechtsfolge des Erlöschens des Anspruchs tritt nach der Rechtsprechung des Senats unabhängig davon ein, weshalb die Frist versäumt worden ist (BGH RzW 1975, 184; 1977, 73; 1978, 68). In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat dargelegt, daß die Vorschrift ähnlich wie die Ausschlußfristen des § 189 a Abs. 1 BEG und des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG mit dem Ausschluß nicht fristgerecht erläuterter Ansprüche im öffentlichen Interesse das Ziel verfolgt, die Entschädigung Jahrzehnte nach der Verfolgung endlich abzuschließen. Dementsprechend müssen sich die Entschädigungsorgane auch im Interesse der Antragsteller, die ihrer Mitwirkungspflicht genügt haben, auf die Bearbeitung der wirksam angemeldeten und fristgerecht begründeten Ansprüche beschränken und die unsubstantiiert gebliebenen ohne weitere Prüfung ablehnen. Die damit verbundenen Härten nimmt das Gesetz in Kauf. Es verbietet ausdrücklich eine Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung (§ 190 a Abs. 1 Satz 2 BEG). Im Fall des Klägers gilt nichts anderes. Seine Auffassung, § 190 a BEG finde auf Spätaussiedler, die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 begünstigt sind, keine Anwendung, ist nicht richtig. Er kann sich zwar für seine Meinung auf das - mit Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 (IX ZR 103/76, zur Veröffentlichung bestimmt) inzwischen aufgehobene - Urteil des Oberlandesgerichts Köln RzW 1977, 180 stützen. Dort ist ausgeführt, das BEG-Schlußgesetz verlange nicht in § 190 a die Erläuterung von Ansprüchen, die es durch die Neufassung des § 150 ausschließe; insoweit bestehe vielmehr eine Gesetzeslücke. Diese Auffassung läßt sich aber mit dem Gesetz nicht vereinbaren. § 190 a steht im Neunten Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes über die Organisation und das Verfahren der Entschädigungsorgane. Die Vorschrift setzt für die Mitwirkung des Antragstellers eine Ausschlußfrist und knüpft an die Versäumung der Frist die Rechtsfolge des Ausschlusses mit dem Anspruch. Ihr Sinn und Zweck ist es, den Antragsteller zu einer zeitgerechten Mitwirkung anzuhalten und andererseits die Behörde einer sachlichen Prüfung des Anspruchs zu entheben, wenn der Antragsteller der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Ob ein Anspruch an sich gegeben wäre oder nicht, bleibt dann ohne Bedeutung. Es wäre deshalb sinnwidrig anzunehmen, die Vorschrift sei nicht anzuwenden, wenn nach materiellem Entschädigungsrecht ein Anspruch nicht besteht. Das liefe darauf hinaus, daß die Anwendung der Vorschrift voraussetzte, daß nach materiellem Entschädigungsrecht ein Anspruch an sich bestehe* Eine Unterscheidung danach, weshalb ein Anspruch nicht besteht, ob wegen der Neufassung des §150 BEG oder weil irgendein anderes Anspruchselement nicht vorliegt, wäre nicht angängig. Die sachliche Prüfung des Anspruchs soll die Vorschrift den Entschädigungsorganen gerade ersparen. § 190 a Abs. 1 BEG gilt deshalb ebenso wie die übrigen Vorschriften des Neunten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes über die Zuständigkeiten, die Antragsfristen und das behördliche und gerichtliche Verfahren für jeden nach dem Bundesentschädigungsgesetz geltend gemachten Anspruch ohne Rücksicht darauf, ob und weshalb er besteht oder nicht. Ein anderes Verständnis läßt die insoweit eindeutige Vorschrift nicht zu. Ihre Anwendung auf den Fall des Klägers liegt nicht außerhalb des Normzwecks. Er hat seinen Antrag auf Entschädigung nach § 150 BEG, der mit dem Antrag auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG nicht identisch ist, auch nach der Neufassung des § 150 Abs. 2 durch das BEG-Schlußgesetz aufrechterhalten und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß er ihn weiter verfolgen wolle. Das konnte verfahrensmäßig nur nach den Regeln des Neunten Abschnitts des Bundesentschä-digungsgesetzes geschehen. Dazu gehört auch § 190 a BEG. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (RzW 1977, 181), die von der Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG Betroffenen seien erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wieder anspruchsberechtigt geworden und müßten ihren Anspruch entsprechend § 189 a Abs. 2 BEG spätestens binnen eines Jahres nach der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts substantiieren, steht gleichfalls mit dem Gesetz nicht in Einklang. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat kein neues Recht geschaffen, vielmehr nur die von Anfang an bestehende Nichtigkeit des § 150 BEG n.F. mit Gesetzeskraft festgestellte § 189 a Abs. 2 BEG betrifft nicht die Substantiie-rungs-, sondern die Antragsfrist, Eine Erstreckung der Substantiierungsfrist hat der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vorgenommen, es vielmehr bei den Fristen des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes belassen. Daran ist der Richter gebunden. Selbst wenn der Kläger in der Annahme, ihm stehe ein Anspruch jetzt nicht mehr zu, durch die Neufassung des §150 BEG durch das BEG-Schlußgesetz davon abgehalten worden sein sollte, den Anspruch rechtzeitig zu erläutern, würde nichts anderes gelten. § 190 a BEG läßt bei einer Versäumung der Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Es ist also grundsätzlich ohne Bedeutung, weshalb die Frist versäumt wurde. Deshalb führt auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Senats zu der sogenannten "Kölner Praxis" (RzW 1968, 331) nicht weiter. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich grundlegend vom vorliegenden. Dort ging es um die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG und der Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches, die beide keine Ausschlußfristen sind. § 190 a BEG kennt dagegen auch bei unverschuldeter Versäumung der Frist keine Nachsichtgewährung. Dort handelte es sich um das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in eine bestimmte, ständig praktizierte Handhabung des Gesetzes durch eine Entschädigungs-behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis, Wiedereinsetzung zu gewähren oder zu versagen. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Hier geht es um das Vertrauen, daß die einen bestehenden Anspruch rückwirkend beseitigende gesetzliche Neuregelung nicht verfassungswidrig sei. Dieses Vertrauen wird nach geltendem Recht nur im Rahmen des § 79 BVerfGG geschützt. Danach hat es für Rechtsverhältnisse nicht am verfassungsgerichtlichen Verfahren Beteiligter nur begrenzte Auswirkungen, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erklärt. Gegen ein auf der Norm beruhendes rechtskräftiges Strafurteil läßt § 79 Abs. 1 BVerfGG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu. In allen anderen Rechtsbereichen wird nur die Vollstreckung aus einer auf der nichtigen Norm beruhenden Entscheidung unzulässig. Im übrigen verbleibt es - vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung - bei nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen (§ 79 Abs. 2 BVerfGG). Wer im Bereich der leistenden Verwaltung im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit einer Norm, die ihm einen bis dahin gegebenen Anspruch entzieht, eine gesetzliche Ausschlußfrist versäumt, sich also mit dem verfassungswidrigen Rechtszustand abfindet, wird nach geltendem Recht ebensowenig geschützt wie derjenige, der einen auf einer verfassungswidrigen Norm beruhenden Hoheitsakt hinnimmt, ohne einen Rechtsbehelf dagegen zu ergreifen (vgl. BVerfGE 15, 313, 326). Die enge Begrenzung der Auswirkungen der Nichtigerklärung eines Gesetzes wird vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für rechtsstaatlich unbedenklich gehalten. Die Besonderheiten des Wiedergutmachungsrechts gebieten keine abweichende Beurteilung. Zwar kommt hier dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit ein besonderes Gewicht 10 - zu (BVerfGE 27, 297, 306). Das besagt indessen nicht, daß das öffentliche Interesse am Abschluß der Wiedergutmachung gänzlich zurücktreten müßte. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Regelung des § 190 a BEG mit dem Grundgesetz in Einklang steht, auch soweit er eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit ausschließt (BVerfG Beschluß vom 9. Januar 1978 - 1 BvR 1014/77). Er hält es für rechtsstaatlich unbedenklich, daß über 20 Jahre nach dem Ende der Verfolgung und 9 Jahre nach Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG durch eine Ausschlußfrist geklärt wird, welche noch anhängigen Ansprüche noch weiterverfolgt werden und welche mangels der gebotenen Mitwirkung des Antragstellers erlöschen. Die Wahrung dieser Frist zur Erhaltung der Rechte aus § 150 BEG a.F. war nicht unzu demutbar. Die nach § 190 a BEG erforderlichen Angaben hätten nach § 190 BEG an sich schon mit der Antragstellung gemacht werden müssen, die Nichtbeachtung dieser Sollvorschrift zog nur zunächst keine nachteiligen Folgen für den Antragsteller nach sich. Eine Sanktion bei Verletzung der Mitwirkungspflicht führte erst § 190 a BEG ein. Der eindeutige und klare Wortlaut dieser Vorschrift konnte kaum einen Zweifel aufkommen lassen, daß sie ausnahmslos gelten sollte. Andererseits wurden schon alsbald nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 150 BEG n.F. laut. Bei der Beratung des Gesetzes im Wiedergutmachungsausschuß hatte eine Minderheit des Ausschusses verfassungsrechtliche Bedenken wegen der rückwirkenden Entziehung einer Rechtsposition geltend gemacht. Diese Bedenken gingen in den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (Bericht des Abgeordneten Hirsch) vom 13. Mai 1965 - BT-Drucks. IV/3423 11 S. 14 - ein. Allerdings hielt der Bundesgerichtshof in RzW 1966, 230 die Neuregelung für verfassungsgemäß. In der Fachzeitschrift "Rechtsprechung zu dem Wiedergutmachungsrecht", die jedem mit der Wiedergutmachung Befaßten vertraut war, wurde aber in einer Reihe von Aufsätzen die Verfassungswidrigkeit der Neufassung angenommen (vgl. Cebulka RzW 1965, 529; Schüler RzW 1966, 249; Puppe RzW 1966, 529). Das Landgericht Köln beschloß am 29. November 1965 die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Der Vorlagebeschluß wurde in RzW 1966, 363 abgedruckt. Die Verfassungsbeschwerden, auf die schließlich der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 erging, wurden ausweislich der Aktenzeichen alle im Jahre 1966 eingelegt. Bei Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG am 31. März 1967 konnte danach jeder mit dem Entschädigungs-recht auch nur oberflächlich Vertraute wissen, daß die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung strittig war und daß eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausstand. Unter diesen Umständen bedeutet es keine Überspannung der Sorgfaltspflicht, von einem Verfolgten, der einen Entschädigungsantrag gestellt hatte und ihn trotz der Neufassung des § 150 BEG aufrechterhielt, zur Wahrung seiner Rechte zu erwarten, daß er vorsorglich die geringe Mühe des Vortrags der wenigen nach § 190 a Abs. 1 in Verbindung mit § 190 Nr. 1-4 BEG geforderten Angaben auf sich nahm, wobei nach der Rechtsprechung des Senats zur Wahrung der Frist ein Minimum an Darlegung genügte (vgl. RzW 1972, 31 Nr. 21). Es ist kein unabweisbares Gebot der Gerechtigkeit, daß derjenige, der diese geringe Mühe nicht auf sich nahm, geschützt wird. 12 Schließlich ergibt sich auch aus der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts zu seinen Gunsten. Diese Rechtsprechung betrifft ausnahmslos die Versäumung von Fristen für die Anrufung eines Gerichts. Sie entnimmt Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, daß der Zugang zu dem Gericht nicht unangemessen erschwert werden darf, und mißt daran die vom Gesetzgeber und in Anwendung des Gesetzes von den Gerichten an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellten Anforderungen (vgl. die Zusammenfassung bei Goerlich NJW 1976, 1526). Hier handelt es sich dagegen um eine Ausschlußfrist für eine im Verwaltungsverfahren nach Antragstellung gebotene Mitwirkung und um die Folgen der Versäumung. Für ihre Ausgestaltung kann weder aus Art. 19 Abs. 4 noch aus Art. 103 Abs. 1 GG etwas hergeleitet werden. Auch ein Verstoß gegen andere Verfassungsgrundsätze ist nicht ersichtlich. Soweit es sich um eine Entschädigung für Schaden an Freiheit handelt, hat das Oberlandesgericht eine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F. bejaht. Es hat dabei im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Senats, die in dem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 48/77 erneut bestätigt wurde, genügen lassen, daß der Kläger in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch sprach, also die Anforderungen des § 150 BEG n.F. erfüllte (vgl. BGH RzW 1970, 503; 1974, 181). Das Berufungsurteil wird deshalb insoweit aufgehoben. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf es indessen nicht, weil dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zustehen kann. Er hat nach den Feststellungen des Tatrichters 17.820 DM Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG erhalten. Auf eine etwaige Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wäre die empfangene Beihilfe anzurechnen (Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG). Da dem Kläger eine Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht zusteht und er im übrigen nur 6.450 DM nebst Zinsen für Freiheitsschaden begehrt, hat er in Jedem Fall mehr als Beihilfe bereits erhalten, als ihm äußerstenfalls als Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz zugesprochen werden könnte. Ein etwaiger Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden ist also bereits erfüllt. Auf die Revision des Beklagten ist deshalb die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen. Dr. Thumm Zorn Henkel Portmann Dr. Lang