Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr* Thumm, Zorn, Portmann, Dr* Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 29* September 1970 diese Anträge ab, weil das Land Niedersachsen nicht nach § 185 Abs* 2 Nr* 5, b BEG zuständig sei* Klage und Berufung blieben ohne Erfolg* Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 10*000 DM Kapitalentschädigung für Schaden in der Ausbildung, vorsorglich auf "Entschädigung nach dem Härteausgleich" weiter* Das Berufungsgericht verneint den Klageanspruch, weil das in Anspruch genommene Land nach § 185 Abs* 2 Nr* 3 b BEG nicht zuständig sei* Die Voraussetzungen des § 4 Abs* 1 Nr. 1 c BEG seien beim Kläger nicht erfüllt, da er 1942 nicht aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 ausgewandert sei* Als tschechoslowakischer Staatsangehöriger sei er nur in seine Heimat zurückgekehrt* Auch auf § 4 Abs* 2 BEG könne sich der Kläger nicht berufen, weil er das Reichsgebiet nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG verlassen habe* Da der Kläger stets tschechoslowakischer Staatsangehöriger war, ist er nicht gemäB § 4 Abs* 1 Nr* 1 c BEG aus dem Reichsgebiet ausgewandert (BGH RzW 1963# 108; ständig)* In Betracht käme daher nur eine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs* 2 BEG nF, wenn er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG seinen Wohnsitz aus dem Reichsgebiet nach Prag verlegt hätte* Der Tatrichter ist auf Grund seiner Tatsachenund Beweiswürdigung aber davon überzeugt, daß der Kläger sich nach Prag begab, weil er in seinem Heimatland bessere berufliche Möglichkeiten sah und annehmen konnte, dort den kriegsbedingten Dienstverpflichtungen zu entgehen.
BUNDESGERICHTSHOF 'rt/S IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 61/76 URTEIL Verkündet am 13. März 1980 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem £ntschädigungsrechtsstreit Hermann Karl Willy (jetzt Vil&m) 9 Schweiz, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt flHHV, flH■■■ als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr, gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, itraße Beklagten und Revisionsbeklagtem stsr Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr* Thumm, Zorn, Portmann, Dr* Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2* August 1972 wird zurückgewiesen* Die auBergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger* Von Rechts wegen Tatbestand Der 1924 in CHB geborene Kläger übersiedelte 1942 nach Prag* Am 16. August 1968 verließ er die Tschechoslowakei und lebt seitdem in der Schweiz* Am 19* Februar 1969 meldete er Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen (Ausbildungsschaden) an und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist* Am 22*/29. Dezember 1969 stellte er einen Antrag auf Entschädigung aus dem Härteausgleich* Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 29* September 1970 diese Anträge ab, weil das Land Niedersachsen nicht nach § 185 Abs* 2 Nr* 5, b BEG zuständig sei* Klage und Berufung blieben ohne Erfolg* Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 10*000 DM Kapitalentschädigung für Schaden in der Ausbildung, vorsorglich auf "Entschädigung nach dem Härteausgleich" weiter* Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet* Das Berufungsgericht verneint den Klageanspruch, weil das in Anspruch genommene Land nach § 185 Abs* 2 Nr* 3 b BEG nicht zuständig sei* Die Voraussetzungen des § 4 Abs* 1 Nr. 1 c BEG seien beim Kläger nicht erfüllt, da er 1942 nicht aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 ausgewandert sei* Als tschechoslowakischer Staatsangehöriger sei er nur in seine Heimat zurückgekehrt* Auch auf § 4 Abs* 2 BEG könne sich der Kläger nicht berufen, weil er das Reichsgebiet nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG verlassen habe* Der Berufungsrichter hat richtig entschieden* Da der Kläger stets tschechoslowakischer Staatsangehöriger war, ist er nicht gemäB § 4 Abs* 1 Nr* 1 c BEG aus dem Reichsgebiet ausgewandert (BGH RzW 1963# 108; ständig)* In Betracht käme daher nur eine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs* 2 BEG nF, wenn er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG seinen Wohnsitz aus dem Reichsgebiet nach Prag verlegt hätte* Der Tatrichter ist auf Grund seiner Tatsachenund Beweiswürdigung aber davon überzeugt, daß der Kläger sich nach Prag begab, weil er in seinem Heimatland bessere berufliche Möglichkeiten sah und annehmen konnte, dort den kriegsbedingten Dienstverpflichtungen zu entgehen. Auf tatsächlichem Gebiet liegt auch seine Feststellung, es hätten sich keine zureichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Kläger Jüdischer Herkunft sei. Er begründet das u.a. damit, daß der Kläger in Prag, das damals zu dem deutschen Herrschaftsbereich gehörte, bis Kriegsende unbehelligt geblieben sei. Aus Rechtsgründen sind diese Ausführungen nicht zu beanstanden. Die Revision greift nur allgemein die Tatsachenund Beweiswürdigung des Berufungsrichters an, ohne eine nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO aF ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge zu erheben. Dr. Thumm Zorn Portmann Dr. Lang Gärtner