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BGH · TX ZR 61/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 61/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mdndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. digungsbehörde alle Ansprüche durch Bescheid vom 12« Mal 1961 zurück* Zur Begründung führte sie aus, aus den amtlichen Unterlagen sei zu ersehen, daß ein Kind der Antragstellerin am 4. Ende Mai 1964 meldete die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung. Klage und Berufung blieben erfolglos* Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht* Das beklagte Land läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten* Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Ablehnungsbescheid vom 12* Mai 1961 unanfechtbar geworden ist und deshalb mit der Klage nicht mehr angegriffen werden konnte* Das ist richtig. Bei der Zustellung durch Postrückschein dient aber dieser Schein als Nachweis für eine formgerechte Zustellung* Anders als bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post wird nämlich der Beginn der Klagefrist nicht auf das Datum der Einlieferung vorverlegt; maßgebend ist vielmehr der im Postrückschein beurkundete Zeitpunkt der Behändigung an den Empfänger (vgl* BGH, Urteil vom 9* April 1968 - IX ZR 1/66)* Die Klägerin ist im Postrückschein als Empfänger bezeichnet* Die Urkunde enthält als die Unterschrift des Empfängers einen Namenszug in hebräischer Schrift* Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, die Unterschrift stamme nicht von ihr oder einer sonst empfangsberechtigten Person* Dafür fehlt auch sonst jeder Anhalt* Der Senat zweifelt deshalb nicht an der ordnungsmäßigen Behandlung der Sendung* Damit war der Bescheid mit Ablauf des 8* Dezember 1961 unanfechtbar geworden* 116 gestützte Nachmeldung des Gesundheitsschadensan-spruchs ist der Sache nach ein Antrag auf Abhilfe, den die Klägerin mit ihrem Vorbringen in der Klageschrift auch im Prozeß angebracht hat« Die Behörde hat sich dazu nicht erklärt. Das Berufungsgericht führt aus, der Bescheid habe einen der materiellen Rechtskraft des Urteils ähnliche Wirkung erlangt, über den GesundheitsSchadens anspruch der Klägerin eine erneute Entscheidving zu treffen, sei das Landesentschädigungsamt, sofern nicht durch besondere Vorschriften dazu angehalten, nicht verpflichtet gewesen (BGH RzW I960, 37)• Auf die Ausnahmevorschriften des BEG-Schlußgesetzes wolle die Klägerin ihr Verlangen nach Anspruchsprüfung und erneuter Entscheidung offensichtlich nicht stützen« Diese Auffassung widerspricht den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht RzW 1970, 160 und der Bundesgerichtshof RzW 1972, 341; 344; 346 nach Erlaß des Berufungsurteils entwickelt haben. Im unanfechtbaren Bescheid vom 12, Mai 1961 hat die Entschädigungsbehörde die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und nalle sonstigen möglichen Entschädigungsansprüche”, also auch den wegen Gesund-heitsschadens, mit der Begründung zurückgewiesen, bei Rußlandaufenthalt fehle es an den Voraussetzungen der §§ 1, 2, 43 BEG, Die Klägerin behauptet, sie sei nach dem Einmarsch der Deutschen in ihrem Wohnort Kreszow bei Lezansk/Polen verfolgt worden und im Oktober/No-vember 1939 über die Grenze geflüchtet; sie führt bestimmte Gesundheitsschäden auf die Lebensbedingungen während des Aufenthaltes im sowjetischen Machtbereich zurück, Ihr kann deshalb nach den Grundsätzen in BGH RzW 1962, 116 ein Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden zustehen.

Zitierte Normen: § 1 BEG
BEGBerufungsgerichtRzWAnspruchZustellungEntschädigungsbehördeKlägerinPostrückscheinBescheid

Volltext der Entscheidung

2503 098
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 61/74	URTEIL	Verkündet am 18. März 1976
		Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungarechtsstreit
 Straße Israel
9
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium
 der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mdndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlande sgeriehts München vom 4. Juli 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1913 in Polen geborene jüdische Klägerin beantragte im März 1938 Entschädigung für Preiheitsschaden und meldete dabei vorsorglich alle Ansprüche an. Nachdem Aufforderungen zur Ergänzung und Begründung des Antrags unbeantwortet geblieben waren, wies die Entschä-
 
digungsbehörde alle Ansprüche durch Bescheid vom 12« Mal 1961 zurück* Zur Begründung führte sie aus, aus den amtlichen Unterlagen sei zu ersehen, daß ein Kind der Antragstellerin am 4. September 1944 in Samarkand/Rußland geboren sei; da angenommen werden müsse, daß sie sich in Rußland auf gehalten habe, könne sie keiner Verfolgung durch nationalsozialistische Behörden ausgesetzt gewesen sein; die Voraussetzungen der §§ 1, 2, 43 ff BEG seien nicht gegeben. Der Bescheid wurde der Klägerin in Israel mit Postrückschein am 8. Juni 1961 zugestellt; er blieb unangefochten.
Ende Mai 1964 meldete die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung. Sie habe den Entschädigungsantrag zeitgerecht eingereicht, ihn Jedoch nicht belegt, well sich ergeben habe, daß Rußlagfiflüchtllnge keine Aussicht auf Erfolg ihrer Anträge hätten; erst vor einigen Tagen habe sie erfahren, daß Gesundheitsschäden von Rußlandflüchtlingen nunmehr entschädigt würden.
Die Entschädigungsbehörde lehnte wiederum ab. Mit der Klage verlangt die Klägerin Kapitalentschädigung seit 1. Januar 1945, die Mindestrente bei 40 v.H. verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit und Heilverfahren. Sie trug vor: Sie sei vor der nationalsozialistischen Verfolgung in die Sowjetunion geflohen und dort bis 1946 verblieben. Es entspreche "weder der Gerechtigkeit und Billigkeit noch dam Sinn der Entschädigungsgesetze (BGH RzW 1955/ 55 und 1962/ 396)", sie schlechter zu behandeln als einen Antragsteller, der
 
wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung "infolge Rußlandschadens" überhaupt nicht angemeldet habe* Hätte sie seinerzeit Tatsachen zur Begründung ihres Antrags vorgebracht, so wäre dieser mit Sicherheit abgelehnt worden* Aus diesem Grunde sei ihr Entschädigung zu ge?-währen*
Klage und Berufung blieben erfolglos* Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht* Das beklagte Land läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten*
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Ablehnungsbescheid vom 12* Mai 1961 unanfechtbar geworden ist und deshalb mit der Klage nicht mehr angegriffen werden konnte* Das ist richtig. Entgegen der Auffassung der Revision war die Zustellung wirksam*
Nach § 197 Abs* 2 Satz 2 BEG kann die Zustellung an einen nicht im Geltungsbereich des BEG wohnenden Zustellungsempfänger auch mit Postrückschein erfolgen* Zustellungsempfänger war die Klägerin (§196 Abs* 1 Satz 1 BEG); denn trotz wiederholter Aufforderung durch die Entschädigungsbehörde legte Rechtsanwalt
, der den Antrag eingereicht
 
hatte, eine Vollmacht nicht vor* Einer ausdrücklichen Anordnung dieser Zustellungsart zu den Akten der Entschädigungsbehörde bedurfte es nicht* Nur bei der in § 197 Abs. 2 Satz 1 BEG zugelassenen Zustellung durch Aufgabe zur Post ist zu deren Wirksamkeit ein der Vorschrift des § 213 ZPO entsprechender Vermerk des mit der Bewirkung von ZusteL lungen betrauten Bediensteten der Entschädigungsbehörde erforderlich (vgl. BGH RzW 1963, 517). Bei der Zustellung durch Postrückschein dient aber dieser Schein als Nachweis für eine formgerechte Zustellung* Anders als bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post wird nämlich der Beginn der Klagefrist nicht auf das Datum der Einlieferung vorverlegt; maßgebend ist vielmehr der im Postrückschein beurkundete Zeitpunkt der Behändigung an den Empfänger (vgl* BGH, Urteil vom 9* April 1968 - IX ZR 1/66)* Die Klägerin ist im Postrückschein als Empfänger bezeichnet* Die Urkunde enthält als die Unterschrift des Empfängers einen Namenszug in hebräischer Schrift* Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, die Unterschrift stamme nicht von ihr oder einer sonst empfangsberechtigten Person* Dafür fehlt auch sonst jeder Anhalt* Der Senat zweifelt deshalb nicht an der ordnungsmäßigen Behandlung der Sendung* Damit war der Bescheid mit Ablauf des 8* Dezember 1961 unanfechtbar geworden*
Die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist (§210 Abs* 2 BEG) kommt nicht in Betracht*
Sie scheitert, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, an der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO,
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die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im gerichtlichen Entschädigungsverfahren gilt.
Auch die Erwägungen, mit denen der Berufungsrichter ein Recht der Klägerin auf Nachmeldung, Überleitung oder Angleichung der Klageansprüche (§ 189 a Abs. 1 BEG; Art. Ill Nr. 1 und 3, IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG) verneint hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Oie Revision hat hiergegen nichts erinnert.
Sie macht geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen die Grundsätze in BGH RzW 1972,
341; 433; 346 zur Abhilfe nach rechtsbeständiger Entscheidung Uber den Entschädigungsanspruch.
Diese Rüge greift durch.
Die Klägerin beanspruchte im Mai 1964 erneut Entschädigung für Gesundheitsschaden. Dabei trug sie vor, sie habe ihren Entschädigungsantrag zeitgerecht eingereicht. Da sich jedoch in der Folge ergeben habe, daß Ansprüche von nach Rußland Geflüchteten keine Aussicht auf Erfolg hätten, sei der Antrag nicht belegt worden. Vor einigen Tagen habe sie in Erfahrung gebracht, daß GesundheitsSchäden solcher Personen nunmehr entschädigt würden.
 
Damit ist geltend gemacht, der Bescheid vom 12. Mai 1961, der alle Entschädigungsansprüche wegen Rußlandaufenthalts abgelehnt hatte, sei unrichtig«
Die erkennbar auf die Grundsätze in BGH RzW 1962,
116 gestützte Nachmeldung des Gesundheitsschadensan-spruchs ist der Sache nach ein Antrag auf Abhilfe, den die Klägerin mit ihrem Vorbringen in der Klageschrift auch im Prozeß angebracht hat« Die Behörde hat sich dazu nicht erklärt.
Das Berufungsgericht führt aus, der Bescheid habe einen der materiellen Rechtskraft des Urteils ähnliche Wirkung erlangt, über den GesundheitsSchadens anspruch der Klägerin eine erneute Entscheidving zu treffen, sei das Landesentschädigungsamt, sofern nicht durch besondere Vorschriften dazu angehalten, nicht verpflichtet gewesen (BGH RzW I960, 37)• Auf die Ausnahmevorschriften des BEG-Schlußgesetzes wolle die Klägerin ihr Verlangen nach Anspruchsprüfung und erneuter Entscheidung offensichtlich nicht stützen«
Sie verkenne den Sinn der Grundsätze über eine entschä digungsfreundliche Gesetzesauslegung und die Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle* Deren Anwendung gestatte es nicht, die vom Gesetz insbesondere durch die Vorschriften über die Antragsbefristung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Unab-änderbarkeit unanfechtbarer Bescheide und rechtskräftiger Urteile gezogenen Grenzen zu überschreiten«
 
Diese Auffassung widerspricht den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht RzW 1970, 160 und der Bundesgerichtshof RzW 1972, 341; 344; 346 nach Erlaß des Berufungsurteils entwickelt haben. Danach soll die erneute Entscheidung der Lage abhelfen, in die der Verfolgte dadurch geraten ist, daß sich eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Regelung als fehlerhaft oder im Ergebnis unrichtig erweist. Im unanfechtbaren Bescheid vom 12, Mai 1961 hat die Entschädigungsbehörde die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und nalle sonstigen möglichen Entschädigungsansprüche”, also auch den wegen Gesund-heitsschadens, mit der Begründung zurückgewiesen, bei Rußlandaufenthalt fehle es an den Voraussetzungen der §§ 1, 2, 43 BEG, Die Klägerin behauptet, sie sei nach dem Einmarsch der Deutschen in ihrem Wohnort Kreszow bei Lezansk/Polen verfolgt worden und im Oktober/No-vember 1939 über die Grenze geflüchtet; sie führt bestimmte Gesundheitsschäden auf die Lebensbedingungen während des Aufenthaltes im sowjetischen Machtbereich zurück, Ihr kann deshalb nach den Grundsätzen in BGH RzW 1962, 116 ein Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden zustehen. Das anhängige Verfahren ist zur Erledigung der Abhilfe zu nutzen (BGH RzW 1972, 346), Der Berufungsrichter hat das Klagebegehren unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft.
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Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Henkel
 Portmann
Dr. Lang
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