Auch ein von der Partei bevollmächtigter Rechtsanwalt, der im ersten Rechtszug durchweg einen anderen, ebenfalls bevollmächtigten Rechtsanwalt, mit dem er nicht in einer Sozietät verbunden ist, für sich hat handeln lassen, darf die Partei vor dem Berufungsgericht vertreten« Dies setzt nicht den Beweis voraus, daß kein Rechtsmißbrauch vorliegt (teilw« Aufgabe von BGH RzW 1962 330 Nr« 46). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Rechtsanwalt habe im ersten Rechtszug von der schriftlichen Vollmacht vom 19* Juni 1966 durch Unterzeichnen und Einreichen der Klageschrift Gebrauch gemacht und damit den Rechtsstreit im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG verantwortlich geführt. Allein durch seine Benennung als Prozeßbevollmächtigter neben anderen in der Klageschrift sei er noch nicht zu dem Vertreter im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG geworden. Dies führt zu dem Ergebnis, daß die Befugnis des Rechtsanwalts W^p, die Klägerin im Berufungsrechtszug zu vertreten, nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden kann. Nach BGH RzW 1962, 330 Nr. 46 hat ein Rechtsanwalt, der selbst nicht tätig geworden ist, seine Partei im Sinne von § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG vertreten, wenn ein anderer Prozeßbevollmächtigter auch für ihn gehandelt hat. Diese Art der Vertretung des einen Prozeßbevollmächtigten durch den anderen entspreche jedoch dem Sinne der genannten Bestimmung nur, wenn sich aus dem Inhalt der Akten zweifelsfrei ergebe, daß sie nicht rechtsmißbräuchlich erfolgt sei, um eine formale Position zu schaffen, die es einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt dem Sinn lind Zweck des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG zuwider ermöglichen soll, allein auf Grund dieser rein formalen Vertretung die Partei vor dem Berufungsgericht zu vertreten. B. der Fall, wenn Rechtsanwälte, die nicht in einer umfassenden Sozietät verbunden seien, und die auch keine gemeinsame Kanzlei hätten, Übereinkommen würden, Entschädigungssachen in der Weise zu bearbeiten, daß beiden eine Prozeßvollmacht erteilt werde und daß der eine zugleich als Vertreter des anderen den Rechtsstreit nach außen Unter solchen Umständen sei es in der Regel gewährleistet, daß der Rechtsstreit, wie es § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG seinem Sinn nach verlange, vor dem Berufungsgericht auch dann von dem Rechtsanwalt geführt werde, der ihn bereits vor dem Landgericht geführt habe, wenn das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingelegt werde, der den Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht selbst geführt habe, sondern für den nur sein Sozius aufgetreten sei. § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG ermöglicht es den Parteien im Entschädigungsrechtsstreit, sich von dem Rechtsanwalt ihres Vertrauens, der schon vor dem Landgericht für sie tätig gewesen ist, auch in der Berufungsinstanz vertreten zu lassen, selbst wenn er bei dem Berufungsgericht nicht im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 18 Abs. 1 BRAO zugelassen ist. Dies recht-fertigt es aber nicht, die Vertretungsbefugnis nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG im Einzelfall davon abhängig zu machen, daß der beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt über seine Meldung als Prozeßbevollmächtigter beim Landgericht hinaus gegenüber Gericht und Gegner irgendwie tätig geworden ist (BGH RzW 1972, 75). Das Gesetz bietet keine Handhabe, die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts vor dem Oberlandesgericht von weiteren Anzeichen für seine Vertrautheit mit der Sache in Gestalt einer über seine Bestellung hinausgehenden Tätigkeit vor dem Landgericht abhängig zu machen. So hat denn auch der Bundesgerichtshof bisher die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG in keinem Fall deswegen verneint, weil er als Prozeßbevollmächtigter im ersten Rechtszug nichts getan, sondern ausschließlich durch einen Vertreter (Vertreter für den Einzelfall: BGH RzW 1962, 90; Sozius: BGH RzW 1962, 330 Nr. 46; 1967, 231; nach § 53 BRAO bestellter Vertreter: BGH RzW 1962, 330 Nr. 47) tätig geworden ist und infolgedessen möglicherweise von der Sache nichts gewußt hat, bevor er sich im Berufungsrechtszug mit ihr befaßte. Rechtsanwalt sich vor dem Landgericht durch einen anderen, der nicht sein Sozius ist, aber ebenfalls Prozeßvollmacht hat, vertreten läßt, um nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG im Berufungsrechtszug tätig werden zu können. § 84 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) gibt jeder Partei das Recht, sich gleichzeitig durch mehrere Prozeßbevollmächtigte gemeinschaftlich oder einzeln vertreten zu lassen, auch wenn diese nicht in einer Sozietät verbunden sind. Die in jeder ProzeßVollmacht enthaltene Ermächtigung zur Bestellung eines Vertreters (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 81, 83 Abs. 1 ZPO) ermöglicht es jedem der mehreren Bevollmächtigten, sich nicht nur bei der Meldung bei Gericht, sondern auch sonst in der Prozeßführung durch einen anderen vertreten zu lassen. Davon kann jedenfalls seine Befugnis, die Partei nach § 224 Abs* 2 Satz 2 BEG auch im Berufungsrechtszug zu vertreten, auch aus praktischen Erwägungen nicht abhängig gemacht werden. Danach kann die Befugnis von Rechtsanwalt Weiß gemäß § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG, die Klägerin vor dem Berufungsgericht, bei dem er nicht zugelassen ist, zu vertreten, nicht verneint werden. Davon hat einer der Bevollmächtigten in der Weise Gebrauch gemacht, daß er dem Landgericht auch Rechtsanwalt Weiß als Prozeßbevollmächtigten meldete und auch für ihn bei der Klageerhebung tätig wurde. Auch Rechtsanwalt W^^war somit als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin vor dem Landgericht bestellt, und zwar auch noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung.
2403 065 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 224 Abs« 2 Satz 2 Auch ein von der Partei bevollmächtigter Rechtsanwalt, der im ersten Rechtszug durchweg einen anderen, ebenfalls bevollmächtigten Rechtsanwalt, mit dem er nicht in einer Sozietät verbunden ist, für sich hat handeln lassen, darf die Partei vor dem Berufungsgericht vertreten« Dies setzt nicht den Beweis voraus, daß kein Rechtsmißbrauch vorliegt (teilw« Aufgabe von BGH RzW 1962 330 Nr« 46). BGH, Urt. v. 26. Januar 1978 - IX ZR 61/73 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 61/75 URTEIL Verkündet am 26. Januar 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundebeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Allegrine G bei H geb. NJ Nr. Israel, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4, 5000 Köln 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 r 4 // Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Oktober 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidving - auch über die auBerge-richtlichen Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin erteilte mit einer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunde vom 19. Juni 1966 "den Rechtsanwälten Notar A. M. Notar E. K( U, L. SfBM Ph. ..... Vollmacht", sie auch vor Gericht zu vertreten. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag im Juni 1970 ab« In der Klageschrift sind als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin "die RAe Notar E« KflH^ (Tel-Aviv), Hans-Peter BflM» Philipp Wflp, Herbert SUM) (Köln)" auf-geführt. Es heißt dann weiter: "Gegen den Bescheid .... erheben wir hiermit Klage ...". Unterschrieben hat "Für die Klägerin" Rechtsanwalt K^p. In der mündlichen Verhandlung am 2. März 1971 trat für die Klägerin Rechtsanwalt auf. Vor der Urteilsverkündung reich- te er seine von der Klägerin am 11. März 1971 unterschriebene ProzeßVollmacht nach. Gegen das am 6. April 1971 Rechtsanwalt SflHfe zugestellte Urteil des Landgerichts vom 23. März 1971, durch das die auf 1.000 DM gerichtete Klage abgewiesen wurde, legte die Klägerin am 9. September 1971 durch Rechtsanwalt WfljV Berufung ein. Rechtsanwalt W^phat das Rechtsmittel am 7. Oktober 1971 auch begründet. In der mündlichen Verhandlung trat Rechtsanwalt für die Klägerin auf und beantragte, das beklagte Land zur Zahlung eines Beihilfegrundbetrages von 2.000 DM zu verurteilen und festzustellen, daß die Klägerin Anspruch auf den einfachen Steigerungsbetrag habe. Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Urteil die Berufung verworfen. Mit der Revision hat die Klägerin zunächst den Anspruch auf "eine KapitalentSchädigung bzw. Beihilfe in Höhe von DM 1000,-" weiterverfolgt Nach Ablauf der Begründungsfrist hat sie ihren Antrag "berichtigt". Sie verlangt nunmehr wie im Berufungsrechtszug einen Beihilfegrundbetrag von 2.000 DM und die Feststellung, daß sie Anspruch auf einen einfachen Steigerungs i/ f 4 V betrag habe. Das beklagte Land ist nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Entscheidungsgründe Die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgenommene Erweiterung des Revisionsantrags ist zulässig (vgl. BGHZ 12, 52, 67 f). Sie wird durch die Revisionsbegründung gedeckt und geht nicht über den im Berufungsrechtszug verfolgten Anspruch hinaus. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Rechtsanwalt W^^habe die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht vertreten können. Er sei weder bei dem Berufungsgericht zugelassen noch habe er die Klägerin im ersten Rechtszug verantwortlich vertreten. Rechtsanwalt habe im ersten Rechtszug von der schriftlichen Vollmacht vom 19* Juni 1966 durch Unterzeichnen und Einreichen der Klageschrift Gebrauch gemacht und damit den Rechtsstreit im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG verantwortlich geführt. Dasselbe gelte für Rechtsanwalt SflHfc. Rechtsanwalt W^ftdagegen habe im ersten Rechtszug von seiner Vollmacht keinen Gebrauch gemacht. Allein durch seine Benennung als Prozeßbevollmächtigter neben anderen in der Klageschrift sei er noch nicht zu dem Vertreter im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG geworden. Eine wechselseitige Vertretung sei nur in Betracht zu ziehen, wenn der vertretende und der vertretene Rechtsanwalt in einer Sozietät zusammengeschlossen seien. Rechtsanwalt WMA sei Jedoch während des ersten Rechts- zuges weder mit Rechtsanwalt KI^B^noch mit Rechtsanwalt SlflHfc in einer Sozietät verbunden gewesen. Dies steht zwar im Einklang mit den Erwägungen des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 330 Nr. 46 über die mißbräuchliche Vertretung eines Prozeßbevollmächtigten durch einen anderen. An diesen für die damalige Entscheidung nicht tragenden Erwägungen kann der Senat jedoch nach den von ihm RzW 1972, 75 dargelegten Grundsätzen nicht mehr festhalten. Dies führt zu dem Ergebnis, daß die Befugnis des Rechtsanwalts W^p, die Klägerin im Berufungsrechtszug zu vertreten, nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden kann. Nach BGH RzW 1962, 330 Nr. 46 hat ein Rechtsanwalt, der selbst nicht tätig geworden ist, seine Partei im Sinne von § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG vertreten, wenn ein anderer Prozeßbevollmächtigter auch für ihn gehandelt hat. Diese Art der Vertretung des einen Prozeßbevollmächtigten durch den anderen entspreche jedoch dem Sinne der genannten Bestimmung nur, wenn sich aus dem Inhalt der Akten zweifelsfrei ergebe, daß sie nicht rechtsmißbräuchlich erfolgt sei, um eine formale Position zu schaffen, die es einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt dem Sinn lind Zweck des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG zuwider ermöglichen soll, allein auf Grund dieser rein formalen Vertretung die Partei vor dem Berufungsgericht zu vertreten. Dies wäre z. B. der Fall, wenn Rechtsanwälte, die nicht in einer umfassenden Sozietät verbunden seien, und die auch keine gemeinsame Kanzlei hätten, Übereinkommen würden, Entschädigungssachen in der Weise zu bearbeiten, daß beiden eine Prozeßvollmacht erteilt werde und daß der eine zugleich als Vertreter des anderen den Rechtsstreit nach außen / : / allein im ersten Rechtszug führe, damit der andere, beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt den Rechtsstreit dort in der Berufungsinstanz führen könne. In solchen Fällen vertrete der eine Prozeßbevollmächtigte den anderen im ersten Rechtszug nicht in solcher Weise, daß damit auch dieser den Rechtsstreit nach außen als Prozeßbevollmächtigter im ersten Rechtszug geführt habe. In einer den ganzen Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte umfassenden Sozietät mit gemeinsamer Kanzlei pflege der zuständige Sachbearbeiter in aller Regel den Rechtsstreit während der ganzen Dauer des Mandats zu bearbeiten. Nur wenn er wirklich verhindert sei, werde ein anderer tätig, aber auch nicht weiter als unbedingt erforderlich. Unter solchen Umständen sei es in der Regel gewährleistet, daß der Rechtsstreit, wie es § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG seinem Sinn nach verlange, vor dem Berufungsgericht auch dann von dem Rechtsanwalt geführt werde, der ihn bereits vor dem Landgericht geführt habe, wenn das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingelegt werde, der den Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht selbst geführt habe, sondern für den nur sein Sozius aufgetreten sei. § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG ermöglicht es den Parteien im Entschädigungsrechtsstreit, sich von dem Rechtsanwalt ihres Vertrauens, der schon vor dem Landgericht für sie tätig gewesen ist, auch in der Berufungsinstanz vertreten zu lassen, selbst wenn er bei dem Berufungsgericht nicht im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 18 Abs. 1 BRAO zugelassen ist. Diese Lockerung des Anwaltszwanges mag der Gesetzgeber deswegen für vertretbar gehalten haben, weil der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte mit dem konkreten Fall vertraut sein wird. Dies recht-fertigt es aber nicht, die Vertretungsbefugnis nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG im Einzelfall davon abhängig zu machen, daß der beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt über seine Meldung als Prozeßbevollmächtigter beim Landgericht hinaus gegenüber Gericht und Gegner irgendwie tätig geworden ist (BGH RzW 1972, 75). Nach dem Wortlaut der Vorschrift genügt es, daß der Rechtsanwalt die Partei vor dem Landgericht in der gleichen Sache vertreten hat, d. h. als ihr Prozeßbevollmächtigter bestellt war. Diese "formale Position" ist in der Regel auch ein Anzeichen dafür, daß der Rechtsanwalt die Sache kennt. Das Gesetz bietet keine Handhabe, die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts vor dem Oberlandesgericht von weiteren Anzeichen für seine Vertrautheit mit der Sache in Gestalt einer über seine Bestellung hinausgehenden Tätigkeit vor dem Landgericht abhängig zu machen. Dies würde das Verfahren zu Lasten aller Beteiligten unnötigerweise komplizieren. So hat denn auch der Bundesgerichtshof bisher die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG in keinem Fall deswegen verneint, weil er als Prozeßbevollmächtigter im ersten Rechtszug nichts getan, sondern ausschließlich durch einen Vertreter (Vertreter für den Einzelfall: BGH RzW 1962, 90; Sozius: BGH RzW 1962, 330 Nr. 46; 1967, 231; nach § 53 BRAO bestellter Vertreter: BGH RzW 1962, 330 Nr. 47) tätig geworden ist und infolgedessen möglicherweise von der Sache nichts gewußt hat, bevor er sich im Berufungsrechtszug mit ihr befaßte. Danach ist es schon zweifelhaft, ob man es als rechtsmißbräuchlich bezeichnen kann, wenn ein zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellter Rechtsanwalt sich vor dem Landgericht durch einen anderen, der nicht sein Sozius ist, aber ebenfalls Prozeßvollmacht hat, vertreten läßt, um nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG im Berufungsrechtszug tätig werden zu können. Der Partei kann nicht, wie in BGH RzW 1962, 330 Nr. 46 vorgesehen, die Beweislast dafür aufgebürdet werden, daß nach dem Inhalt der Akten zweifelsfrei ein solcher Rechtsmißbrauch nicht vorliegt. Damit würden in einer für die Partei kaum vorhersehbaren Weise die Vertretungsbefugnis ihres Prozeßbevollmächtigten und damit unter Umständen auch die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels von den aus den Prozeßakten wohl nie ersichtlichen Beweggründen ihrer Rechtsanwälte für ihr Zusammenwirken abhängig gemacht. Einen durchschlagenden Grund, die mehreren, nicht in einer Sozietät verbundenen Prozeßbevollmächtigten in dieser Weise gegenüber einer Sozietät zu benachteiligen, gibt es nicht. Auch sie können wie in einer Sozietät ihre Aufgaben nach Sachgebieten unter sich aufteilen. Diese Aufgabenteilung kann aber auch in einer Sozietät so aus-sehen, daß der eine Rechtsanwalt nur im ersten, der andere nur im zweiten Rechtszug tätig wird. § 84 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) gibt jeder Partei das Recht, sich gleichzeitig durch mehrere Prozeßbevollmächtigte gemeinschaftlich oder einzeln vertreten zu lassen, auch wenn diese nicht in einer Sozietät verbunden sind. Die in jeder ProzeßVollmacht enthaltene Ermächtigung zur Bestellung eines Vertreters (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 81, 83 Abs. 1 ZPO) ermöglicht es jedem der mehreren Bevollmächtigten, sich nicht nur bei der Meldung bei Gericht, sondern auch sonst in der Prozeßführung durch einen anderen vertreten zu lassen. Jeder von ihnen kann jederzeit selbst dem Gericht und dem Gegner gegenüber als Prozeßbevollmächtigter tätig werden* Ob er das unterläßt, weil er sich um die Sache nicht kümmert, sie vielleicht gar nicht kennt, oder weil er nach eigener Prüfung mit der Prozeßführung durch einen anderen einverstanden ist, ist ohne Belang. Davon kann jedenfalls seine Befugnis, die Partei nach § 224 Abs* 2 Satz 2 BEG auch im Berufungsrechtszug zu vertreten, auch aus praktischen Erwägungen nicht abhängig gemacht werden. Es genügt, daß er bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als Prozeßbevollmächtigter bestellt war. Danach kann die Befugnis von Rechtsanwalt Weiß gemäß § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG, die Klägerin vor dem Berufungsgericht, bei dem er nicht zugelassen ist, zu vertreten, nicht verneint werden. Die Klägerin hatte ihm zusammen mit anderen vor Klageerhebung in einer Urkunde ProzeßVollmacht erteilt. Davon hat einer der Bevollmächtigten in der Weise Gebrauch gemacht, daß er dem Landgericht auch Rechtsanwalt Weiß als Prozeßbevollmächtigten meldete und auch für ihn bei der Klageerhebung tätig wurde. Daß Rechtsanwalt Weiß den Handelnden dazu ermächtigt hatte, ergibt sich daraus, daß für ihre Bevollmächtigung durch die Klägerin ein Vordruck mit ihrem Namen verwendet wurde. Auch Rechtsanwalt W^^war somit als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin vor dem Landgericht bestellt, und zwar auch noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung. Für einen Rechtsmißbrauch der Klägerin oder ihrer Bevollmächtigten liegt kein Anhaltspunkt vor. Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Portmann