Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Das Kammergericht lehnt eine Entschädigung für die verfolgungsbedingte Freiheitsentziehung von August 1934 bis August 1937 ab, weil der Kläger wegen seiner Arbeit als Leiter der Kulturredaktion beim Staatlichen Rundfunk- August 1956 (BVerfGE 5, 65), das die Bruderpartei der SED, die KPD, für verfassungswidrig erklärt, und folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1970, 403). Das angefochtene Urteil geht weiter im Einklang mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen davon aus, daß die bloße Mitgliedschaft in der SED das Tatbestand smerkmal des Bekämpfens in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG nicht ausfüllt (RzW 1963, 19 Nr. 14; 1965, 562 Nr. 32) und selbst eine aktive Parteiarbeit in der SED der DDR dann nicht zu dem Ausschluß von der Entschädigung führt, wenn diese Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Funktionen im örtlichen Bereich beschränkt und nicht in den Geltungsbereich des BEG hineingewirkt hat (RzW 1961, 378; 1962, 119). Das Staatliche Rundfunkkomitee gehöre zu den kommunistischen Propagandainstrumenten, die nicht nur dem Aufbau des Sozialismus in der DDR dienen, sondern gleichzeitig auch auf die Bürger der Bundesrepublik einwirken sollten, um den Boden für die Errichtung der kommunistischen Herrschaft in ganz Deutschland vorzubereiten. Als Leiter der Kulturredaktion des Staatlichen Rundfunkkomitees habe der Kläger einen höheren Rang mit breiterem Wirkungskreis und größerem Einfluß eingenommen als der Redakteur der "Täglichen Zeitungsschau", dessen Ausschluß nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG der Bundesgerichtshof in RzW I960, 264 gebilligt habe. Der Kläger sei nicht nur beauftragt gewesen, die Berichterstattung über das Kulturleben in der DDR und Ostberlin zu lenken und dafür zu sorgen, daß durch geeignete Auswahl und Kommentierung eine möglichst große propagandistische Wirkung erzielt werde, sondern er habe darüber hinaus großen Einfluß auf die Gestaltung massenwirksamer Sendungen im kommunistischen Sinne ausüben können. Der Tatrichter hat den Aufgabenbereich des Klägers als Leiter der Kulturredaktion am Staatlichen Rundfunkkomitee umschrieben, seine hervorgehobene Stellung gewürdigt und den politischen Gehalt und das Ziel der von ihm zu verantwortenden Sendungen dargestellt, die Hörer im Sinne der Ideologie der SED zu beeinflussen; diese Sendungen sollten auch die Bürger der Bundesrepublik erreichen. Es ist zwar richtig, daß dann, wenn einem Verfolgten eine Stellung von einem gewissen Rang übertragen worden ist, er aber die damit verbundenen Aufgaben tatsächlich nicht wahrgenommen hat, noch kein wesentlicher Beitrag für den Ausbau der Gewaltherrschaft der SED geleistet wird; dabei kann offenbleiben, ob das auch für die nur nominelle Bekleidung bestimmter In aller Regel ist davon auszugehen, daß derjenige, dem eine Funktion in der SED oder ihrem Staatsapparat anvertraut worden ist und der den entsprechenden Aufgabenbereich übernommen hat, auch darin tätig geworden ist (BGH RzW 1963, 19 Nr. 14). Nach der Überzeugung des Tatrichters hat der Kläger seinen hohen Posten bei dem Staatlichen Rundfunkkomitee entsprechend den Erwartungen seiner Vorgesetzten länger als drei Jahre ausgefüllt und dabei seine Möglichkeiten zur Propagierung des Kommunismus auch in der Bundesrepublik ausgenutzt. tragsteller das Ziel des Kommunismus, die freiheitliche Ordnung in der Bundesrepublik zu unterhöhlen und ihre Beseitigung vorzubereiten, nicht nur erkannt und in Kauf genommen hat, sondern sich darüber hinaus von dieser Zielsetzung zur Übernahme seiner Aufgaben hat zu demindest mitbestimmen lassen. Er muß, wenn der Vorwurf nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG durchgreifen soll, bewußt das Ziel verfolgt haben, mit seiner Tätigkeit einen Beitrag zu dem Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik einschließlich Westberlin zu leisten (BGH RzW 1965, 562 Nr. 32). Eine solche innere Einstellung des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt: Nach seiner Überzeugung war der Kläger mit der kommunistischen Ideologie vertraut und wußte, daß auch Westdeutschland in den Machtbereich des Kommunismus einbezogen werden sollte und daß die von ihm zu verantwortenden Rundfunksendungen offen oder unterschwellig der Agitation in ganz Deutschland zu dienen bestimmt waren. Der Tatrichter hält weiter für erwiesen, daß der Kläger als damals überzeugter und geschulter Kommunist mit diesen Zielen einverstanden war und sich bei der Übernahme und Ausübung seines Amtes wesentlich von der Absicht leiten ließ, einen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele zu leisten, auch soweit sie sich gegen die Bundesrepublik richteten. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter aus dem Werdegang des Klägers in der KPD und der SED, insbesondere aus seiner mehrjährigen Tätigkeit in der Landesleitung der SED in BrflHHjjHp, auf seine Kenntnis der wirklichen Bestrebun-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 61/71 URTEIL Verkündet «in 5. Juli 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Herbert, B Hl Istraße h - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31 $ Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 1970 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1910 geborene Kläger gehörte vor 1933 der KPD an. Wegen seiner Arbeit für diese Partei wurde er am 2. August 1934 verhaftet. Das Kammergericht verurteilte ihn am 2. Februar 1935 wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu drei Jahren Zuchthaus. Anfang August 1937 wurde er wieder auf freien Fuß gesetzt. Nach Kriegsende ließ der Kläger sich in Bam^ nieder. Im Juni 1945 wurde er wieder Mitglied der KPD und dann der SED. Er gehörte seit 1945 dem FDGB, seit 1946 dem Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands, seit 1947 der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft und von 1946 bis 1952 der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes an. Er war von 1946 bis 1951 Leiter der Kulturabteilung bei der Landesleitung der BED, danach Leiter der Städtischen Volksbücherei in Von März 1953 bis April 1956 leitete er die Kulturredaktion des Staatlichen Rundfunkkomitees Berlin-Ost. Anschließend wurde er Chefdramaturg und künstlerischer Leiter des Syn-chron-Studios der D^^ mit einem Einkommen von 2.100 DM-Ost. Nachdem der Kläger in Westberlin im Mai 1959 unter Alkoholeinfluß einen schweren Verkehrsunfall verschuldet und Unfallflucht begangen hatte, wurde er von der D^fe entlassen und aus der SED und dem FDGB ausgeschlossen; auch aus den übrigen Organisationen mußte er ausscheiden. Nach seiner Rückkehr nach Ostberlin bekleidete er nur noch geringer bezahlte Stellungen. Im Sommer 1961 wurde er als künstlerischer Leiter des Studios für Trickfilme in Dr^lK entlassen. Am 11. August 1961 kam er nach Westberlin und lebt seither in der Bundesrepublik Deutschland. Für seinen Entschädigungsantrag gewährte die Behörde im Mai 1966 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §189 Abs. 3 BEG, lehnte aber am 21. Juni 1967 den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit ab, weil der Kläger die freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpft habe. V Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger seinen Anspruch weiter geltend. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Kammergericht lehnt eine Entschädigung für die verfolgungsbedingte Freiheitsentziehung von August 1934 bis August 1937 ab, weil der Kläger wegen seiner Arbeit als Leiter der Kulturredaktion beim Staatlichen Rundfunk- f i komitee in Ostberlin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Diese Entscheidung läßt keinen Rechtsfehler erkennen: Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, die SED verfolge das Ziel, die freiheitlich demokratische Gund-ordnung im Sinne des Grundgesetzes, nämlich den demokratischen und sozialen Rechtsstaat (Art. 20 mit Art. 79 Abs. 3 GG) in der Bundesrepublik und Vestberlin, durch das in der DDR bestehende Herrschaftssystem zu ersetzen; dieses werde von einer kommunistischen Führungsgruppe gelenkt und lasse die Propagierung und Durchsetzung abweichender politischer Auffassungen nicht zu. Die von der Revision nicht angegriffene tatsächliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Sie deckt sich, wie der Tatrichter zutreffend her- vorhebt, mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 65), das die Bruderpartei der SED, die KPD, für verfassungswidrig erklärt, und folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1970, 403). Das angefochtene Urteil geht weiter im Einklang mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen davon aus, daß die bloße Mitgliedschaft in der SED das Tatbestand smerkmal des Bekämpfens in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG nicht ausfüllt (RzW 1963, 19 Nr. 14; 1965, 562 Nr. 32) und selbst eine aktive Parteiarbeit in der SED der DDR dann nicht zu dem Ausschluß von der Entschädigung führt, wenn diese Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Funktionen im örtlichen Bereich beschränkt und nicht in den Geltungsbereich des BEG hineingewirkt hat (RzW 1961, 378; 1962, 119). Vielmehr setzt § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG eine Tätigkeit voraus, der objektiv nach Art und Umfang eine Bedeutung zukommt, die sie zu einem ins Gewicht fallenden Faktor im Kampf um die Machtbehauptung und Machterweiterung des Herrschafts systems der SED auf das Gebiet der Bundesrepublik einschließlich Westberlins machen kann (BGH aaO). Hierzu stellt der Tatrichter fest: Das Staatliche Rundfunkkomitee sei auf Anordnung des Ministerrats der DDR geschaffen worden. Es habe veranlaßt, daß ab 1952 für ganz Deutschland nur noch drei aufeinander abgestimmte Programme gesendet wurden. Der Leiter des Staatlichen Rundfunkkomitees sei dem Ministerpräsidenten nachgeordnet und habe einen dem Leiter des Presseamts vergleichbaren Rang. Das Staatliche Rundfunkkomitee gehöre zu den kommunistischen Propagandainstrumenten, die nicht nur dem Aufbau des Sozialismus in der DDR dienen, sondern gleichzeitig auch auf die Bürger der Bundesrepublik einwirken sollten, um den Boden für die Errichtung der kommunistischen Herrschaft in ganz Deutschland vorzubereiten. Als Leiter der Kulturredaktion des Staatlichen Rundfunkkomitees habe der Kläger einen höheren Rang mit breiterem Wirkungskreis und größerem Einfluß eingenommen als der Redakteur der "Täglichen Zeitungsschau", dessen Ausschluß nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG der Bundesgerichtshof in RzW I960, 264 gebilligt habe. Der Kläger sei nicht nur beauftragt gewesen, die Berichterstattung über das Kulturleben in der DDR und Ostberlin zu lenken und dafür zu sorgen, daß durch geeignete Auswahl und Kommentierung eine möglichst große propagandistische Wirkung erzielt werde, sondern er habe darüber hinaus großen Einfluß auf die Gestaltung massenwirksamer Sendungen im kommunistischen Sinne ausüben können. So habe in Sendungen über historische Ereignisse aus heutiger Sicht zu dem Ausdruck gebracht werden können, wie früher schon klassenkämpferische Situationen bestanden hätten und wie aus früheren Fehlern Lehren zu ziehen seien. Aus dem Vergleich mit wirklichen oder angeblichen Auseinandersetzungen der Gegenwart hätten Schlußfolgerungen abgeleitet werden können, die auf eine Rechtfertigung und Propagierung kommunistischer Praktiken gerade auch im Blick auf deren künftige Anwendung in der Bundesrepublik hinausliefen. Als Leiter der Kulturredaktion habe der Kläger Einfluß auf die Wahl der Themen und Stücke nehmen können. Er habe dafür sorgen sollen, daß die gewünschte Propagandawirkung auch in Sendungen, die auf den ersten Blick unpolitisch anmuten, erzielt werde. Im Sinne dieser Aufgabenstellung hat der Kläger nach der Überzeugung des Tatrichters auch gewirkt; denn er hätte seine stark herausgehobene hochbezahlte Stellung nicht über drei Jahre halten und danach einen ähnlich hohen Rang im Filmwesen einnehmen können, wenn er die Erwartungen seiner Vorgesetzten enttäuscht und die Möglichkeiten der Anpreisung und Verherrlichung des Kommunismus auch gegenüber der Bundesrepublik nicht ausgenutzt hätte. Dagegen wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe nur die Stellung des Klägers und die möglicherweise richtig wiedergegebene Tendenz der Sendungen der Kulturredaktion des Staatlichen Rundfunkkomitees gewürdigt; es habe aber keine konkreten Umstände festgestellt, aus denen sich ein aktiver Kampf des Klägers gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ergebe. Die Rüge greift nicht durch. Der Tatrichter hat den Aufgabenbereich des Klägers als Leiter der Kulturredaktion am Staatlichen Rundfunkkomitee umschrieben, seine hervorgehobene Stellung gewürdigt und den politischen Gehalt und das Ziel der von ihm zu verantwortenden Sendungen dargestellt, die Hörer im Sinne der Ideologie der SED zu beeinflussen; diese Sendungen sollten auch die Bürger der Bundesrepublik erreichen. Es ist zwar richtig, daß dann, wenn einem Verfolgten eine Stellung von einem gewissen Rang übertragen worden ist, er aber die damit verbundenen Aufgaben tatsächlich nicht wahrgenommen hat, noch kein wesentlicher Beitrag für den Ausbau der Gewaltherrschaft der SED geleistet wird; dabei kann offenbleiben, ob das auch für die nur nominelle Bekleidung bestimmter hoher und höchster Posten innerhalb der Hierarchie der DDR gilt. Die Untätigkeit in der übertragenen und angetretenen Stellung ist die Ausnahme. In aller Regel ist davon auszugehen, daß derjenige, dem eine Funktion in der SED oder ihrem Staatsapparat anvertraut worden ist und der den entsprechenden Aufgabenbereich übernommen hat, auch darin tätig geworden ist (BGH RzW 1963, 19 Nr. 14). So liegen die Dinge hier. Nach der Überzeugung des Tatrichters hat der Kläger seinen hohen Posten bei dem Staatlichen Rundfunkkomitee entsprechend den Erwartungen seiner Vorgesetzten länger als drei Jahre ausgefüllt und dabei seine Möglichkeiten zur Propagierung des Kommunismus auch in der Bundesrepublik ausgenutzt. Das genügt, um die objektiven Merkmale des Bekämpfens im Sinne des § 6 Absi 1 Nr. 2 BEG darzutun. Einzelheiten über den Inhalt bestimmter Sendungen oder eine konkrete Einflußnahme des Klägers auf einzelne Sendungen brauchte der Tatrichter nicht festzustellen. Wer in einem Instrument der SED-Führung zur Beeinflussung der Massen eine verantwortliche Stellung nichttechnischer Art einnimmt und an der Verbreitung der ideologischen Anschauungen der SED mit-arbeitet, unterstützt aktiv die mit dieser Agitation verfolgten Ziele der SED und bekämpft damit die freiheitlich demokratische Grundordnung. Diese an BGH RzW I960, 264 anschließende Würdigung des Tatrichters trifft nach seinen Feststellungen für den Kläger zu. Entgegen der Meinung der Revision hat das Kammergericht auch die innere Seite des Ausschlußtatbestandes nicht vernachlässigt. Es ist erforderlich, daß der An- tragsteller das Ziel des Kommunismus, die freiheitliche Ordnung in der Bundesrepublik zu unterhöhlen und ihre Beseitigung vorzubereiten, nicht nur erkannt und in Kauf genommen hat, sondern sich darüber hinaus von dieser Zielsetzung zur Übernahme seiner Aufgaben hat zu demindest mitbestimmen lassen. Er muß, wenn der Vorwurf nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG durchgreifen soll, bewußt das Ziel verfolgt haben, mit seiner Tätigkeit einen Beitrag zu dem Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik einschließlich Westberlin zu leisten (BGH RzW 1965, 562 Nr. 32). Eine solche innere Einstellung des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt: Nach seiner Überzeugung war der Kläger mit der kommunistischen Ideologie vertraut und wußte, daß auch Westdeutschland in den Machtbereich des Kommunismus einbezogen werden sollte und daß die von ihm zu verantwortenden Rundfunksendungen offen oder unterschwellig der Agitation in ganz Deutschland zu dienen bestimmt waren. Der Tatrichter hält weiter für erwiesen, daß der Kläger als damals überzeugter und geschulter Kommunist mit diesen Zielen einverstanden war und sich bei der Übernahme und Ausübung seines Amtes wesentlich von der Absicht leiten ließ, einen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele zu leisten, auch soweit sie sich gegen die Bundesrepublik richteten. Nähere Feststellungen zur inneren Tatseite können nicht verlangt werden. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter aus dem Werdegang des Klägers in der KPD und der SED, insbesondere aus seiner mehrjährigen Tätigkeit in der Landesleitung der SED in BrflHHjjHp, auf seine Kenntnis der wirklichen Bestrebun- 10 - ßsn dieser Partei geschlossen hat (vgl. BGH RzW 1962, 354 Nr. 12; 399 Nr. 5; 1963, 19 Nr. 14). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Mai Zorn Fuchs Dr. Thumm Portmann