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BGH · ii zr 61/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 61/70

Dezember 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die Klägerin einen eigenen Anspruch, den wegen Schadens am Leben ihrer Mutter, nach § 189 Abs. 1 BEG rechtswirksam angemeldet hat. Da die Klägerin als Tochter der Verfolgten zu dem Kreis der Hinterbliebenen gehört, die nach § 17 BEG rentenberechtigt sein können, kommt es nicht darauf an, daß ihr ein solcher Anspruch wegen konkreter Sachumstände nicht zusteht; es handelt sich nicht um die Anmeldung eines Anspruchs, der im Bundesentschädigungs-recht nicht vorgesehen wäre (BGH RzW 1971, 265)* Gleichwohl ist der Berufungsrichter der Auffassung, daß diese Anmeldung nicht geeignet sei, als Brücke für den Beruf sschadensanspruch zu dienen. Dezember 1971 - IX ZR 2/71 -, das zur Veröffentlichung Vorgesehen ist, aufgegeben, nachdem er in seinem Urteil RzW 1972, 31 Nr. 21 Inhalt und Zweck des § 190 a BEG genauer bestimmt hat. Voraussetzung für das Recht der Nachmeldung von Einzelansprüchen wie der erstmaligen Konkretisierung eines allgemeinen Wiedergutmachungsverlangens in Einzelansprüchen ist nach § 189a Abs. 1 BEG allein, daß nach § 189 BEG ein Entschädigungsantrag April 1958 mit einem Entschädigungsverlangen hervorgetreten ist, das fristgebundene und nach Bundesentschädigungsrecht in Betracht zu ziehende Ansprüche einschloß, oder daß er Wiedereinsetzung für ein solches Entschädigungsverlangen erhält (§ 189 Abs.3 BEG).

Zitierte Normen: § 189 BEG
RzWRechtBerufungsrichterBEGAnmeldungAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2421 082 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 61/70	URTEIL
Verkündet am
9. Dezember 1971
Amtsinspektor
•li UrkuncUbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Herta A Rua
 Sao
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsan»alt Ernst^Ludwig B<
gegen
 Land B e	»
vertreten durch den Senator für Inneres,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
- 2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat ohne mündliche Verhandlung am 9. Dezember 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Puchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29./30. Januar 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1911 geborene jüdische Klägerin verlor nach ihren Angaben 1937 ihre Stellung als Arbeiterin aus rassischen Gründen und floh 1939 mit ihren Kindern in die Niederlande. Im März 1958 meldete sie unter anderem einen Anspruch wegen Schadens an Leben ihrer 194-2 deportierten und verschollenen Mutter an, 1964 beantragte sie unter anderem Entschädigung wegen eigenen BerufsSchadens,
 
Behörde, Land- und Oberlandesgericht haben diesen Anspruch wegen Verspätung für unbegründet erachtet. Mit der Revision verfolgt ihn die Klägerin weiter. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die Klägerin einen eigenen Anspruch, den wegen Schadens am Leben ihrer Mutter, nach § 189 Abs. 1 BEG rechtswirksam angemeldet hat. Da die Klägerin als Tochter der Verfolgten zu dem Kreis der Hinterbliebenen gehört, die nach § 17 BEG rentenberechtigt sein können, kommt es nicht darauf an, daß ihr ein solcher Anspruch wegen konkreter Sachumstände nicht zusteht; es handelt sich nicht um die Anmeldung eines Anspruchs, der im Bundesentschädigungs-recht nicht vorgesehen wäre (BGH RzW 1971, 265)*
Gleichwohl ist der Berufungsrichter der Auffassung, daß diese Anmeldung nicht geeignet sei, als Brücke für den Beruf sschadensanspruch zu dienen. Die Klägerin habe ihren Hinterbliebenenanspruch nicht, wie § 190 a BEG vorschreibe, bis zu dem 31. März 1967 schlüssig begründet. Der Berufungsrichter stützt sich unter anderem auf BGH RzW 1967, 502. Der Senat hat den in dieser Entscheidung vertretenen Standpunkt jedoch im Urteil vom 9. Dezember 1971 - IX ZR 2/71 -, das zur Veröffentlichung Vorgesehen ist, aufgegeben, nachdem er in seinem Urteil RzW 1972, 31 Nr. 21 Inhalt und Zweck des § 190 a BEG genauer bestimmt hat.
Voraussetzung für das Recht der Nachmeldung von Einzelansprüchen wie der erstmaligen Konkretisierung eines allgemeinen Wiedergutmachungsverlangens in Einzelansprüchen ist nach § 189a Abs. 1 BEG allein, daß nach § 189 BEG ein Entschädigungsantrag
 
rechtswirksam gestellt war. Es genügt, daß der Anspruchsteller bis zu dem 1. April 1958 mit einem Entschädigungsverlangen hervorgetreten ist, das fristgebundene und nach Bundesentschädigungsrecht in Betracht zu ziehende Ansprüche einschloß, oder daß er Wiedereinsetzung für ein solches Entschädigungsverlangen erhält (§ 189 Abs. 3 BEG).
Bas Schicksal dieses Entschädigungsantrages und der dabei etwa schon erhobenen EinzeliBmspi^Üche ist für dTe ITächmelBmig anderer Einzelansprüche nach § 189 a Abs. 1 BEG unerheblich.
An der Tatsache der wirksamen Antragstellung ändert sich nichts wenn die Behörde den Antrag - weil offensichtlich unbegründet -alsbald und unangefochten abgelehnt hat. Ebensowenig wird die Anmeldung dadurch beseitigt* daß der Antragsteller auf seine Ansprüche verzichtet oder seinen Antrag zurücknimmt. Beshalb kann es auch nicht darauf ankommen, ob der wirksam angemeldete Anspruch demnächst erlischt, weil er nicht ausreichend begründet wird (§ 190 a BEG).
Wüstenberg	von der Mühlen	Henkel
 Puchs	Br.	Thumm