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BGH · IX ZR 61/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 61/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. Der von dem Kläger als verletzt ge- nach §§ 143, 134 InsO folge aus dem Umstand, dass dieser die im Vertrag vereinbarte Abrechnung nicht vorgenommen habe.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
KostenMöhringAnhörungsrügeKlägerAusführungKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 61/11
vom 1. August 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp sowie die Richterin Möhring
 am 1. August 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Streithelfer tragen ihre Kosten selber.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von dem Kläger als verletzt ge-
rügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 61, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen. Das Berufungsurteil geht davon aus, dass der in Rede stehende Umlagevertrag "insolvenzfest" sei; die Verurteilung des Zedenten
 
nach §§ 143, 134 InsO folge aus dem Umstand, dass dieser die im Vertrag vereinbarte Abrechnung nicht vorgenommen habe. Hinsichtlich dieser selbständig tragenden Hilfsbegründung wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht.
Kayser	Lohmann	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2010 - 14e O 2/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2011 -1-23 U 101/10 -