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BGH · IX ZR 61/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 61/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 255.829,76 tragen, es fehle an einer Kausalität zwischen dem behaupteten Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beziehungsweise der Pflichtverletzung als Steuerberater einerseits und dem geltend gemachten Schaden andererseits.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KostenMöhringDüsseldorfMärzgründenZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 61/11
vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring
 am 4. Juli 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 255.829,76 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Die Abweisung der Klage wird hinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls durch die nicht näher angegriffene Hilfsbegründung ge-
 
tragen, es fehle an einer Kausalität zwischen dem behaupteten Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beziehungsweise der Pflichtverletzung als Steuerberater einerseits und dem geltend gemachten Schaden andererseits. Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, setzt eine Zulassung jedoch voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; vom 27. März 2008 - IX ZR 33/05, nv, Rn. 3).
3	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Lohmann	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2010 - 14e O 2/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2011 -1-23 U 101/10 -