Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 46.006,86 € festgesetzt. 2 Das Berufungsgericht ist mit Recht von der fehlenden Erheblichkeit der Frage ausgegangen, ob der Kläger sein Absonderungsrecht aus §8 Abs.10 KAG Brandenburg nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG nur im Fall der Einleitung eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens hätte geltend ma- Durch die Vereinbarung der Parteien im Insolvenzplan, das Bestehen eines Absonderungsrechts des Klägers durch Herbeiführung einer zivilgerichtlichen Entscheidung zu klären, sollte die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens durch den Kläger gerade verhindert werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 61/07 vom 18. Juni 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Juni 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. März 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 46.006,86 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Das Berufungsgericht ist mit Recht von der fehlenden Erheblichkeit der Frage ausgegangen, ob der Kläger sein Absonderungsrecht aus §8 Abs. 10 KAG Brandenburg nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG nur im Fall der Einleitung eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens hätte geltend ma- chen können. Durch die Vereinbarung der Parteien im Insolvenzplan, das Bestehen eines Absonderungsrechts des Klägers durch Herbeiführung einer zivilgerichtlichen Entscheidung zu klären, sollte die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens durch den Kläger gerade verhindert werden. Nicht der Kläger, sondern der Verwalter handelt widersprüchlich, wenn er sich nunmehr darauf beruft, dem Kläger könne ein Absonderungsrecht nicht zustehen, weil er kein Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz betrieben habe. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 15.05.2006 - 4 O 218/05 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 7 U 105/06 -