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BGH · IX ZR 60/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 60/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 18. Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Beklagte brauchte im Jahre 1980 nicht damit zu rechnen, daß die von ihm verwendete Hinterlegungsklausel als unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung angesehen werden würde. Im Jahre 1980 wurde in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, daß Vorleistungsklauseln nicht von dem Verbot des § 11 Nr. 2a AGBG erfaßt werden, sondern nach der Grundregel Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 23. Der Beklagte durfte darauf vertrauen, daß die von ihm verwendete Hinterlegungsklausel der hiernach gebotenen Überprüfung nach § 9 AGBG standhalten werde.

Zitierte Normen: § 9 AGBG
AGBGallgemeinNJWKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 60/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
I
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Notar Friedrich
■Straße
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
WII
2
f
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs,
 Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
 am 18. Oktober 1990 beschlossen!
Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 1989 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Rechtsmittel verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden. Der Beklagte brauchte im Jahre 1980 nicht damit zu rechnen, daß die von ihm verwendete Hinterlegungsklausel als unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung angesehen werden würde. Die Klausel begründet eine Vorleistungspflicht des Erwerbers. Im Jahre 1980 wurde in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, daß Vorleistungsklauseln nicht von dem Verbot des § 11 Nr. 2a AGBG erfaßt werden, sondern nach der Grundregel
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des § 9 AGBG zu beurteilen sind (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 3. Auf1. § 11 Nr. 2 Rdnr. 11, 12; Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, AGBG 1977 § 11 Nr. 2 Rdnr. 15; Dietlein/ Rebmann, AGB aktuell 1976 § 11 Nr. 2 Rdnr. 2; Palandt/ Heinrichs, BGB 39-. Aufl. § 11 AGBG Anm. 2 a aa; a.A. Koch/ Stübing, AGB 1977 § 11 Nr. 2 Rdnr. 5; MünchKomm/Kötz,
§ 11 AGBG Rdnr. 18). Dieser Ansicht hat sich der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 23. Mai 1984 (VIII ZR 27/83, NJW 1985, 850, 851) ausdrücklich angeschlossen. Der Beklagte durfte darauf vertrauen, daß die von ihm verwendete Hinterlegungsklausel der hiernach gebotenen Überprüfung nach § 9 AGBG standhalten werde. Die Klausel war damals allgemein üblich und wurde als ausgewogene Regelung der beiderseitigen Interessen der Kaufvertragsparteien angesehen (vgl, Reinartz, DNotZ 1985, 292 ff; Usinger, NJW 1987, 934, 936; sowie die vom Landgericht eingeholte Stellungnahme des Präsidenten der Rheinischen Notar-karamer).
Merz
 Kref t
Fuchs	Schmitz
 Kirchhof
i