Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr* Lang und Gärtner für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 2, Mai 1979 wird verworfen, soweit sie Hinterbliebenenansprüche geltend macht. Im Juli 1966 beantragte die Klägerin eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG und fügte eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 4« März 1962 bei, die mitteilt, sie sei Vertriebene, weil ihr Ehemann Naftali JflHB dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre, ihr Verfolgungsschicksal schildert und die Angabe enthält, sie sei von Rumänien am 30, Januar 1962 in Israel eingewandert. März 1971 zu § 150 BEG nF die vorbehaltenen Entschädigungsansprüche wieder auf, wies auf ihre Auswanderung 1962 und den Erstantrag hin und erläuterte den Gesundheitsschaden« Die Entschädigungsbehörde gewährte durch Bescheid vom 19« Dezember 1977 Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist und lehnte die Ansprüche ab, weil der am 23* Oktober 1974 verstorbene Ehemann, von dem sie ihre Entschädigungsberechtigung ableite, nicht zu dem deutschen Sprach« und Kulturkreis gehört und deshalb seine rumänische Heimat auch nicht auf Grund einer mit dem Deutschtum im Zusammenhang stehenden Nötigung verlassen habe« Die Klage mit der die Klägerin auch Entschädigung wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann verlangte, wies das Landgericht ab, weil die Klage auf Hinterbliebenenentschädigung wegen Fehlens eines Bescheides unzulässig sei, im übrigen am 26« Mai 1965 kein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag Vorgelegen habe Mit der Berufung machte die Klägerin geltend, ihr früherer Bevollmächtigter habe den Wiedereinsetzungsantrag nur des- Eine Anspruchsberechtigung nach $ 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht* Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß ihr nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn ihr Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzV 1971, 309)* Vertrauensschütz nach diesen Grundsätzen kann auch bei Anwendung des § 150 Abs«, 3 BEG in Betracht kommen (BGH RzW 1981, 19)* Ihr Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechts wäre dann nicht geschützt, wenn dem damals vorliegenden Wiedereinsetzungsgesuch nicht hätte entsprochen werden dürfen (BGH RzW 1978, 105). Auch wenn die Klägerin die Vervollständigung des Wj adereinsetzungsgesuchs unterlassen haben sollte, weil sie auf eine bestimmte Praxis der Entschädigungsorgane vertraut habe, ändere sich daran nichts. a) Richtig ist allerdings die Ansicht des Berufungsrichters, daß das von der Klägerin zugleich mit der Anmeldung des Freiheits- und des Gesundheitsschadensanspruchs gestellte Wiedereinsetzungsgesuch nicht den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1965, 524; 1979» 223 n. Die Angabe, die Klägerin komme aus Rumänien und habe keine Möglichkeit gehabt, ihre Entschädigungsansprüche "bisher geltend zu machen", ist in zeitlicher Hinsicht unbestimmt und erlaubt der Behörde keine Prüfung dahin, ob der Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach Fortfall des Hindernisses nachgeholt worden ist. c) Die Angabe kann jedoch bei der Prüfung, ob dem Wiedereinsetzungsantrage hätte entsprochen werden dürfen, nur berücksichtigt werden, wenn die Klägerin die nachträgliche Begründung des Gesuchs nicht zu vertreten hatte. Hätte sie davon abgesehen, weil sie darauf vertrauen durfte, daß die Entschädigungsbehörde ein späteres gleichzeitiges Einreichen aller zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und der Entschädigungsansprüche bestimmten Unterlagen nicht beanstanden werde oder gar wünsche, und hätte sie darauf vertrauen dürfen, daß diese Haltung des Landes zu § 189 Abs.3 BEG der Rechtslage entsprach, wäre nach dem Rechtsstaatsprinzip ihr Vertrauen auf diese Handhabung des Gesetzes durch die Behörde geschützt (BGH RzW 1965, 524; 1968, 331> vgl. Mai 1965 als rechtzeitig anzusehen gewesen (BGH RzW 1965, 524; 1968, 531)« Dann hätte die Klägerin in diesem Zeitpunkt eine schutzwürdige Rechtsposition gehabt, auf deren Fortbestand sie vertrauen durfte. Eines Hinweises an die Entschädigungsbehörde bei Wiederaufgreifen der Entschädigungsansprüche im Dezember 1971, daß das Wiedereinsetzungsgesuch im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit ihrer früheren Praxis, solange diese bestand, nicht vervollständigt worden sei, bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter darauf berufen, daß sie das im Vertrauen auf diese Praxis zunächst unterlassen habe. Die Entscheidungen BGH RzW 1972, 27; 1975, 274 ergeben nicht, daß das gleichzeitig mit dem Wiederaufgreifen der Entschädigungsansprüche hätte geschehen müssen. Sollte der Berufungsrichter nunmehr auch die Frage der Anspruchsberechtigung der Klägerin nach §150 BEG aF mit § 1 Abs, 3 BVFG zu entscheiden haben, wird er darauf hingewiesen, daß sie nach dem Urteil des Bezirks-Rabbinatsgerichts für den Kreis Aschkelon vom 18e Dezember 1975 in den vom Berufungsurteil in Bezug genommenen Akten 11 ü (E) 22/79 ihren Ehemann Naftali JflHi in Rumänien nach jüdisch-religiösem Gesetz geheiratet hatte (vgl, BGH RzW 1978, 106; 1981, 19).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22 • Oktober 1981 Thiesies, Justizangestellte als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 60/80 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Sali J geborene K( /Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte HHHHH und gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Beklagten und Revisionsbeklagten st Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr* Lang und Gärtner für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 2, Mai 1979 wird verworfen, soweit sie Hinterbliebenenansprüche geltend macht. Im übrigen wird auf das Rechtsmittel das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1913 in B^HBM/Bessarabien geborene, in Israel wohnhafte Klägerin meldete am 18. Mai 1962 durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt mit der Behauptung, sie sei deutsche Volkszugehörige, bei dem Regierungspräsidenten in Köln Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Gleichzeitig bat sie um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist mit der Begründung: "Ast. 1st aus Rumänien-Bucovina-Siebenbürgen, aus dem Gebiet hinter dem Eisernen Vorhang gekommen. Da Ast* von der freien Welt vollständig isoliert war, bestand keine Möglichkeit, die Entschädigungsansprüche bisher geltend zu machen«" Im Juli 1966 beantragte die Klägerin eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG und fügte eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 4« März 1962 bei, die mitteilt, sie sei Vertriebene, weil ihr Ehemann Naftali JflHB dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre, ihr Verfolgungsschicksal schildert und die Angabe enthält, sie sei von Rumänien am 30, Januar 1962 in Israel eingewandert. Die Behörde sprach insgesamt 13*880 DM Beihilfe zu« Im Dezember 1971 griff die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 BEG nF die vorbehaltenen Entschädigungsansprüche wieder auf, wies auf ihre Auswanderung 1962 und den Erstantrag hin und erläuterte den Gesundheitsschaden« Die Entschädigungsbehörde gewährte durch Bescheid vom 19« Dezember 1977 Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist und lehnte die Ansprüche ab, weil der am 23* Oktober 1974 verstorbene Ehemann, von dem sie ihre Entschädigungsberechtigung ableite, nicht zu dem deutschen Sprach« und Kulturkreis gehört und deshalb seine rumänische Heimat auch nicht auf Grund einer mit dem Deutschtum im Zusammenhang stehenden Nötigung verlassen habe« Die Klage mit der die Klägerin auch Entschädigung wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann verlangte, wies das Landgericht ab, weil die Klage auf Hinterbliebenenentschädigung wegen Fehlens eines Bescheides unzulässig sei, im übrigen am 26« Mai 1965 kein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag Vorgelegen habe Mit der Berufung machte die Klägerin geltend, ihr früherer Bevollmächtigter habe den Wiedereinsetzungsantrag nur des- halb nicht sogleich durch Vorlage der das Auswanderungs-datum mitteilenden eidesstattlichen Versicherung vom März 1962 vervollständigt, weil er der sogenannten KVHBPPraxis vertraut habe. Damals sei es Verwaltungsübung der Kölner Entschädigungsbehörde gewesen, aus Rumänien gekommene Spätaussiedler zu bitten, zur Begründung bestimmte Unterlagen nicht einzeln, sondern geschlossen einzureichen, um die Bearbeitung zu erleichtern. Dabei sei kein Unterschied gemacht worden zwischen der Begründun des Wiedereinsetzungsgesuchs und der der geltend gemachten Entschädigungsansprüche. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin Hinterbliebenenansprüche geltend macht, hat der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil zurückgewiesen. Die uneingeschränkt eingelegte Revision ist deshalb insoweit unzulässig (§§ 219 Abs. 1, 220 BEG). Im übrigen ist die Revision begründet. 1. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des §150 Abs. 3 BEG idF des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, weil sie sich am 1. Oktober 1953 noch in Rumänien aufge- halten hat. Eine Anspruchsberechtigung nach $ 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht* Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß ihr nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn ihr Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzV 1971, 309)* Vertrauensschütz nach diesen Grundsätzen kann auch bei Anwendung des § 150 Abs«, 3 BEG in Betracht kommen (BGH RzW 1981, 19)* Das setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats zunächst voraus, daß bis zu dem 26* Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. dazu BVerfG RzW 1979, 62 Nr. 17? 70 Nr. 24) in der geltend gemachten Schadensart (RzW 1981, 16; 52 Nr. 9) gestellt war. Die Klägerin hat Entschädigung erstmals nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG am 18. Mai 1962 beantragt, ihrem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat die Behörde erst mit Bescheid vom 19. Dezember 1977 entsprochen. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechts wäre dann nicht geschützt, wenn dem damals vorliegenden Wiedereinsetzungsgesuch nicht hätte entsprochen werden dürfen (BGH RzW 1978, 105). Davon geht der Berufungsrichter aus und verneint die Ansprüche? Das Wiedereinsetzungsgesuch habe nicht den Anforderungen genügt, die an ein solches Gesuch zu stellen seien. Es habe die Angabe des AuswanderungsZeitpunktes gefehlt; sie sei bis zu dem 26. Mai 1965 nicht nach- geholt worden. Weshalb dies unterblieben sei, sei unerheblich. Auch wenn die Klägerin die Vervollständigung des Wj adereinsetzungsgesuchs unterlassen haben sollte, weil sie auf eine bestimmte Praxis der Entschädigungsorgane vertraut habe, ändere sich daran nichts. Es sei bereits zweifelhaft, ob sie überhaupt darauf habe vertrauen dürfen, den Wiedereinsetzungsantrag später vervollständigen zu können. Auf jeden Fall sei es geboten gewesen, mit der späteren Ergänzung der Begründung auch zu erklären, warum das Gesuch nicht sogleich vollständig begründet worden sei oder nicht sogleich vollständig hätte begründet werden können. Das hätte spätestens beim Wiederaufgreifen der Entschädigungsansprüche im Dezember 1971 geschehen müssen* Die Klägerin habe die dafür behaupteten Gründe aber erst 1979 vorgetragen, 2. Mit dieser Begründung können die Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht verneint werden. a) Richtig ist allerdings die Ansicht des Berufungsrichters, daß das von der Klägerin zugleich mit der Anmeldung des Freiheits- und des Gesundheitsschadensanspruchs gestellte Wiedereinsetzungsgesuch nicht den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1965, 524; 1979» 223 n. w* Nachw.) zu stellenden Anforderungen genügte. Die Angabe, die Klägerin komme aus Rumänien und habe keine Möglichkeit gehabt, ihre Entschädigungsansprüche "bisher geltend zu machen", ist in zeitlicher Hinsicht unbestimmt und erlaubt der Behörde keine Prüfung dahin, ob der Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach Fortfall des Hindernisses nachgeholt worden ist. Dazu 7 wäre zu demindest die Angabe des Zeitpunktes der Ausreise aus Rumänien erforderlich gewesen (BGH RzW 1976, 223)* b) Diese Angabe ist erst in der im Juli 1966 eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 4» März 1962 enthalten und glaubhaft gemacht«. Daß die Klägerin den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets im Verfahren nach Art« V BEG-SchlußG mitgeteilt hat, ist unschädlich. Diese Mitteilung gilt als in Bezug genommen, weil die Klägerin 1971 bei derselben Behörde auf ihren Entschädigungsantrag nach § 150 BEG aF zurückgekommen ist (vgl. BGH RzW 1980, 147)* c) Die Angabe kann jedoch bei der Prüfung, ob dem Wiedereinsetzungsantrage hätte entsprochen werden dürfen, nur berücksichtigt werden, wenn die Klägerin die nachträgliche Begründung des Gesuchs nicht zu vertreten hatte. Hätte sie davon abgesehen, weil sie darauf vertrauen durfte, daß die Entschädigungsbehörde ein späteres gleichzeitiges Einreichen aller zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und der Entschädigungsansprüche bestimmten Unterlagen nicht beanstanden werde oder gar wünsche, und hätte sie darauf vertrauen dürfen, daß diese Haltung des Landes zu § 189 Abs. 3 BEG der Rechtslage entsprach, wäre nach dem Rechtsstaatsprinzip ihr Vertrauen auf diese Handhabung des Gesetzes durch die Behörde geschützt (BGH RzW 1965, 524; 1968, 331> vgl. RzW 1979, 223). Daß eine solche Praxis der Kölner Entschädigungsbehörde bestand und daß die Klägerin durch sie veranlaßt wurde, von der Einreichung der eidesstattlichen Versicherung vom 4. März 1962, die den Zeitpunkt ihrer Auswanderung aus Rumänien mitteilt und glaubhaft macht, vorerst abzusehen, ist im Berufungsurteil unterstellt. Sc d) Bei den hier unterstellten besonderen Umständen wäre deshalb eine Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs auch noch am 26. Mai 1965 als rechtzeitig anzusehen gewesen (BGH RzW 1965, 524; 1968, 531)« Dann hätte die Klägerin in diesem Zeitpunkt eine schutzwürdige Rechtsposition gehabt, auf deren Fortbestand sie vertrauen durfte. Eines Hinweises an die Entschädigungsbehörde bei Wiederaufgreifen der Entschädigungsansprüche im Dezember 1971, daß das Wiedereinsetzungsgesuch im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit ihrer früheren Praxis, solange diese bestand, nicht vervollständigt worden sei, bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter darauf berufen, daß sie das im Vertrauen auf diese Praxis zunächst unterlassen habe. Das reicht aus. Die Entscheidungen BGH RzW 1972, 27; 1975, 274 ergeben nicht, daß das gleichzeitig mit dem Wiederaufgreifen der Entschädigungsansprüche hätte geschehen müssen. Denn es handelt sich dabei nicht um die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe . e) Hatte die Klägerin das Vertreibungsgebiet erst am 30. Januar 1962 verlassen, kommt Wiedereinsetzung in Betracht. Darüber wird der Tatrichter zu befinden haben. 3. Aus diesen Gründen wird das Urteil, soweit es Entschädigungsansprüche wegen Freiheits- und wegen Gesundheitsschadens verneint und über die Kosten entschieden hat, aufgehoben. Sollte der Berufungsrichter nunmehr auch die Frage der Anspruchsberechtigung der Klägerin nach §150 BEG aF mit § 1 Abs, 3 BVFG zu entscheiden haben, wird er darauf hingewiesen, daß sie nach dem Urteil des Bezirks-Rabbinatsgerichts für den Kreis Aschkelon vom 18e Dezember 1975 in den vom Berufungsurteil in Bezug genommenen Akten 11 ü (E) 22/79 ihren Ehemann Naftali JflHi in Rumänien nach jüdisch-religiösem Gesetz geheiratet hatte (vgl, BGH RzW 1978, 106; 1981, 19). Zorn Henkel Fuchs Dr, Lang Gärtner