Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1971 zu § 150 Abs. 2 BEG nF (RzW 1971, 309) griff der Kläger seinen Entschädigungsanspruch nach § 150 BEG aF wieder auf und machte geltend, er sei in Rumänien als Deutscher behandelt und benachteiligt worden. Er lehnte den Antrag auf Entschädigung, u.a. für Freiheitsschaden und Schaden an Körper oder Gesundheit, jedoch ab, weil der Kläger das Vertreibungsgebiet nicht auf Grund einer irgendwie gearteten Nötigung im Zusammenhang mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger verlassen habe. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten, an den Kläger als Entschädigung für seinen Schaden an Freiheit 3.600 DM zu zahlen, rechnete aber darauf die erhaltene Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG in Höhe von 3.600 DM an. Wegen des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hob es das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Land- Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht* Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß ihm nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn sein Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309). Der Kläger hat Entschädigung erstmals nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG am 15. Hier wäre das Wiedereinsetzungsgesuch jedenfalls nicht an den formellen Anforderungen gescheitert, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit zu stellen sind. Zu den sachlichen Voraussetzungen des § 150 BEG aF stellt das Berufungsgericht fest, der aus Siebenbürgen stammende Kläger sei deutscher Muttersprache, habe deutsche Schulen besucht und sich sogar in seiner Heimat zu dem Deutschtum bekannt. Die danach naheliegende Feststellung, daß er sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen gehabt habe als denen einer anderen Volksgruppe in seiner Heimat, trifft es jedoch nicht. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, für die Annahme der Vertriebeneneigenschaft nach § 150 Abs. 1 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genüge, daß der Verfolgte deutscher Volkszugehöriger sei und das Vertreibungsgebiet nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. Auf das Urteil, in dem er seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung des § 150 Abs. 1 BEG aF aufrechterhalten hat, wird verwiesen. Danach hätte das Berufungsgericht, um die Entschädigungs-berechtigung des Klägers nach § 150 Abs. 1 BEG aF festzustellen, prüfen müssen, ob er die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alten Fassung des § 150 Abs. 1 BEG erfüllt (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30) und ob beim Verlassen Rumäniens ein NötigungsZusammenhang im Sinne von BGH RzW 1962, 416; 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39 bestand. Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Freiheit hat das Berufungsgericht die Klage wegen der Verrechnung mit der Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG nicht abgewiesen, sondern den Beklagten zur Zahlung verurteilt und gleichzeitig die Anrechnung ausgesprochen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX Zft 60/77 URTEIL Verkündet am 3. Juli 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten, ZHHBstraße J|, KlBl, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Maximilian G , MiHHistraße fl, Petach Tflflfl, Ii - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. flflflflfl Kfl 2 lfZ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 1977 aufge-hoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1907 in Bistritz/Siebenbürgen geborene Kläger wanderte im November 1958 von Rumänien nach Israel aus. Er stellte am 15. November I960 unter Berufung auf § 150 BEG einen Antrag auf Entschädigung u.a, für Freiheitsschaden und Schaden an Körper oder Gesundheit. Gleichzeitig bat er um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Zur Sache trug der Kläger unter Vorlage von Beweismitteln vor, er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an, habe von März 19^3 bis März 19^5 in einer jüdischen Arbeitsdiensteinheit Zwangsarbeit verrichten müssen und dabei im einzelnen angegebene und durch ärztliche Atteste belegte gesundheitliche Schäden erlitten. Im Oktober 1966 bewilligte die Behörde dem Kläger auf einen nunmehr gestellten Antrag nach Art. V BEG-SchlußG eine Beihilfe 3 in Höhe des Grundbetrages von 2.000 DM und des zweifachen Steigerungsbetrages. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 Abs. 2 BEG nF (RzW 1971, 309) griff der Kläger seinen Entschädigungsanspruch nach § 150 BEG aF wieder auf und machte geltend, er sei in Rumänien als Deutscher behandelt und benachteiligt worden. Der Regierungspräsident in Köln gewährte 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs. 3 BEG, weil der Kläger ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Antragsfrist einzuhalten. Er lehnte den Antrag auf Entschädigung, u.a. für Freiheitsschaden und Schaden an Körper oder Gesundheit, jedoch ab, weil der Kläger das Vertreibungsgebiet nicht auf Grund einer irgendwie gearteten Nötigung im Zusammenhang mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger verlassen habe. Die Klage auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit, Freiheit sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen blieb beim Landgericht ohne Erfolg. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger nur die Ansprüche wegen Gesundheits- und Freiheitsschadens unter Anrechnung der erhaltenen Beihilfe weiter und verlangte Zinsen gemäß § 169 BEG. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten, an den Kläger als Entschädigung für seinen Schaden an Freiheit 3.600 DM zu zahlen, rechnete aber darauf die erhaltene Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG in Höhe von 3.600 DM an. Wegen des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hob es das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Land- w gericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG idF des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, weil er sich am 1. Oktober 1953 noch in Rumänien aufgehalten hat. Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht* Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß ihm nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn sein Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309). Das setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats zunächst voraus, daß bis zu dem 26. Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Bundestag, ein nach § 189 BEG rechtswirksamer Entschädigungsantrag gestellt war (BGH RzW 1977, 214; 1978, 105; 174 Nr. 7). Der Kläger hat Entschädigung erstmals nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG am 15. November I960 beantragt. Seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat die Behörde erst mit dem Bescheid vom 1. August 1975 entsprochen. Sein Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechts wäre dann nicht geschützt, wenn dem damals vorliegenden Wiedereinsetzungsgesuch nicht hätte entsprochen werden dürfen (BGH RzW 1978, 105). Hier wäre das Wiedereinsetzungsgesuch jedenfalls nicht an den formellen Anforderungen gescheitert, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit zu stellen sind. Denn der Kläger hatte die Gründe für die Versäumung der Antragsfrist und seine bisherige Säumnis sogleich angegeben und versichert und seine Angaben dazu knapp drei Monate später unter Vorlage von Beweismitteln in zulässiger Weise mit der Begründung ergänzt, die Beschaffung der Unterlagen sei zeitraubend gewesen. Zu den sachlichen Voraussetzungen des § 150 BEG aF stellt das Berufungsgericht fest, der aus Siebenbürgen stammende Kläger sei deutscher Muttersprache, habe deutsche Schulen besucht und sich sogar in seiner Heimat zu dem Deutschtum bekannt. Die danach naheliegende Feststellung, daß er sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen gehabt habe als denen einer anderen Volksgruppe in seiner Heimat, trifft es jedoch nicht. Es prüft auch nicht, ob der Kläger wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit zur Auswanderung aus Rumänien genötigt worden ist. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, für die Annahme der Vertriebeneneigenschaft nach § 150 Abs. 1 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genüge, daß der Verfolgte deutscher Volkszugehöriger sei und das Vertreibungsgebiet nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. Nach § 150 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 2 BEG aF sei ausreichend, daß sich seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Ql Sprach- und Kulturkreis gründe. Sie sei zu bejahen, wenn der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend Deutsch gesprochen habe. Es bedürfe auch keines Nötigungszusammenhangs zwischen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk und dem Verlassen der Heimat. Diese Beurteilung entspricht, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht der Rechtslage. Das hat der Senat in der Entscheidung RzW 1978, 174 Nr. 8 ausgeführt. Auf das Urteil, in dem er seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung des § 150 Abs. 1 BEG aF aufrechterhalten hat, wird verwiesen. Danach hätte das Berufungsgericht, um die Entschädigungs-berechtigung des Klägers nach § 150 Abs. 1 BEG aF festzustellen, prüfen müssen, ob er die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alten Fassung des § 150 Abs. 1 BEG erfüllt (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30) und ob beim Verlassen Rumäniens ein NötigungsZusammenhang im Sinne von BGH RzW 1962, 416; 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39 bestand. Das angefochtene Urteil wird antragsgemäß in vollem Umfange aufgehoben. Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Freiheit hat das Berufungsgericht die Klage wegen der Verrechnung mit der Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG nicht abgewiesen, sondern den Beklagten zur Zahlung verurteilt und gleichzeitig die Anrechnung ausgesprochen. Diese Verurteilung darf, wenn sich der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit als unbegründet erweisen sollte, keinen Bestand haben. Zur Nachholung der fehlenden Feststellungen und etwaigen weiteren Anspruchsprüfung wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wie die Revision mit Recht beanstandet, durfte das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht an das Landgericht zurückverweisen. Auch insoweit wird auf die Grundsätze in dem Urteil BGH RzW 1978, 174 Nr. 8 verwiesen. Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Gärtner