Der Entschädigungspflichtige muß einem Verfolgten die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung während einer ihm bewilligten Badekur mindestens bis zu dem Betrage erstatten, der nach § k Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des §137 des Bundesbeamtengesetzes a. F. zu erstatten wäre, wenn er in das dem Kurort nächstgelegene öffentliche oder freie gemeinnützige Krankenhaus aufgenommen worden wäre. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hat für Schaden an Körper oder Gesundheit Anspruch auf Heilverfahren und auf Rente nach den Sätzen des gehobenen Dienstes. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1974, 173 veröffentlicht ist, vertritt die Auffassung, der Entschädigungspflichtige müsse nach § 30 BEG einem Verfolgten die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung während einer ihm bewilligten Badekur mindestens bis zu dem Betrage erstatten, der nach § 4 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeam-tengesetzes (BBG) zu erstatten wäre, wenn er in das dem Kurort nächstgelegene Öffentliche oder freie gemeinnützige Krankenhaus aufgenommen worden wäre. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BEG richten sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Da in § 30 BEG die entsprechende Anwendung der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG vorgeschrieben ist, müssen die Rechtsfolgen für den Anspruch des Verfolgten aus der Verordnung entwickelt werden (BGH RzW 1966, 183; 1971, 21 Nr. 13). In welchem Umfange einem durch Dienstunfall Verletzten - und entsprechend einem Verfolgten - seine baren Auslagen für ein von ihm durchgeführtes Heilverfahren zu erstatten sind, regelt Abschnitt II. Danach werden bei Behandlung in einer privaten Krankenanstalt, die nach § 30 der Gewerbeordnung konzessioniert ist, die Auslagen bis zu dem Betrage erstattet, der nach Absatz 4 zu erstatten wäre, wenn der Verletzte in das der Krankenanstalt nächstgelegene öffentliche oder freie gemeinnützige Krankenhaus aufgenommen worden wäre. § 4 Abs.4 Satz 1 der DV zu § 137 BBG regelt, welche Auslagen bei Behandlung in öffentlichen und freien gemeinnützigen Krankenanstalten als angemessen gelten und somit nach § 1 der Verordnung zu erstatten sind. Nr. 2.57 der Richtlinien können Kosten für Badekuren im Inland, sofern nicht Pauschalabgeltung erfolgt, grundsätzlich nur bis zu dem Betrage erstattet werden, der nach Nr. 2.41 zu erstatten wäre, wenn der Verfolgte in ein im Kurort oder in dessen unmittelbarer Nähe gelegenes öffentliches oder gemeinnütziges Krankenhaus aufgenommen worden wäre (§6 Abs.3 in Verbindung mit § 4 Abs.4, 5 der DV zu § 137 BBG). § 4 Abs. 5 der DV zu § 137 BBG gibt der Dienstbehörde eines durch Dienstunfall Verletzten und entsprechend der Entschädigungsbehörde nicht die Möglichkeit, Auslagen für eine Badekur, soweit sie den nach § 4 Abs.4 der Verordnung als angemessen geltenden Rahmen nicht überschreiten, auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Absatz 5 Satz 1 schreibt bindend vor, die Auslagen bis zu dem Betrage zu erstatten, der nach Absatz 4 zu erstatten wäre, wenn der Verletzte oder entsprechend der Verfolgte in das der Krankenanstalt nächstgelegene öffentliche oder freie gemeinnützige Krankenhaus aufgenommen worden wäre. erstattet werden, soweit sie unvermeidbar waren, folgt ebenfalls, daß die Vermeidbarkeit der Auslagen bis zu den in Absatz 4 genannten Beträgen nicht zu prüfen ist. Da der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht worden ist, würden bei seiner Behandlung in öffentlichen und freien gemeinnützigen Krankenanstalten die Auslagen für die zweite Klasse als angemessen gelten, bei einer Aufnahme in dem Städtischen Bezirkskrankenhause Müllheim mithin der seinerzeit für Selbstzahler dieser Klasse auf 68,90 DM täglich festgesetzte Pflegesatz. Der Anspruch auf Erstattung des Unterschiedsbetrages von 30,90 DM täglich für 28 Tage ist zu Recht zuerkannt.
2404 014 WS Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein T~7TT7 BEG § 30 Abs. 1; DV zu § 137 BBG (Heilverfahren) §§ 6 Abs. 3, k Abs. k und Abs. 5 Der Entschädigungspflichtige muß einem Verfolgten die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung während einer ihm bewilligten Badekur mindestens bis zu dem Betrage erstatten, der nach § k Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des §137 des Bundesbeamtengesetzes a. F. zu erstatten wäre, wenn er in das dem Kurort nächstgelegene öffentliche oder freie gemeinnützige Krankenhaus aufgenommen worden wäre. Ob ebenso zu entscheiden ist, wenn die zu dem Vergleich herangezogenen Krankenhauskosten nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBl I, 1009) und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen festgesetzt worden sind, bleibt offen. BGH, Urt. v. 9. November 1978 - IX ZR 60/74 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 60/74 URTEIL Verkündet am 9. November 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf 30, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Wilhelm D - Prozeßbevollmächtigter: /Niederlande, Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. März 1974 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hat für Schaden an Körper oder Gesundheit Anspruch auf Heilverfahren und auf Rente nach den Sätzen des gehobenen Dienstes. Die Entschädigungsbehörde stimmte mit Bescheid vom 4. Mai 1972 der Durchführung einer Badekur in Badenweiler zur Behandlung von Verfolgungsleiden zu. Sie setzte die Kurdauer auf 28 Tage fest und wies darauf hin, daß sie Kosten für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Heizung und Bedienung bis zu 38 DM täglich erstatten werde. Der Kläger erhob Klage, ihm u. a. Kosten bis zur Höhe des Pflegesatzes der zweiten Klasse des Städtischen Bezirkskrankenhauses Müllheim, der Badenweiler nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt, zu erstatten. Während des ersten Rechtszuges führte er die Kur durch. Für Vollpension in dem Hotel "Römerbad" hatte er täglich 86,50 DM einschließlich Kurtaxe von 2,70 DM und Kosten für Thermalbäder von 6 DM zu entrichten. Der Beklagte erstattete auf die Pensionskosten 38 DM täglich. Der Kläger verfolgte seinen Anspruch auf Erstattung des Unterschiedsbetrages zu dem für Selbstzahler der zweiten Klasse auf 68,90 DM täglich festgesetzten Pflegesatz weiter. Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 875,20 DM statt. Das Oberlandesgericht berichtigte den Urteilsausspruch auf 865i20 DM und wies die Berufung des Beklagten im übrigen zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1974, 173 veröffentlicht ist, vertritt die Auffassung, der Entschädigungspflichtige müsse nach § 30 BEG einem Verfolgten die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung während einer ihm bewilligten Badekur mindestens bis zu dem Betrage erstatten, der nach § 4 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeam-tengesetzes (BBG) zu erstatten wäre, wenn er in das dem Kurort nächstgelegene Öffentliche oder freie gemeinnützige Krankenhaus aufgenommen worden wäre. In diesem Rahmen die Angemessenheit der Auslagen zu prüfen, sei dem Entschädigungspflichtigen verwehrt. Der Berufungsrichter hat richtig entschieden. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BEG richten sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. §§ 137, 138 Abs. 1 und 157 des Bundesbeamtengesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung (§30 Abs. 1 Satz 2 BEG in der vor dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 - BGBl I, 2485 - geltenden Fassung). Der entschädigungsrechtliche Heilverfahrensanspruch ist dem fürsorgerechtlichen Anspruch des § 137 BBG a. F. nachgebildet (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13). Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Da in § 30 BEG die entsprechende Anwendung der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG vorgeschrieben ist, müssen die Rechtsfolgen für den Anspruch des Verfolgten aus der Verordnung entwickelt werden (BGH RzW 1966, 183; 1971, 21 Nr. 13). § 1 der DV zu § 137 BBG enthält eine allgemeine Regelung, wie der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf Heilverfahren zu erfüllen ist, nämlich entweder dadurch, daß die Dienstbehörde das Heilverfahren selbst durchführt oder selbst durchführen läßt, oder dadurch, daß sie dem Verletzten die notwendigen und angemessenen baren Auslagen für das Heilverfahren erstattet. Diese Bestimmung ist in § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG sinngemäß wiederholt. In welchem Umfange einem durch Dienstunfall Verletzten - und entsprechend einem Verfolgten - seine baren Auslagen für ein von ihm durchgeführtes Heilverfahren zu erstatten sind, regelt Abschnitt II. Heilbehandlung der DV zu § 137 BBG. § 6 Abs. 3 der Verordnung bestimmt, daß die Erstattung der Auslagen für Badekuren sich nach § 4 Abs. 5 richtet. Danach werden bei Behandlung in einer privaten Krankenanstalt, die nach § 30 der Gewerbeordnung konzessioniert ist, die Auslagen bis zu dem Betrage erstattet, der nach Absatz 4 zu erstatten wäre, wenn der Verletzte in das der Krankenanstalt nächstgelegene öffentliche oder freie gemeinnützige Krankenhaus aufgenommen worden wäre. Weitergehende Auslagen werden erstattet, soweit sie unvermeidbar waren. § 4 Abs. 4 Satz 1 der DV zu § 137 BBG regelt, welche Auslagen bei Behandlung in öffentlichen und freien gemeinnützigen Krankenanstalten als angemessen gelten und somit nach § 1 der Verordnung zu erstatten sind. Bei den Beamten der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 und B 1, zu denen der gehobene Dienst gehört, gelten die Auslagen für die zweite Klasse als angemessen. Dieser Regelung haben die Heilverfahrensrichtlinien der Länder (abgedruckt in "Das Heilverfahren nach dem BEG", herausgegeben von dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, Stand 1. Januar 1973) Rechnung getragen. Nach ■r* W - Nr. 2.57 der Richtlinien können Kosten für Badekuren im Inland, sofern nicht Pauschalabgeltung erfolgt, grundsätzlich nur bis zu dem Betrage erstattet werden, der nach Nr. 2.41 zu erstatten wäre, wenn der Verfolgte in ein im Kurort oder in dessen unmittelbarer Nähe gelegenes öffentliches oder gemeinnütziges Krankenhaus aufgenommen worden wäre (§6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4, 5 der DV zu § 137 BBG). Höhere Kosten können nur erstattet werden, wenn sie unvermeidbar waren, weil die Unterbringung in dem Badeort zu den in Betracht kommenden Sätzen für eine Krankenhausbehandlung nicht möglich war. Die Regelung in Nr. 2.41 der Heilverfahrensrichtlinien der Länder ist § 4 Abs. 4 der DV zu § 137 BBG angepaßt. Die Revision meint, die Erstattung der Auslagen für Badekuren richte sich ausschließlich nach § 4 Abs. 5 der DV zu § 137 BBG, und diese Bestimmung schreibe lediglich einen Höchstrahmen vor, innerhalb dessen die Entschädigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Angemessenheit der Auslagen zu prüfen habe. Das trifft nicht zu. § 4 Abs. 5 der DV zu § 137 BBG gibt der Dienstbehörde eines durch Dienstunfall Verletzten und entsprechend der Entschädigungsbehörde nicht die Möglichkeit, Auslagen für eine Badekur, soweit sie den nach § 4 Abs. 4 der Verordnung als angemessen geltenden Rahmen nicht überschreiten, auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Absatz 5 Satz 1 schreibt bindend vor, die Auslagen bis zu dem Betrage zu erstatten, der nach Absatz 4 zu erstatten wäre, wenn der Verletzte oder entsprechend der Verfolgte in das der Krankenanstalt nächstgelegene öffentliche oder freie gemeinnützige Krankenhaus aufgenommen worden wäre. Aus Absatz 5 Satz 2, daß weitergehende Auslagen erstattet werden, soweit sie unvermeidbar waren, folgt ebenfalls, daß die Vermeidbarkeit der Auslagen bis zu den in Absatz 4 genannten Beträgen nicht zu prüfen ist. Ebenso wie einem Bundesbeamten, dem im Rahmen der Unfallfürsorge eine Badekur bewilligt worden ist, seine Auslagen mindestens in Höhe der seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Pflegeklasse des dem Kurort nächstgele-genenen öffentlichen oder freien gemeinnützigen Krankenhauses zu erstatten sind (Plog/Wiedow/Beck, Kommentar zu dem Bundesbeamtengesetz, Anhang V/3 zu § 6 der DV zu §137 BBG, Anm. 2), steht dieser Anspruch auch einem Verfolgten zu. Da der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht worden ist, würden bei seiner Behandlung in öffentlichen und freien gemeinnützigen Krankenanstalten die Auslagen für die zweite Klasse als angemessen gelten, bei einer Aufnahme in dem Städtischen Bezirkskrankenhause Müllheim mithin der seinerzeit für Selbstzahler dieser Klasse auf 68,90 DM täglich festgesetzte Pflegesatz. Der Anspruch auf Erstattung des Unterschiedsbetrages von 30,90 DM täglich für 28 Tage ist zu Recht zuerkannt. Ob ebenso zu entscheiden ist, wenn die zu dem Vergleich herangezogenen Krankenhauskosten nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBl I, 1009) und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen festgesetzt worden sind, bleibt offen. Dr. Thumm Henkel Fuchs Portmann Gärtner