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BGH · TX ZR 60/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 60/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Das Kammergericht unterstellt dann die Behauptung des Klägers als richtig, daß er schon 1945 in Berlin wegen seiner Hypertonie ärztlich behandelt worden ist, und fährt fort: Für diesen Fall habe Dr. Neye keine Beurteilung des Zusammenhangs der Leiden mit der Verfolgung abgegeben. Jussek auch bei Annahme einer Manifestation der Hypertonie im Jahre 1945 als Entscheidungsgrundlage verwendbar und für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs ausreichend. is essentielle Hypertonie nur ein verfolgungsbedingter Teilfaktor im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung mit 5 % für die Zeit von 1945 bis 1947 anerkannt werden. Auch eine nochmalige Begutachtung könnte das Bluthochdruckleiden nicht im Sinne wesentlicher Mitverursachung oder richtunggebender Verschlimmerung mit der nationalsozialistischen Verfolgung in Zusammenhang bringen. Im Gegenteil ließe sich nach der deutschen medizinischen Lehrmeinung nicht einmal die bisherige Annahme einer geringfügigen abgrenzbaren Verschlimmerung halten, wenn man berücksichtige, daß bei einer Behandlung 1945 unaufgeklärt bleibe, ob der Blutdruck nicht schon vor Beginn der Verfolgung erhöht war, und wenn man hinsichtlich der wirklichen Belastung des Klägers in der Verfolgungszeit die Zeugenaussagen aus dem Verfahren wegen Schadens an Freiheit heranziehe. Welchen psychischen und physischen Belastungen der jüdische Kläger seit seiner Entlassung 1938 in Berlin bis Kriegsende ausgesetzt war, stellt das Berufungsgericht nicht fest, sondern ergeht sich in Andeutungen, die keine Grundlage der Entscheidung des Revisionsgerichts sein können. Bei diesem Sachstand muß das Revisionsgericht von den Behauptungen des Klägers ausgehen (§ 209 j Abs. 1 BEG, § 561 ZPO), er habe mit seiner Familie wegen der j begründeten Angst vor der (am 20. Danach fehlt der tatrichterlichen Würdigung, ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen schweren psychischen Belastungen und der Hypertonie des Klägers sei nicht erweisbar, die tatsächliche Grundlage. Einen ursächlichen Zusammenhang der Hypertonie mit der Verfolgung hätte das Kammergericht auch dann nicht verneinen dürfen, wenn er, wie der Tatrichter aus eigener medizinischer Kenntnis meint, eine enge zeitliche Verknüpfung zwischen schweren psychischen Belastungen und dem Hervortreten des Bluthochdrucks voraussetzen würde. Sie würde die Feststellung erfordern, daß die essentielle Hypertonie bereits vor Beginn der Verfolgung manifest geworden ist und die Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt hat (ständige Rechtsprechung BGH RzW 1970, 216; 1973, 217; Urteil vom 10. Das Berufungsurteil ergibt auch nicht, daß die Verfolgung zu dem Entstehen des hypertonen Beschwerdebildes zu weniger als einem Viertel beigetragen hat und deshalb als Mitursache im Sinne der Entstehung des anlagebedingten Hochdruckleidens imberücksichtigt bleiben muß (§4 der 2. Jussek übernommene Feststellung eines verfolgungsbedingten Teilfaktors im Sinne einer abgrenz-baren Verschlimmerung mit 5 % für die Zeit von 1945 bis 1947 erlaubt nicht den Schluß, daß allein die Anlage ohne Verfolgung das Gesamtbeschwerdebild zu mehr als drei Vierteln hervorgerufen habe (vgl. Der Tatrichter erörtert nicht, welche Beschwerden der unterstellte Bluthochdruck in den Jahren 1945 bis 1947 verursacht hat und in welchem Umfang die Leistungsfähigkeit des Klägers durch Verfolgung und Anlage seit 1945 beeinträchtigt war. Kann dies nur für einen nach Beginn der Verfolgung liegenden Zeitpunkt festgestellt werden, ist zu entscheiden, ob sie die anlagebedingte Hypertonie und damit auch die auf ihr beruhenden Kopfschmerzen und Depressionen im Sinne der Entstehung mitverursacht hat Ist das der Fall, sind, solange das Gesamtbeschwerdebild die Rentenschwelle erreicht, die Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente bis zu dem Zeitpunkt begründet, für den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt ist, daß nunmehr die Anlage allein und (oder) sonstige verfolgungsunabhängige Umstände die Beschwerden \and Ausfälle zu mehr als 75 % unterhalten (BGH RzW 1969, 135 Nr. 26; 1970, 216; Urteil vom 10.

Zitierte Normen: § 561 ZPO
sinnenVerfolgungVerschlimmerungHypertonieBelastungBerlinKläger

Volltext der Entscheidung

2403 092
t
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 60/73	URTEIL	Verkündet am
------—“	19. Januar 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Erich
*
Drive,
9
~ Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. März 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück' verwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1901 in Oberschlesien geborene jüdische Kläger war Angestellter in Berlin. Im Herbst 1938 wurde er entlassen.
Ab 1940 arbeitete er auf Baustellen und bei der Firma Sfl0
Um der Deportation zu entgehen, lebte er mit seiner Frau und seinem Sohn von Februar 1943 bis Kriegsende illegal in Berlin. 1947 wanderte er nach den USA aus.
Der Kläger verlangt Entschädigung für dauernde erhebliche Kopfschmerzen, die seit dem illegalen Leben aufgetreten seien, und für Bluthochdruck, der schon seit 1945 ärztlich behandelt werde. Durch Bescheid vom 6. Mai 1966 gewährte die Behörde Heilverfahren für eine essentielle Hypertonie mit sekundären vaskulär bedingten Kopfschmerzen und dadurch verursachten De-
 
pressionen im Sinne einer abgegrenzten Verschlimmerung vom 1. Januar 1945 bis Ende 1947 mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %, ab 1. Januar 1948 mit einer solchen von 5 %• Im übrigen wurden die Ansprüche abgelehnt.
Die Klage auf KapitalentSchädigung, Rente und weiteres Heilverfahren wies das Landgericht ab, das Kammergericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
 Von der Revision unbeanstandet, stellt das Berufungsgericht fest: Der Kläger leidet seit Jahren, jedenfalls seit 1954, an einer essentiellen Hypertonie. Seine Kopfschmerzen und reaktiven Depressionen sind Folgeerscheinungen dieser Gefäßerkrankung. Sofern der Bluthochdruck erstmals 1954 in Erscheinung getreten sein sollte, können er und seine Folgen nach den insoweit übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Dr. med. Jussek und Dr. med. Neye nicht auf Verfolgungseinflüsse zurückgeführt werden. Das Kammergericht unterstellt dann die Behauptung des Klägers als richtig, daß er schon 1945 in Berlin wegen seiner Hypertonie ärztlich behandelt worden ist, und fährt fort: Für diesen Fall habe Dr. Neye keine Beurteilung des Zusammenhangs der Leiden mit der Verfolgung abgegeben. Trotz der Bedenken dieses Sachverständigen sei das Gutachten des Dr. med. Jussek auch bei Annahme einer Manifestation der Hypertonie im Jahre 1945 als Entscheidungsgrundlage verwendbar und für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs ausreichend. Danach könne für die
s
 
is
 essentielle Hypertonie nur ein verfolgungsbedingter Teilfaktor im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung mit 5 % für die Zeit von 1945 bis 1947 anerkannt werden. In der Folgezeit sei diese Verschlimmerung entfallen; das Leiden habe seinen schicksalhaften Verlauf genommen. Diese Beurteilung entspreche der herrschenden deutschen medizinischen Lehrmeinung. Die essentielle Hypertonie sei eine anlagebedingte Erkrankung, deren Verlauf Aufregungen und seelische Belastungen nur in seltenen Ausnahmefällen ungünstig beeinflußten.
Auch eine nochmalige Begutachtung könnte das Bluthochdruckleiden nicht im Sinne wesentlicher Mitverursachung oder richtunggebender Verschlimmerung mit der nationalsozialistischen Verfolgung in Zusammenhang bringen. Im Gegenteil ließe sich nach der deutschen medizinischen Lehrmeinung nicht einmal die bisherige Annahme einer geringfügigen abgrenzbaren Verschlimmerung halten, wenn man berücksichtige, daß bei einer Behandlung 1945 unaufgeklärt bleibe, ob der Blutdruck nicht schon vor Beginn der Verfolgung erhöht war, und wenn man hinsichtlich der wirklichen Belastung des Klägers in der Verfolgungszeit die Zeugenaussagen aus dem Verfahren wegen Schadens an Freiheit heranziehe. Bei der Hypertonie könne ein Zusammenhang mit der Verfolgung nur bejaht werden, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen schweren psychischen Belastlangen und Hochdruckleiden gegeben sei. Beide Voraussetzungen seien nicht erweisbar. Die Frage, ob die Annahme einer vorübergehenden Verschlimmerung durch Dr. Jussek gerechtfertigt sei, bedürfe jedoch keiner Entscheidung, weil dem Kläger die zuerkannten Leistungen zu belassen seien. Eine wesentliche Mitverursachung oder richtunggebende Verschlimmerung komme angesichts des normalen alters- und anlagebedingten Entstehens und Fort-schreitens der Krankheit nach dem durchaus überzeugenden Gut-
achten des Dr. med. Jussek unter keinen Umständen in Betracht.
Diese in sich widerspruchsvollen Ausführungen des Kammergerichts begegnen durchgreifenden Bedenken.
Welchen psychischen und physischen Belastungen der jüdische Kläger seit seiner Entlassung 1938 in Berlin bis Kriegsende ausgesetzt war, stellt das Berufungsgericht nicht fest, sondern ergeht sich in Andeutungen, die keine Grundlage der Entscheidung des Revisionsgerichts sein können. Ferner erwägt der Tatrichter zwar, daß der Blutdruck schon vor der Verfolgung erhöht gewesen sein könnte, klärt die Frage aber nicht und erörtert auch nicht, ob die Leistungsfähigkeit des Klägers schon vor Beginn der Verfolgung beeinträchtigt war. Andererseits unterstellt das Kammergericht, daß die Hypertonie sich 1945 manifestiert hat und seither ärztlich behandelt worden ist. Bei diesem Sachstand muß das Revisionsgericht von den Behauptungen des Klägers ausgehen (§ 209	j
 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO), er habe mit seiner Familie wegen der j begründeten Angst vor der (am 20. Januar 1942 in der Wannsee-Konferenz beschlossenen) Deportation unter Entbehrungen in Kellern und Garagen bis Kriegsende sein Leben fristen und wegen des 1945 hervorgetretenen Bluthochdrucks einen Arzt aufsuchen müssen. Danach fehlt der tatrichterlichen Würdigung, ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen schweren psychischen Belastungen und der Hypertonie des Klägers sei nicht erweisbar, die tatsächliche Grundlage. Einen ursächlichen Zusammenhang der Hypertonie mit der Verfolgung hätte das Kammergericht auch dann nicht verneinen dürfen, wenn er, wie der Tatrichter aus eigener medizinischer Kenntnis meint, eine enge zeitliche Verknüpfung zwischen schweren psychischen Belastungen und dem Hervortreten des Bluthochdrucks voraussetzen würde.
 
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Die dem Gutachten des Dr. med. Jussek folgenden Erwägungen tragen das angefochtene Urteil ebenfalls nicht. Es nimmt zu Unrecht eine abgrenzbare Verschlimmerung im Sinne des § 3 Abs. 2 der 2. DV-BEG an. Sie würde die Feststellung erfordern, daß die essentielle Hypertonie bereits vor Beginn der Verfolgung manifest geworden ist und die Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt hat (ständige Rechtsprechung BGH RzW 1970, 216; 1973, 217; Urteil vom 10. Februar 1977 - IX ZR 54/72).
Das Berufungsurteil ergibt auch nicht, daß die Verfolgung zu dem Entstehen des hypertonen Beschwerdebildes zu weniger als einem Viertel beigetragen hat und deshalb als Mitursache im Sinne der Entstehung des anlagebedingten Hochdruckleidens imberücksichtigt bleiben muß (§4 der 2. DV-BEG; BGH aaO). Die aus dem Gutachten des Dr. med. Jussek übernommene Feststellung eines verfolgungsbedingten Teilfaktors im Sinne einer abgrenz-baren Verschlimmerung mit 5 % für die Zeit von 1945 bis 1947 erlaubt nicht den Schluß, daß allein die Anlage ohne Verfolgung das Gesamtbeschwerdebild zu mehr als drei Vierteln hervorgerufen habe (vgl. BGH aaO; ferner RzW 1967, 495; Urteil vom 25. Juni 1974 - IX ZR 112/72). Denn es fehlt die Bezugsgröße. Der Tatrichter erörtert nicht, welche Beschwerden der unterstellte Bluthochdruck in den Jahren 1945 bis 1947 verursacht hat und in welchem Umfang die Leistungsfähigkeit des Klägers durch Verfolgung und Anlage seit 1945 beeinträchtigt war.
Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Tatrichter muß klären, wann die Hypertonie erstmals hervorgetreten ist und die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Kann dies nur für einen nach Beginn der Verfolgung liegenden Zeitpunkt festgestellt werden, ist zu entscheiden, ob sie die anlagebedingte Hypertonie und damit auch die auf ihr beruhenden Kopfschmerzen und Depressionen im Sinne der Entstehung mitverursacht hat
 
(§ 4 der 2. DV-BEG). Ist das der Fall, sind, solange das Gesamtbeschwerdebild die Rentenschwelle erreicht, die Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente bis zu dem Zeitpunkt begründet, für den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt ist, daß nunmehr die Anlage allein und (oder) sonstige verfolgungsunabhängige Umstände die Beschwerden \and Ausfälle zu mehr als 75 % unterhalten (BGH RzW 1969,
 135 Nr. 26; 1970, 216; Urteil vom 10. Mai 1973 - IX ZR 90/70). Als Grundlage für die nach § 4 der 2. DV-BEG zutreffende Entscheidung wird das Gutachten des Dr. Jussek nicht dienen können. Denn dieser Sachverständige geht von einer Verschlimmerung des Anlageleidens aus. Die Unterschiede in der Betrachtungsweise schließen eine Verwertung des Verschlimmerungsanteils, insbesondere seine Umdeutung in einen wesentlichen oder unwesentlichen Ursachenbeitrag für die Entstehung des Anlageleidens hier wie in aller Regel aus (BGH RzW 1973, 217 mit Nachweisen).
Mai
 Dr. Lang
 Fuchs
Gärtner
 Portmann