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BGH · IX ZR 60/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 60/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel» Puchs» Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Die Klägerin beansprucht Entschädigung ihrer für Aus-, Weiter- und Rückwanderung entstandenen Aufwendungen. Die Entschädigungsbehörde erstattete nur die Kosten der Fahrt von Berlin nach Palästina mit 75 DM. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Kammergericht das Ersturteil} es wies die Klage auf Erstattung der Kosten für die Rückkehr aus den USA nach Palästina ab, erhöhte aber die Entschädigung für die Weiterwanderungskosten um 5 v.H. Zuschlag für Nutzungsausfall auf 2.120,58 DM. Mit der Revision beantragt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 1.098,27 DM Entschädigung für Rückwanderungskosten und Zinsen nach § 169 Abs. 2 BEG aus 3*218,85 DM. EntscheidungsgrUnde Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag Zinsen nach § 169 Abs. 2 BEG verlangt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Dann aber könne auch bei § 57 Abs. 2 BEG als Rückwanderung nur die Rückkehr nach Deutschland verstanden werden. Dem entspricht es, daß die Regelung über die Erstattung der für die Rückwanderung aufgewendeten notwendigen Kosten zusammen mit der Soforthilfe nach § 141 BEG den aus-gewanderten Verfolgten die erwünschte Rückkehr erleichtern sollte. 2 BEG angeordnete entsprechende Anwendung des § 57 Abs. 1 behält, auch soweit es sich um den Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Rückwanderung handelt, durchaus ihren Sinn.

Zitierte Normen: § 169 BEG
KostenUSAPalästinaBEGRückwanderungBerlinKlägerinRückkehr

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 57 Abs. 2 mit Abs. 1 Satz 1
Rückwanderung ist nicht die Rückkehr in das erste Emigrationsland.
BGH, Urteil vom 5. Februar 1976 - IX ZR 60/72 - KG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 60/72	URTEIL
Verkündet am
5. Februar 1976
Amtsinspektor als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Maria	,	geborene
 Hotel	EtfP	West	Str.,
NOüYOffWN.A., USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator fUr Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel» Puchs» Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Oktober 1971 wird verworfen, soweit mit ihr Zinsen verlangt werden.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die jüdische Klägerin wanderte im März 1935 nach Palästina aus. Dort heiratete sie im April des gleichen Jahres ihren zweiten Ehemann, einen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe. Am 5. Juni 19^1 ging sie in die USA zu ihren Eltern, während der Ehemann in Palästina blieb. Nach Kriegsende kehrte sie nach Palästina zurück. Jetzt lebt sie in den USA.
Die Klägerin beansprucht Entschädigung ihrer für Aus-, Weiter- und Rückwanderung entstandenen Aufwendungen.
 
Die Entschädigungsbehörde erstattete nur die Kosten der Fahrt von Berlin nach Palästina mit 75 DM.
Mit der Klage wurden weitere 10.988,50 DM verlangt. Das Landgericht sprach fUr die Reisen von Palästina in die USA und zurück 3*218,85 DM zu. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Kammergericht das Ersturteil} es wies die Klage auf Erstattung der Kosten für die Rückkehr aus den USA nach Palästina ab, erhöhte aber die Entschädigung für die Weiterwanderungskosten um 5 v.H. Zuschlag für Nutzungsausfall auf 2.120,58 DM.
Mit der Revision beantragt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 1.098,27 DM Entschädigung für Rückwanderungskosten und Zinsen nach § 169 Abs. 2 BEG aus 3*218,85 DM.
EntscheidungsgrUnde
 Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag Zinsen nach § 169 Abs. 2 BEG verlangt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Im Revisionsrechtszug können Ansprüche, die vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht wurden, nicht erhoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO; BGH NJW 1961, 1467).
Das Kammergericht versteht unter Rückwanderung im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 BEG nur die Rückkehr in das frühere Reichsge-
 
biet: Zweck des durch das BEG-Schlußgesetz eingefügten § 57 Abs. 2 BEG sei gewesen, auch die Fälle der durch weitere nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veran-laßten Fortsetzung einer im Reichsgebiet begonnenen Auswanderung zu erfassen. Weil es nicht mehr darauf ankommen solle, ob der ausgewanderte Verfolgte den Entschluß zur Weiterwanderung schon in Deutschland gefaßt habe, seien Auswanderung und Weiterwanderung als einheitlicher Vorgang zu behandeln. Dann aber könne auch bei § 57 Abs. 2 BEG als Rückwanderung nur die Rückkehr nach Deutschland verstanden werden. Eine andere Auslegung begünstigte sonst den nach § 57 Abs. 2 BEG berechtigten Personenkreis; er könnte die Kosten für die Rückkehr in das erste Auswanderungslaod erstattet verlangen, während in den Fällen des § 57 Abs. 1 BEG solche Kosten nur bei Rückkehr in das Reichsgebiet zu ersetzen seien.
Das Berufungsurteil (veröffentlicht in RzW 1972,
 61 Nr. 17) ist richtig.
Wer auswandert, verläßt seine Heimat, um sich eine neue zu suchen. Der Rückwanderer kehrt in die alte Heimat zurück. In diesem Sinne verwendet das Gesetz die Begriffe Auswanderung und Rückwanderung, insbesondere in §§ 4 Abs. 1, 57 Abs. 1 und 141 Abs.
1 BEG. In § 57 Abs. 1 Satz 1 BEG sind beide Begriffe auf das Altreichsgebiet bezogen. Dem entspricht es, daß die Regelung über die Erstattung der für die Rückwanderung aufgewendeten notwendigen Kosten zusammen mit der Soforthilfe nach § 141 BEG den aus-gewanderten Verfolgten die erwünschte Rückkehr erleichtern sollte. Diesen Zweck verfehlt eine Auslegung des § 57 Abs. 2 BEG, die bei Weiterwanderung
 
die spätere Rückkehr in das erste Emigrationsland -die neue Heimat - genügen läßt. Die in § 57 Abs.
2 BEG angeordnete entsprechende Anwendung des § 57 Abs. 1 behält, auch soweit es sich um den Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Rückwanderung handelt, durchaus ihren Sinn. Damit ist klargestellt, daß auch diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die durch die Rückkehr aus dem Lande, in dem die verfolgungsbedingte Veiterwanderung endete, entstanden sind.
Dr. Thumm	Henkel	Fuchs
 Portmann	Dr.	Lang