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BGH · IX ZR 60/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 60/71

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der IV. März 1965 teilte die Behörde mit, "daß wegen der Behandlung der im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur Präge der Entschädigungsfähigkeit von in Rußland erlittenen Schäden an Körper oder Gesundheit gestellten Wiedereinsetzungsanträge - nach einheitlicher Regelung - eine besondere Weisung ergehen wird und erst danach an die Bearbeitung dieser Fälle herangegangen werden kann." finde 1964 oder Anfang 1965 las ich in der jüdischen Zeitung "Vorwärts% daß Rußlandsfälle angemeldet werden kennen und kurz darauf übergab ich dem Rechtsanwalt, Herrn Br. Al Hit' die Bearbeitung meines Anspruches". März 1967 legte der Kläger ein ärztliches Attest vor, in dem psychische Beschwerden und eine Sinusitis auf die Inhaftierung durch das Naziregime zurückgeführt werden. März 1968 teilte der Kläger mit: fir habe sich seinerzeit im Kreise der fintschädigungsberechtigten erkundigt, die ihm übereinstimmend gesagt hätten, daß eine Antragstellung für Aufenthalt in Rußland nicht erfolgen könne. Juli 1968 lehnte die Behörde eine Wiedereinsetzung ab, weil nicht habe festgestellt werden können, daß der Kläger ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist verhindert gewesen sei. Zur Begründung trug der Kläger vor: Er habe den Artikel des "Vorwärts" um die Jahreswende Kr habe erstmals Ende des Jahres 1964 oder Anfang 1965 von Bekannten gerüchtweise gehört, daß nunmehr die in Rußland Verfolgten den Gesundheitsschaden geltend machen könnten. Das Berufungsgericht hält den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BBG für zulässig und auch für begründet. Die bloße Möglichkeit, daß der Kläger schon seit Ende 1962, Anfang 1963 von den in RzW 1962, 116; 449 veröffentlichtem Entscheidungen erfahren habe, reiche zur Begründung einer gegenteiligen Entscheidung nicht aus. Danach kann dem Kläger die von der Behörde verweigerte Wiedereinsetzung nicht erteilt werden. Januar 1965 eingegangenen Gesuch ist nur ausgeführt, der Kläger habe bis jetzt keine Entschädigungsansprüche angemeldet, weil für Aufenthalt in Rußland keine Entschädigung gewährt worden sei; erst in den letzten Jahren sei diese Frage zugunsten der Verfolgten entschieden worden. Selbst wenn man aber gegenüber einem solchen unzureichenden Vorbringen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wegen des Verhaltens der Behörde die mehr als zwei Jahre später eingegangenen Ergänzungen grundsätzlich für statthaft hält, können sie unter den gegebenen Umständen die Mängel des Gesuchs nicht ausgleichen, da sie in sich widerspruchsvoll sind. Im Februar 1967 hat der Kläger zunächst wiederholt, es sei allgemein bekannt gewesen, daß Rußlandfälle nicht entschädigt würden, und er hat ferner ausgeführt, daß er Ende 1964, Anfang 1965 in der jüdischen Zeitung "Vorwärts" gelesen habe, Rußlandfälle könnten angemeldet werden; kurz darauf habe er seinem Bevollmächtigten die Bearbeitung seines Anspruchs übergeben. Im Gegensatz dazu hat er im März 1968 behauptet, vor der Verkündung des BBG-Schlußge-setzes habe er seine ganzen Hoffnungen auf die dann zu erlassenden Bestimmungen gesetzt und sich sodann an seinen Bevollmächtigten gewandt. In der Klage ist er darauf zurückgekommen, daß er Ende 1964, Anfang 1965 aus dem "Vorwärts" von der Änderung der Rechtsprechung in den Rußlandfällen erfahren habe; hinzugefügt hat er, in derselben Zeit gerüchtweise von Bekanntenodavon gehört und mit ihnen darüber gesprochen zu haben.

Zitierte Normen: § 190a BEG
RechtsanwalteingegangenBehördeHindernisMärzKläger

Volltext der Entscheidung

2456 035
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 60/71	URTEIL	Verkündet	am
 il 1974
Amtsinspektor
 ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Bad en-Württemberg ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart, Schillerplatz 4,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Martin G i VeflB Ave.
River, NI
1/ÜS1,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1973 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thum* und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 1970 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der IV. Entschädigungskammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1925 geborene jüdische Kläger hielt sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager Nordwürttembergs auf und wanderte 1949 nach den USA aus.
Am 25. Januar 1965 beantragte sein Bevollmächtigter Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit und bat um Wiedereinsetzung. Der Kläger gab dabei lediglich an: Nach Besetzung seines Heimatortes Poltusk (Polen) durch deutsche Truppen sei er mit seiner Familie in den sowjetisch besetzten Teil Polens geflohen. Von dort sei er in das Innere der Sowjetunion verschleppt und in Zwangsar-beitslagem bei schlechter Verpflegung festgehalten worden.
 
Er habe bis jetzt keine Entschädigungsansprüche angemeldet, weil für Aufenthalt in Rußland keine Entschädigung gewährt worden sei. Erst in den letzten Jahren habe der Bundesgerichtshof diese Frage zugunsten der Verfolgten entschieden.
Am 18. März 1965 teilte die Behörde mit, "daß wegen der Behandlung der im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur Präge der Entschädigungsfähigkeit von in Rußland erlittenen Schäden an Körper oder Gesundheit gestellten Wiedereinsetzungsanträge - nach einheitlicher Regelung - eine besondere Weisung ergehen wird und erst danach an die Bearbeitung dieser Fälle herangegangen werden kann."
Auf die Anfrage des Bevollmächtigten vom 19. Januar 1967» ob mit Rücksicht auf die in § 190 a BEG vorgesehene Prist Beweisunterlagen vorgelegt werden könnten, erwiderte die Behörde am 15. Februar 1967:
"Auf Anweisung sind zurzeit vordringliche Arbeiten zu erledigen, so daß die Prüfung Ihrer Wiedereinsetzungsanträge leider zurückgestellt werden mußte. Unter Hinweis auf $ 190 a BEG bitten wir Sie jedoch mit Nachdruck, die in § 190 geforderten Angaben, Belege, Zeugenbenennungen u.a. bis zu dem 31.3.1967 zu erbringen".
Am 22. Februar 1967 ging eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 15. Februar 1967 ein, in der es heißt:
"Es war allgemein bekannt, daß nur die Verfolgten, die sich in den von den Deutschen besetzten Gebieten aufgehalten haben, Entschädigungsansprüche geltend machen können und daß Rußlandfälle nicht entschädigt werden.
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finde 1964 oder Anfang 1965 las ich in der jüdischen Zeitung "Vorwärts% daß Rußlandsfälle angemeldet werden kennen und kurz darauf übergab ich dem Rechtsanwalt, Herrn Br. Al Hit' die Bearbeitung meines Anspruches".
Am 6. März 1967 legte der Kläger ein ärztliches Attest vor, in dem psychische Beschwerden und eine Sinusitis auf die Inhaftierung durch das Naziregime zurückgeführt werden.
Unter dem 30. November 1967 bat die Behörde um Beantwortung ins einzelne gehender Fragen zu dem Wiedereinsetzungsgrund und zu dem Verfolgungsschicksal und setzte eine Frist bis 28. Februar 1968.
Am 11. März 1968 teilte der Kläger mit: fir habe sich seinerzeit im Kreise der fintschädigungsberechtigten erkundigt, die ihm übereinstimmend gesagt hätten, daß eine Antragstellung für Aufenthalt in Rußland nicht erfolgen könne. Vor Verkündung des BfiGrrSchlußgesetzes habe er seine ganzen Hoffnungen auf die dann zu erlassenden Bestimmungen gesetzt. Sodann habe er sich an Rechtsanwalt Alberti gewandt, der den Antrag eingereicht habe.
Am 23. Juli 1968 lehnte die Behörde eine Wiedereinsetzung ab, weil nicht habe festgestellt werden können, daß der Kläger ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist verhindert gewesen sei.
Mit der im Dezember 1968 eingegangenen Klage wird wegen Schadens an Körper oder Gesundheit KapitalentSchädigung, Rente und Heilverfahren verlangt. Zur Begründung trug der Kläger vor: Er habe den Artikel des "Vorwärts" um die Jahreswende
 
1964/65 nicht ausfindig machen können. Kr habe erstmals Ende des Jahres 1964 oder Anfang 1965 von Bekannten gerüchtweise gehört, daß nunmehr die in Rußland Verfolgten den Gesundheitsschaden geltend machen könnten. Bei der UHO in New York hatte er einmal vor dem 1. April 1958 vorgesprochen, wo man ihm dasselbe wie im Kreise der Wiedergutmachungsberechtigten gesagt habe.
Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung hob das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Berufung zurückzuweisen, weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent8cheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Das Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden.
Das Berufungsgericht hält den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BBG für zulässig und auch für begründet. Zur ersten Voraussetzung führt es aus: Da die Behörde selbst, wie ihre Schreiben vom 18. März 1965, 15. Februar 1967 und 30. November 1967 ergäben, von der Ergänzungsfähigkeit der im Gesuch enthaltenen Angaben ausgegangen sei, müsse das Vorbringen des Klägers einschließlich des am 11. März 1968 eingegangenen Schriftsatzes beachtet werden. Darauf, ob der Vortrag in der Klagschrift, der Kläger habe auch einmal vor Ablauf der Anmeldefrist bei der URO angefragt und eine ablehnende Auskunft erhalten, nicht mehr zu berücksichtigen oder als unglaubhafte Schutzbehauptung anzusehen sei, komme es nicht an. Ebenso sei der Wechsel
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im Vortrag des Klägers, wie er von der Änderung der Rechtsprechung erfahren habe, bedeutungslos. Es sei nicht wichtig, auf welche Weise dem Kläger klar geworden sei, Ansprüche zu haben. Wichtig sei nur, wann er diese Möglichkeit erkannt habe. Dandas BEG-Schlußgesetz am 14. September 1965 verkündet worden sei, bestehe über den Zeitpunkt des Wegfalls des einer rechtzeitigen Antragstellung entgegenstehenden Hindernisses kein erheblicher Widerspruch. Zwischen dem Besuch bei seinem Prozeßbevollmächtigten und dem Eingang des Wiedereineetiungs-gesuchs könne höchstens ein Zeitraum von vier Monaten gelegen haben. Es spreche eine unwiderlegbare tatsächliche Vermutung dafür, daß ein Antrag, der innerhalb von sechs Monaten bei der Behörde eingehe, ohne schuldhaftes Zögern gestellt sei.
Die bloße Möglichkeit, daß der Kläger schon seit Ende 1962, Anfang 1963 von den in RzW 1962, 116; 449 veröffentlichtem Entscheidungen erfahren habe, reiche zur Begründung einer gegenteiligen Entscheidung nicht aus. Bas Wiedereinsetlungsbegehren sei zulässig.
Bah Berufungsgericht hat die Anforderungen verkannt, die an ein zulässiges WiedereinBetzungsgesuoh nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BBG zu stellen sind.
In das mit dem nachgeholten Antrag auf Entschädigung zu verbindende Wiedereinsetzungsgesuch gehört die Darstel-lung des Hindernisses, das der Anbringung in einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat, und gegebenenfalls der Gründe, die den Antragsteller veranlaßt haben, trotz Behebung des Hindernisses den bereits verspäteten Antrag nicht unverzüglich naohiuholen.
 
Danach kann dem Kläger die von der Behörde verweigerte Wiedereinsetzung nicht erteilt werden. In dem am 25. Januar 1965 eingegangenen Gesuch ist nur ausgeführt, der Kläger habe bis jetzt keine Entschädigungsansprüche angemeldet, weil für Aufenthalt in Rußland keine Entschädigung gewährt worden sei; erst in den letzten Jahren sei diese Frage zugunsten der Verfolgten entschieden worden. Damit sind allenfalls ein Hindernis und dessen Beseitigung in ganz unbestimmter Weise angedeutet. Selbst wenn man aber gegenüber einem solchen unzureichenden Vorbringen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wegen des Verhaltens der Behörde die mehr als zwei Jahre später eingegangenen Ergänzungen grundsätzlich für statthaft hält, können sie unter den gegebenen Umständen die Mängel des Gesuchs nicht ausgleichen, da sie in sich widerspruchsvoll sind.
Im Februar 1967 hat der Kläger zunächst wiederholt, es sei allgemein bekannt gewesen, daß Rußlandfälle nicht entschädigt würden, und er hat ferner ausgeführt, daß er Ende 1964, Anfang 1965 in der jüdischen Zeitung "Vorwärts" gelesen habe, Rußlandfälle könnten angemeldet werden; kurz darauf habe er seinem Bevollmächtigten die Bearbeitung seines Anspruchs übergeben. Im Gegensatz dazu hat er im März 1968 behauptet, vor der Verkündung des BBG-Schlußge-setzes habe er seine ganzen Hoffnungen auf die dann zu erlassenden Bestimmungen gesetzt und sich sodann an seinen Bevollmächtigten gewandt. In der Klage ist er darauf zurückgekommen, daß er Ende 1964, Anfang 1965 aus dem "Vorwärts" von der Änderung der Rechtsprechung in den Rußlandfällen erfahren habe; hinzugefügt hat er, in derselben Zeit gerüchtweise von Bekanntenodavon gehört und mit ihnen darüber gesprochen zu haben.
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Da diese Ergänzungen eich nicht miteinander vereinbaren lassen, sind sie insgesamt nicht geeignet, zur Vervollständigung des Wiedereinsetzungsgesuch8 zu dienen, das selbst nicht die zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt.
Wüstenberg	Zorn	Fuchs
 Dr. Thumm
 Portmann