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BGH · IX ZR 60/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 60/67

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Im April 1964 kehrte die Klägerin mit ihrem Ehemann nach Deutschland zurück und lebt seitdem in Frankfurt (Main). Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von 6.000 DM Soforthilfe weiter. Das Berufungsgericht hat nicht für festgestellt erachtet, daß die Klägerin Verfolgte gemäß § 1 BEG war und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG veranlaßt wurde, nach Paris auszu-wandern. Schließlich könne mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht angenommen werden, daß die nationalsozialistischen Verfolger die Klägerin schon 1933 als Freundin eines Juden mit Ver-folgungsmaßnahmen hätten treffen wollen. Das Oberlandesgericht hat auch die Behauptung der Klägerin nicht geglaubt, sie habe sich erst 1936 nach ihrer Eheschließung mit Dr. zur Auswanderung entschlossen. Das Oberlandesgericht hat sich jedoch auch mit der Rechtsfrage befaßt, ob die Neufassung des § Hl Abs. 1 Satz 2 BEG unter dem "Ehegatten” auch den späteren Ehegatten versteht, der den Verfolgten erst nach seiner Auswanderung geheiratet hat. Das treffe auf die Klägerin nicht zu, da sie mit Dr. wegen dessen fortbestehender Ehe kein rechtswirksames, beachtliches Eheversprechen verband. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung RzW 1967, 469 Nr. 25 ausgesprochen, daß der Ehegatte eines Verfolgten nach § 141 Abs. 1 Satz 2 BEGr einen Anspruch auf Soforthilfe auch dann haben kann, wenn die Ehe zur Zeit der Verfolgung noch nicht bestand. Es genüge vielmehr, daß beide zur Zeit der Verfolgung nicht in einer anderen Ehe gebunden waren und in einer menschlichen Gemeinschaft standen, die bewirkte, daß der eine von der Verfolgung des anderen aitbetroffen wurde, und die bei einer natürlichen ungestörten Entwicklung der Beziehungen zur Ehe führen konnte und später auch zur Ehe geführt hat. Ein rechtswirksamens Verlöbnis bestand daher damals zwischen der Klägerin und Dr. S^üfe nicht. des Dr. S^^fe anschließend nicht selbst die Scheidung begehrt, wäre eine Eheschließung zwischen der Klägerin und Dr. S^^|^ weiterhin nicht möglich gewesen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die jüdische Abstammung des Dr. für die Aufrechterhaltung oder Scheidung der ersten Ehe eine Rolle spielte. S^|^H zur Zeit ihrer Auswanderung und im unmittelbaren Anschluß daran nicht in einer von der Rechtsordnung anerkannten menschlichen Gemeinschaft, die aus damaliger Sicht bei einer natürlichen, von nationalsozialistischen Maßnahmen ungestörten Entwicklung der Beziehungen zur Ehe führen konnte.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 225 ZPO
VerfolgungParisEheAuswanderungEhegatteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2446 086
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10. Juni 1969 Broeske, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 60/67	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Henriette Emilie
 traße
*
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.	-
- 2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 29. April 1966 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die 1906 geborene nichtjüdische Klägerin war etwa seit 1932 mit ihrem jetzigen Ehemann Dr. Franz SflHHK befreundet. Dieser war damals noch in erster Ehe verheiratet, lebte aber von seiner Ehefrau getrennt. Anfang 1933 wanderte Dr.	der	jüdischer	Abstammung ist,
 nach Frankreich aus. Die Klägerin folgte ihm am 27. April
1933	nach. Die Ehescheidungsklage des Dr.	ist
1934	rechtskräftig abgewiesen worden. Erst auf die Scheidungsklage seiner Ehefrau, die auf die Beziehungen zur Klägerin gestützt war, wurde die Ehe 1936 geschieden.
 
Anschließend heirateten die Klägerin und Dr. in Paris. Im April 1964 kehrte die Klägerin mit ihrem Ehemann nach Deutschland zurück und lebt seitdem in Frankfurt (Main).
Die Klägerin beansprucht Soforthilfe für Rückwanderer. Diese lehnte die Entschädigungsbehörde ab, weil die Klägerin nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen nicht unmittelbar ausgesetzt gewesen sei.
Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von 6.000 DM Soforthilfe weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat nicht für festgestellt erachtet, daß die Klägerin Verfolgte gemäß § 1 BEG war und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG veranlaßt wurde, nach Paris auszu-wandern. Von der Richtigkeit ihres Vortrages, ihrem späteren Ehemann habe wegen eines Devisenvergehens strafgerichtliche Verfolgung gedroht und sie sei an diesem Vergehen beteiligt gewesen, hat der Berufungsrichter sich nicht überzeugen können. Ferner sei nicht dargetan, daß der Klägerin 1935 nationalsozialistische
 
G e waltmaß nahmen drohten, weil sie mit Dr.	be-
freundet war. Die spätere polizeiliche Vorladung ihrer Eltern könne auch im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren Strauss gestanden haben. Schließlich könne mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht angenommen werden, daß die nationalsozialistischen Verfolger die Klägerin schon 1933 als Freundin eines Juden mit Ver-folgungsmaßnahmen hätten treffen wollen.
Das Oberlandesgericht hat auch die Behauptung der Klägerin nicht geglaubt, sie habe sich erst 1936 nach ihrer Eheschließung mit Dr.	zur	Auswanderung
 entschlossen. Die Klägerin habe sich 1933 nach Paris begeben, um dort ständig mit Dr.	zusammen-
zuleben. Damit habe sie schon damals Paris zu dem Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht und ihre Auswanderung vollzogen.
Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Einwendungen der Revision gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene BeweisWürdigung sind im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar.
Das Oberlandesgericht hat sich jedoch auch mit der Rechtsfrage befaßt, ob die Neufassung des § Hl Abs. 1 Satz 2 BEG unter dem "Ehegatten” auch den späteren Ehegatten versteht, der den Verfolgten erst nach seiner Auswanderung geheiratet hat. Es meint, aus dem Zusammenhang der Vorschrift lasse sich der Wille des Gesetzgebers erkennen, hier nur die Ehegatten zu erfassen, die wegen ihres engen familiären Verhältnisses unausbleiblich in
 die verfolgungsbedingte Auswanderung des Verfolgten hineingezogen wurden. Das treffe auf die Klägerin nicht zu, da sie mit Dr.	wegen dessen fortbestehender
 Ehe kein rechtswirksames, beachtliches Eheversprechen verband.
Diese Ausführungen tragen im Ergebnis die Zurückweisung der Berufung. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung RzW 1967, 469 Nr. 25 ausgesprochen, daß der Ehegatte eines Verfolgten nach § 141 Abs. 1 Satz 2 BEGr einen Anspruch auf Soforthilfe auch dann haben kann, wenn die Ehe zur Zeit der Verfolgung noch nicht bestand. Es sei nicht einmal erforderlich, daß der Verfolgte und der von der Verfolgung Mitbetroffene zur Zeit der Verfolgung die Heirat beabsichtigten. Es genüge vielmehr, daß beide zur Zeit der Verfolgung nicht in einer anderen Ehe gebunden waren und in einer menschlichen Gemeinschaft standen, die bewirkte, daß der eine von der Verfolgung des anderen aitbetroffen wurde, und die bei einer natürlichen ungestörten Entwicklung der Beziehungen zur Ehe führen konnte und später auch zur Ehe geführt hat.
Diese Voraussetzungen treffen auf den vorliegenden Fall nur zu dem Teil zu. Als die Klägerin Dr.	in
 die Emigration folgte, war dieser noch in erster Ehe verheiratet. Ein rechtswirksamens Verlöbnis bestand daher damals zwischen der Klägerin und Dr. S^üfe nicht. Eine Ehescheidung war 1935 auch zeitlich noch nicht abzusehen, zu demal Dr.	selbst keinen stichhaltigen
 Scheidungsgrund hatte, wie die rechtskräftige Abweisung seiner Klage im Jahre 1934 zeigte. Hätte die erste Ehefrau
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des Dr. S^^fe anschließend nicht selbst die Scheidung begehrt, wäre eine Eheschließung zwischen der Klägerin und Dr. S^^|^ weiterhin nicht möglich gewesen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die jüdische Abstammung des Dr.	für die
 Aufrechterhaltung oder Scheidung der ersten Ehe eine Rolle spielte. Daher standen die Klägerin und Dr.
S^|^H zur Zeit ihrer Auswanderung und im unmittelbaren Anschluß daran nicht in einer von der Rechtsordnung anerkannten menschlichen Gemeinschaft, die aus damaliger Sicht bei einer natürlichen, von nationalsozialistischen Maßnahmen ungestörten Entwicklung der Beziehungen zur Ehe führen konnte.
Wie der Bundesgerichtshof a.a.O. weiter ausgeführt hat, greift in diesen Fällen auch § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG nicht ein. Denn die Vorschrift setzt voraus, daß der Ehegatte bereits zur Zeit der Verfolgung in dem Angehörigenverhältnis zu dem Verfolgten gestanden und als dessen Ehegatte unter der Verfolgung gelitten hat.
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Der Klägerin steht somit kein Anspruch auf Sofort hilfe zu. Ihre Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1, 97 ZPO.
Mai	Bundesrichter	Maaß	kann	Graf
 nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Mai
 Zorn	Dr.	Woesner