Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Diese mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 230 Nr. 29) übereinstimmende Begründung trägt die Entscheidung über den Klaganspruch nicht mehr. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) sei Voraussetzung der Vertriebeneneigenschaft nach dem Bundesvertriebenengesetz gewesen, "daß das Verlassen der Heimat im Zusammenhang mit Nötigungen wegen der deutschen Volkszugehörigkeit stand". Ob die Neufassung des § 150 Abs. 1 BEG diesen Zusammenhang aufgebe und damit den Kreis der Berechtigten erweitere, brauche nicht entschieden zu werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 416 Nr. 21; 1964, 34 Nr. 21; 1966, 230 Nr. 29) war für den Begriff des Aussiedlers in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG wesentlich, daß der Verfolgte beim Verlassen des Vertreibungsgebietes unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger - und nicht etwa mit seiner antikommunistischen Einstellung -im Zusammenhang stehenden Nötigung gestanden hat, seine Heimat aufzugeben. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, mit der Änderung des § 150 BEG habe der Gesetzgeber auf den Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Schicksal der Deutschen in den Vertreibungsgebieten und der Auswanderung des Verfolgten überhaupt verzichtet. Zugunsten der Verfolgten, die die Vertreibungsgebiete bis zu den in §§ 150 ff BEG festgelegten Stichtagen verlassen haben, verzichtet vielmehr das Gesetz lediglich auf die Feststellung dieses Zusammenhanges im Einzelfalle. nähme des Gesetzgebers, daß der Entschluß von Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises, die Vertreibungsgebiete zu verlassen, regelmäßig äußerstenfalls bis zu dem 1. Da die historische Erfahrung nach der Auffassung des Gesetzgebers in ihrem Falle nicht dafür spricht, daß das Verlassen der Heimat noch mit ihrer Lage als deutsche Sprach- und Kulturkreiszugehörige infolge der Ereignisse des zweiten Weltkrieges zusam-menhängt, muß dieser Zusammenhang festgestellt werden, wenn sie als Spätaussiedler im Sinne des § 1 Abs.3 BVFG ihre Entschädigungsberechtigung aus § 150 BEG a.F. herleiten. Damit das Berufungsgericht die Beweggründe der Klägerin für ihre Aussiedlung nach Österreich klären kann, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wenn festgestellt wird, daß die Klägerin ihre Heimat als deutsche Volkszugehörige verlassen und so die Ver-triebeneneigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erworben hat, wird der Berufungsrichter den Klaganspruch sachlich zu prüfen haben. Ergibt sich kein ausreichender Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Lage als deutsche Sprach- und Kulturkreiszugehörige und der Auswanderung nach Österreich, dann war sie
BUNDESGERICHTSHOF 2489 061 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 60/66 URTEIL Verkündet am 24. Juni 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Hajnalka Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, ;tra ße Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 24. Juni 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1909 in Ungarn geborene Klägerin ist Jüdin. Zusammen mit dem Ehemann wurde sie seit der Besetzung Ungarns durch die deutschen Truppen verfolgt. Nach dem Kriege lebten die Eheleute in Sie wanderten 1957 nach Österreich aus und leben seitdem in Für Freiheitsschaden ist die Klägerin als Vertriebene entschädigt. Die Entschädigungsbehörde hat ihr mit Bescheid vom 5. Oktober 1962 auch Entschädigung für Gesundheitsschaden seit 1. Januar 19^5 zuerkannt. Die Klage auf höhere Leistungen hatte Erfolg. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Es hat ihre Entschädigungsberechtigung aber nach §150 Abs. 2 BEG n.F. verneint, weil sie das Vertreibungsgebiet erst nach dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hat. Der Berufungsrichter hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung geprüft und bejaht. Diese mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 230 Nr. 29) übereinstimmende Begründung trägt die Entscheidung über den Klaganspruch nicht mehr. Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 §150 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 in Verbindung mit Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG für nichtig erklärt, soweit diese Vorschrift für Verfolgte, die nach § 150 BEG a.F. anspruchsberechtigt waren, die Anspruchsberechtigung davon abhängig macht, daß der Verfolgte die Vertreibungsgebiete am 1, Oktober 1953 endgültig verlassen hat. Es hat ausgeführt: Die Stichtags-bestimmung des § 150 Abs. 2 BEG n.F. verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) sei Voraussetzung der Vertriebeneneigenschaft nach dem Bundesvertriebenengesetz gewesen, "daß das Verlassen der Heimat im Zusammenhang mit Nötigungen wegen der deutschen Volkszugehörigkeit stand". Ob die Neufassung des § 150 Abs. 1 BEG diesen Zusammenhang aufgebe und damit den Kreis der Berechtigten erweitere, brauche nicht entschieden zu werden. Denn die Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG könne nur insoweit rechtsstaatswidrig sein, als die Betroffenen vor der Änderung anspruchsberechtigt gewesen seien. Für den erstmals durch § 150 Abs. 1 BEG n.F. erfaßten Personenkreis, dessen Ansprüche lediglich am Stichtag scheiterten, liege hingegen keine belastende Rückwirkung vor. Das Gesetz greife insoweit nicht in eine bestehende Rechtsposition ein, sondern versage nur, was schon vorher nicht zugestanden habe. Danach kommt es darauf an, ob die Klägerin bereits nach § 150 BEG a.F. entschädigungsberechtigt war. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 416 Nr. 21; 1964, 34 Nr. 21; 1966, 230 Nr. 29) war für den Begriff des Aussiedlers in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG wesentlich, daß der Verfolgte beim Verlassen des Vertreibungsgebietes unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger - und nicht etwa mit seiner antikommunistischen Einstellung -im Zusammenhang stehenden Nötigung gestanden hat, seine Heimat aufzugeben. Hierzu ist im Berufungsurteil nichts festgestellt. Ihm läßt sich nur entnehmen, daß die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Die Einzelumstände, aus denen der Berufungsrichter diesen Schluß zieht, sind aber nicht mitgeteilt. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, mit der Änderung des § 150 BEG habe der Gesetzgeber auf den Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Schicksal der Deutschen in den Vertreibungsgebieten und der Auswanderung des Verfolgten überhaupt verzichtet. Denn trotz der Aufgabe des Vertriebenenbegriffs (§§ 1, 2 BVFG) für die Abgrenzung dieses Kreises der Entschädigungsberechtigten benäht ihre Besserstellung im Vergleich zu den Staatenlosen und den Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention (§ 160 BEG) nach wie vor darauf, daß sie im zeitlichen Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges ihre Heimat wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis verloren haben (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. IV/3423 S. 14; BGH RzW 1970, 503 Nr. 20). Zugunsten der Verfolgten, die die Vertreibungsgebiete bis zu den in §§ 150 ff BEG festgelegten Stichtagen verlassen haben, verzichtet vielmehr das Gesetz lediglich auf die Feststellung dieses Zusammenhanges im Einzelfalle. Bei den übrigen Verfolgten ist die Feststellung eine Voraussetzung ihrer Entschädigung. Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Denn diese Regelung beruht auf der An- nähme des Gesetzgebers, daß der Entschluß von Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises, die Vertreibungsgebiete zu verlassen, regelmäßig äußerstenfalls bis zu dem 1. Oktober 1953 vom allgemeinen Vertreibungsschicksal der Deutschen bestimmt oder mitbestimmt war. Diese Tatsache ist ein sachlicher Grund für die abweichende Behandlung solcher Anspruchsteller, die das Vertreibungsgebiet erst nach dem 1. Oktober 1953 verlassen haben. Da die historische Erfahrung nach der Auffassung des Gesetzgebers in ihrem Falle nicht dafür spricht, daß das Verlassen der Heimat noch mit ihrer Lage als deutsche Sprach- und Kulturkreiszugehörige infolge der Ereignisse des zweiten Weltkrieges zusam-menhängt, muß dieser Zusammenhang festgestellt werden, wenn sie als Spätaussiedler im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG ihre Entschädigungsberechtigung aus § 150 BEG a.F. herleiten. Damit das Berufungsgericht die Beweggründe der Klägerin für ihre Aussiedlung nach Österreich klären kann, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wenn festgestellt wird, daß die Klägerin ihre Heimat als deutsche Volkszugehörige verlassen und so die Ver-triebeneneigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erworben hat, wird der Berufungsrichter den Klaganspruch sachlich zu prüfen haben. Ergibt sich kein ausreichender Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Lage als deutsche Sprach- und Kulturkreiszugehörige und der Auswanderung nach Österreich, dann war sie nach § 150 Abs. 1 BEG a.F. nicht entschädigungsberechtigt und ist wegen § 150 Abs. 2 BEG n.F. mit dem Klaganspruch ausgeschlossen. Graf Maaß von der Mühlen Henkel Fuchs