Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 579.291,24 vision auf.Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch das Recht auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 60/11 vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 16. Mai 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 579.291,24 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde zeigt keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Re- vision auf. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die behaupteten Verletzungen des Verfahrensgrundrechts auf rechtli- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor. Auch das Recht auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 13.04.2006 -20 142/05 -OLG Rostock, Entscheidung vom 08.04.2011 - 5 U 31/08 -