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BGH · IX ZR 60/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 60/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). lieh, weil das Berufungsgericht sein Urteil nicht auf diese Beschlüsse gestützt hat. 3 Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers aus dem Pfändungsbeschluss vom 18. 4 Hinsichtlich der Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme gemäß § 111c Abs. 1 StPO vollzogen hat, ist die Darlegungsund Beweislast vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. 5 Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten, die Staatsan-

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 111c StPO
FischerVollzugBerufungsgerichtZPOBeschwerdeBedeutung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 60/05
7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 7. Februar 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 121.579,98 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu den Beschlüssen vom 10. Oktober 1994 und 11. Dezember 2000 sind nicht entscheidungserheb-
 
lieh, weil das Berufungsgericht sein Urteil nicht auf diese Beschlüsse gestützt hat.
3	Das	Berufungsgericht	hat	die	Aktivlegitimation des Klägers aus dem
 Pfändungsbeschluss vom 18. Juli 2003 abgeleitet. Seine Ausführungen hierzu sind weder widersprüchlich noch willkürlich.
4	Hinsichtlich	der	Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme
 gemäß § 111c Abs. 1 StPO vollzogen hat, ist die Darlegungsund Beweislast vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann nicht der Vollzug einer jeden Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft im Wege des Anscheinsbeweises vermutet werden, weil es für den Vollzug an einem regelmäßigen, typischen Geschehensablauf fehlt. Jedenfalls könnte es nicht als typischer, zu erwartender Vollzug angesehen werden, dass beschlagnahmte Wertpapiere im Bankschließfach des Beschuldigten verbleiben. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt insoweit nicht vor; sie ist auch nicht in dem erforderlichen Maße dargelegt (vgl. BGHZ 154, 288, 291).
5	Das	Berufungsgericht	hat	das	Vorbringen des Beklagten, die Staatsan-
waltschaft habe das Schließfach, nachdem sie es geöffnet und die Wertpapiere festgestellt hatte, wieder verschlossen und versiegelt, zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Wie die Beschwerdeerwiderung richtig ausführt, war entsprechender Sachvortrag, der lediglich noch konkretisiert worden wäre, weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung gehalten worden, obwohl hierzu Veranlassung bestand.
 
6	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 26.05.2004 -40 453/03 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.02.2005 - 13 U 114/04 -