Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 26. gen eines Restanspruchs von 500.000 DM pfändete der Beklagte den Anspruch der Schuldnerin auf Aufhebung der Gemeinschaft am Grundstück sowie auf Auszahlung des zu verteilenden Erlöses und beantragte die Teilungsversteigerung. Dagegen richtet sich die Widerspruchsklage des Klägers, der das Berufungsgericht stattgegeben hat. Der Antrag des Beklagten, der Revision eingelegt hat, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, ist begründet. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß sich die Beschwer dessen, der gegen das Urteil Rechtsmittel einle-gen kann, nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung richtet. Der Wert bestimmt sich daher nach dem Betrag seiner Forderung oder dem Verkehrswert des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück, sofern dieser weniger als 500.000 DM ausmacht (§ 6 ZPO).■Da dieser Anteil jedenfalls einen Wert von mehr als 60.000 DM besitzt, hat der Senat die im Berufungsurteil festgesetzte Beschwer antragsgemäß zu ändern (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 59/97 BESCHLUSS vom 26. Juni 1997 in dem Rechtsstreit Uwe Mi traße Beklagter und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen Manfred Wi Straße Kläger und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte K. und 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 26. Juni 1997 beschlossen: Der Wert der Beschwer des Beklagten durch das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 1997 wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Kläger ist hälftiger Miteigentümer eines Hausgrundstücks in DfBHIB< Der andere Miteigentumsanteil gehört der Gebrüder UfMHHHHI GmbH. Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist für die jeweiligen Miteigentümer ausgeschlossen. Die Gebrüder UjflHHHBt GmbH hat sich in notarieller Urkunde vom 14. Juli 1993 dem Beklagten gegenüber zur Zahlung von 700.000 DM verpflichtet und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. We- 3 gen eines Restanspruchs von 500.000 DM pfändete der Beklagte den Anspruch der Schuldnerin auf Aufhebung der Gemeinschaft am Grundstück sowie auf Auszahlung des zu verteilenden Erlöses und beantragte die Teilungsversteigerung. Dagegen richtet sich die Widerspruchsklage des Klägers, der das Berufungsgericht stattgegeben hat. Streitwert sowie Beschwer des Beklagten wurden auf jeweils 10.000 DM festgesetzt. II. Der Antrag des Beklagten, der Revision eingelegt hat, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, ist begründet. Der Streitwert einer Widerspruchsklage gegen eine Teilungsversteigerung richtet sich allerdings ausschließlich nach dem Interesse des Widersprechenden am Fortbestand der Gemeinschaft, das in der Regel nur mit einem Bruchteil des Grundstückswerts zu bemessen ist (BGH, Beschl. v. 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90, FamRZ 1991, 547). Es mag sein, daß dieses im Streitfall ermessensfehlerfrei mit 10.000 DM angesetzt worden ist. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß sich die Beschwer dessen, der gegen das Urteil Rechtsmittel einle-gen kann, nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung richtet. Dieses kann wesentlich höher sein als dasjenige des Klägers, welches für die Wertfestsetzung im vorausgegangenen Rechtszug maßgebend war (BGHZ (GSZ) 128, 85, 88 f; 124, 313, 315 ff). * 4 /tf) '-1(J Der Beklagte will sich aus den gepfändeten Ansprüchen wegen seiner (angeblichen) Forderung von 500.000 DM gegen die Schuldnerin befriedigen. Der Wert bestimmt sich daher nach dem Betrag seiner Forderung oder dem Verkehrswert des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück, sofern dieser weniger als 500.000 DM ausmacht (§ 6 ZPO).■Da dieser Anteil jedenfalls einen Wert von mehr als 60.000 DM besitzt, hat der Senat die im Berufungsurteil festgesetzte Beschwer antragsgemäß zu ändern (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Brandes Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer