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BGH · IX ZR 59/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 59/96

dieser vertreten durch Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 30. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 34. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Wort "Steuerschuld" in der Bürgschaftsurkunde vom 19./21. September 1988 sei angesichts der besonderen Umstände des Falles im Sinne von "Steuerpflicht" zu verstehen und erfasse auch die steuerliche Haftung (vgl.

Zitierte Normen: § 33 AO
FischerKreft30KlägerinKirchhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 59/96	BESCHLUSS
vom 30. Januar 1997
in dem Rechtsstreit
 MjU^^Wollwarenfabrik unc* Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heinrich itraße Pl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.1
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Finanzminister, die Oberfijianzdirektion
 Straße MI
dieser vertreten durch
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.i
Dr.
2
>9
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 30. Januar 1997 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert: 379.528,33 DM.
Gründe
 Die Rechtssache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, das Wort "Steuerschuld" in der Bürgschaftsurkunde vom 19./21. September 1988 sei angesichts der besonderen Umstände des Falles im Sinne von "Steuerpflicht" zu verstehen und erfasse auch die steuerliche Haftung	(vgl.	§	33	AO), läßt
3
Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 901).
Brandes
 Kirchhof
Kreft
 Fischer
Stodolkowitz