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BGH · IX ZR 59/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 59/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 1. Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen aus dem mit Frau G.über ein Ladenlokal im S.-Center in H. Das Berufungsurteil enthält den Ausspruch: "Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,— DM." - VIII ZR 297/82, WM 1983, 944), daß sich ihr Schaden auf einen Betrag beläuft, der - zu demal unter Berücksichtigung des für ein Feststellungsbegehren üblichen Abschlags von 20 % - 60.000 DM übersteigt. Dem Klagevorbringen ist nicht zu entnehmen, ob die Klägerin behaupten will, der Vertrag wäre bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten mit dem von ihr gewünschten Inhalt zustande gekommen, oder ob sie behaupten will, der Vertrag wäre dann nicht geschlossen worden. Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, sie hätte den Vertrag nicht geschlossen, ist die Revisionssumme nicht erreicht. Da die Klägerin die Einbauten in Eigenarbeit mit Freunden vorgenommen haben will, ist ein ersatzfähiger materieller Schaden nicht dargetan. Aus den Unterlagen, insbesondere Anlagen 12 bis 14 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 28. Bei den Geschäftsverlusten in 1990 dürfte der Posten "Miete" (8.775 DM) von der Vergleichssumme, dürften die Posten "Instandhaltung" (7.704,82 DM) und "Anlagenabgänge" (2.074,13 DM) von dem Ansatz für die zurückzulassenden Einbauten erfaßt sein.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 59/93	BESCHLUSS
	vom
	1. Juli 1993
	in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 1. Juli 1993 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen aus dem mit Frau G. über ein Ladenlokal im S.-Center in H. geschlossenen Mietvertrag vom 23. Mai 1990 entstehenden und auf die fehlerhafte Beratung des Beklagten zurückzuführenden Schaden zu erstatten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Entsprechend der Angabe in der Klageschrift: "Vorläufiger Streitwert: 60.000,— DM" hat das Landgericht den Streitwert auf 60.000 DM festgesetzt. Das Berufungsurteil enthält den Ausspruch: "Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,— DM." Entsprechend den übereinstimmenden Angaben beider Parteien hat das Berufungsgericht den Streitwert ebenfalls auf 60.000 DM festgesetzt.
Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Sie beantragt unter Vorlage umfangreicher Unter-
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lagen, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen.
Der Antrag ist nicht begründet.
Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 1980
-	IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579; v. 8. Juni 1983
-	VIII ZR 297/82, WM 1983, 944), daß sich ihr Schaden auf einen Betrag beläuft, der - zu demal unter Berücksichtigung des für ein Feststellungsbegehren üblichen Abschlags von 20 % - 60.000 DM übersteigt.
Dem Klagevorbringen ist nicht zu entnehmen, ob die Klägerin behaupten will, der Vertrag wäre bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten mit dem von ihr gewünschten Inhalt zustande gekommen, oder ob sie behaupten will, der Vertrag wäre dann nicht geschlossen worden. Diese Frage kann für die Schadensbemessung von Bedeutung sein.
Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, sie hätte den Vertrag nicht geschlossen, ist die Revisionssumme nicht erreicht. Von ihrer Aufstellung sind jedenfalls folgende Beträge nicht zu berücksichtigen:
Der mit 10.000 DM angesetzte Arbeitsaufwand für den Einbau der zurückzulassenden Gegenstände. Da die Klägerin die Einbauten in Eigenarbeit mit Freunden vorgenommen haben will, ist ein ersatzfähiger materieller Schaden nicht dargetan.
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Kreditzinsen in Höhe von 14.794,85 DM. Aus den Unterlagen, insbesondere Anlagen 12 bis 14 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 28. April 1993, wird nicht hinreichend deutlich, welchem Zweck der Kredit diente, der ersichtlich erst nach Geschäftsaufgabe - ab 21. Dezember 1990 -aufgenommen wurde.
Für die geltend gemachten Geschäftsverluste (Anlagen 17 und 18 zu dem Schriftsatz vom 28. April 1983) fehlt jede Glaubhaftmachung. Eine steuerliche Anerkennung durch das Finanzamt genügt nicht. Insbesondere ist bei den Geschäftsverlusten in 1989 weder der Posten "GWG"
(2.284,67 DM) noch der Ansatz "Reisekosten"
(2.041,20 DM) belegt. Bei den Geschäftsverlusten in 1990 dürfte der Posten "Miete" (8.775 DM) von der Vergleichssumme, dürften die Posten "Instandhaltung" (7.704,82 DM) und "Anlagenabgänge" (2.074,13 DM) von dem Ansatz für die zurückzulassenden Einbauten erfaßt sein. Ferner sind "Werbe- und Reisekosten" (5.673,90 DM), "Abschreibungen" (457,19 DM), "Verschieden Kosten" (5.612,07 DM), "Buchwert Anlagenabgänge" (2.074,13 DM) und "Neutrale Aufwendungen" ( 6 . 834 , 94 DM) nicht belegt.
Insgesamt kann mithin allenfalls von einem Schaden in Höhe von (15.000 + 9.968,42 + 6.385 + 15.072 + [11.670,18 -
5
4.325,87 =] 7.344,31 =) 53.769,73 DM ausgegangen werden, so daß der Wert der Beschwer mit 60.000 DM nicht zu niedrig festgesetzt ist.
Brandes
 Schmitz
Kref t
Kirchhof
 Fischer