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BGH · IX ZR 59/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 59/87

September 1965 können auch auf die Mindestrente der Witwe für Berufsschäden ihres Mannes nur solche Versorgungsbezüge angerechnet werden, die wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln gezahlt werden. August 1986 setzte der Beklagte diese Rente teilweise herab, weil die Klägerin Versorgungsbezüge und Versicherungsleistungen erhalte, die über die Freibeträge des § 95 Abs.3 BEG mit § 35 Abs.3 der 3. Ohne Rechtsfehler kommt es dabei zu dem Ergebnis, daß sowohl die Witwenrente der Bundesbahn als auch deren Zusatzrente von 15,00 DM Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne von § 95 Abs.3 BEG mit §§ 35, 24 der 3. Für den Begriff der Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln kommt es darauf an, ob die Bezüge von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung gezahlt werden, nicht ob sie aus einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis herrühren (BGH RzW 1963, 276; 1966, 181 Nr. 21; Beschl. Es besteht rechtlich auch keine Veranlassung, die Zusatzrente von 15,00 DM dabei anders zu behandeln als die Witwenrente, zu demal sie nicht auf eigenen Beiträgen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin beruht. 2. Das Berufungsgericht ist ferner der Meinung, auch die LVA-Rente der Klägerin aus eigener Tätigkeit (Altersruhegeld) sei als Sozialversicherungsrente auf die Mindestrente der Klägerin anzurechnen, ohne daß es darauf ankomme, daß sie diese Rente nur erhalte, weil sie erst durch freiwillige Beiträge die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von 60 Monaten voll erfüllt habe. § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG bestimme zwar, daß auf die Witwenrente andere Versorgungsbezüge nur anzurechnen seien, wenn sie wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln gezahlt werden. Diese Einschränkung finde sich jedoch nicht in § 95 Abs.3 Satz 1 BEG, wonach Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln schlechthin anzurechnen seien. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 85 BEG, der Grundsatzbestimmung für die Berechnung von Renten der Witwe eines berufsgeschädigten Verfolgten. September 1965 mußte sich die Witwe eines berufsgeschädigten Verfolgten gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG auf ihre Rente uneingeschränkt "andere Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln" anrechnen lassen, soweit die Versorgungsbezüge den Betrag von 150,00 Deutsche Mark im Monat überstiegen. Die Mehrheit des Ausschusses ist dieser Auffassung nicht gefolgt, hat aber als Kompromißvorschlag angeboten, eine Anrechnung von anderen Versorgungsbezügen aus deutschen öffentlichen Mitteln nur noch insoweit vorzusehen, als diese wegen des Todes des Verfolgten gewährt werden. Dem hat der Ausschuß zugestimmt und es insbesondere nicht für vertretbar gehalten, Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, die der Witwe des Verfolgten auf Grund eigener Beitragsleistungen gezahlt werden. Bei dieser gesetzlichen Neuregelung ist allerdings übersehen worden, zur vollen Verwirklichung dieses gesetzgeberischen Willens auch in § 97 Abs. 2 Satz 1 BEG, der auf § 95 Abs.3 BEG verweist, klarzustellen, daß auch insoweit eine Anrechnung von eigenen Versicherungsleistungen der Witwe des Verfolgten zu unterbleiben hat. DV-BEG Bezug, der in seinem Absatz 1 bestimmt, welche Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 95 Abs.3 Satz 1 BEG insbesondere anzurechnen sind. Der Senat ist daher der Auffassung, daß die Grundsatzbestimmung des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG nach dem im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung des Deutschen Bundestages zu dem Ausdruck gekommenen Willen allgemein gelten sollte, also auch für die Fälle der Mindestrente nach § 95 Abs.3 BEG. Der Senat übersieht dabei nicht, daß die Mindestrente in § 95 Abs. 2, 3 BEG vom Schadensprinzip gelöst ist, das sonst die Rente des im privaten Dienst Geschädigten beherrscht, und der Gesetzgeber es deshalb für angemessen gehalten hat, insoweit in § 95 BEG eine besondere Anrechnungsbestimmung für Versorgungsbezüge oder wiederkehrende Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln vorzusehen. Der Senat meint aber, daß dadurch nicht die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers in § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG ausgehöhlt werden kann, Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann anzurechnen, wenn sie der Witwe des Verfolgten wegen dessen Todes gezahlt werden. Wenn sodann § 97 Abs. 1 Satz 2 BEG bestimmt, daß der Berechnung der Rente die Rente zugrunde zu legen ist, die dem Verfolgten nach §§ 93, 95 BEG zugestanden hat oder zugestanden hätte, so ist damit nichts über die Anwendung des § 95 BEG bei der Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge auf die Mindestrente der Witwe gesagt. Denn die Zugrundelegung der Mindestrente des Verfolgten nach § 95 BEG betrifft nicht die Anrechnung von sonstigen Versorgungsbezügen, die dem Ehegatten zustehen. Hieraus folgert Blessin-Giessler, Bundesentschädigungsgesetz § 97 An. I 1 d aa, daß sämtliche Versorgungsbezüge oder wiederkehrende Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln auf die Mindestrente der Witwe anzurechnen sind. BEG nur eine entsprechende Anwendung des § 95 Abs.3 BEG vorschreibt, ist der Senat mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (aaO) der Auffassung, daß § 97 Abs. 2 BEG nicht das primäre Problem regelt, ob überhaupt und bejahendenfalls nach welchen Grundsätzen Sozialversicherungsrenten auf die Witwenrente nach BEG angerechnet werden, sondern nur, wie anrechnunqsfähige Versorgungsbezüge anzurechnen sind (z.B. Berücksichtigung bestimmter Anrechnungsfreibeträge). diese ist in §§ 97 Abs.1, 85 Abs. 2 Satz 2 BEG in der Weise getroffen worden, daß eben nur die wegen des Todes des Verfolgten gewährten Versorgungsleistungen anrechenbar sind. Die vom Berufungsgericht und auch von Blessin-Giessler aaO für ihre Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1963, 276 hilft nicht weiter. Ist aber die LVA-Rente der Klägerin aus eigener Tätigkeit (Altersruhegeld) auf ihre Mindestrente nicht anrechenbar, dann stellen sich die weiteren Fragen, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, im vorliegenden Fall nicht. Denn selbst bei Zugrundelegung der Bruttobeträge der Witwenrente, die die Klägerin von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt erhält, würde sich zusammen mit der Zusatzrente von 15,00 DM für keine der hier strittigen Zeiten ein anrechnungsfähiger Rentenbetrag ergeben, der zusammen mit der Mindestrente von 60,00 DM die Freibeträge des § 95 Abs.3 BEG mit § 35 Abs.3 der 3.

Zitierte Normen: § 98 BEG
MindestrenteVersorgungsbezügeBEGAuffassungRenteWitweKlägerinVerfolgte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		la
BEG 1965 §§ 98, 97, 85 Abs. 2 Satz 2, 95 Abs. 3
Für die Zeit ab 1. September 1965 können auch auf die Mindestrente der Witwe für Berufsschäden ihres Mannes nur solche Versorgungsbezüge angerechnet werden, die wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln gezahlt werden.
BGH, Urt. v. 19. November 1987 - IX ZR 59/87 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF &
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 59/87	Verkündet	am:
19. November 1987 Schnurr
 Justizhaupt Sekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 KlHB-FHHB^Straße 9, 999
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
geb.
traße
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Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Januar 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die 1905 geborene Klägerin erhielt mit Bescheid des Beklagten vom 15. März 1960 als Witwe ihres verstorbenen Ehemannes wegen dessen Berufsschadens ab 1. Juni 1954 eine Mindestrente von 60,00 DM monatlich (§ 98 BEG). Durch Bescheide vom 9. Dezember 1985 und 7. August 1986 setzte der Beklagte diese Rente teilweise herab, weil die Klägerin Versorgungsbezüge und Versicherungsleistungen erhalte, die über
 die Freibeträge des § 95 Abs. 3 BEG mit § 35 Abs. 3 der 3. DV-BEG hinausgingen. Im einzelnen wurde die Rente der Klägerin wie folgt neu bemessen:
1.	Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1984
anrechnungsfähige Beträge: Witwenrente der Bundesbahn Zusatzrente der Bundesbahn eigene Rente von der LVA
735,80 DM 15,00 DM 213,40 DM 964,20 DM
Zusammen mit der BEG-Mindestrente von 60,00 DM überstieg der Betrag von 1.024,20 DM den Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 der 3. DV-BEG von 1.006,00 DM um 18,20 DM, so daß die Mindestrente auf 42,00 DM gekürzt wurde;
2.	Zeit vom 1. Juli 1985 bis 31. Dezember 1985 anrechnungsfähige Beträge:
Witwenrente der Bundesbahn	757,80 DM
Zusatzrente der Bundesbahn	15,00 DM
eigene Rente von der LVA	219,80	DM
Zusammen mit der BEG-Mindestrente von 60,00 DM überstieg der Betrag von 1.052,60 DM den Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 der 3. DV-BEG von 1.045,00 DM um 7,60 DM, so daß die Mindestrente auf 53,00 DM gekürzt wurde;
992,60 DM
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3.	Zeit ab 1. Juli 1986
anrechnungsfähige Beträge: Witwenrente der Bundesbahn Zusatzrente der Bundesbahn eigene Rente von der LVA
779,80 DM 15,00 DM 226,20 DM
1.021,00 DM
Zusammen mit der BEG-Mindestrente von 60,00 DM überstieg der Betrag von 1.081,00 DM den Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 der 3. DV-BEG von 1.077,00 DM um 4,00 DM, so daß die Mindestrente auf 56,00 DM gekürzt wurde.
Der Beklagte hatte dabei die Witwenrente der Bundesbahn und die eigene LVA-Rente der Klägerin (Altersruhegeld) jeweils mit ihren Bruttobeträgen berücksichtigt, indem er den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 385 Abs. 2 RVO dem Zahlbetrag der Rente hinzugerechnet und den Beitragszuschuß für Rentenbezieher gemäß § 1304 e Abs. 2 RVO davon abgezogen hatte.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Weiterzahlung ihrer Berufsschadenswitwenrente in Höhe des vollen Mindestbetrages von 60,00 DM monatlich für die Zeit der vom Beklagten vorgenommenen Rentenkürzung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben .
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision .
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Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben.
I.
1.	Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob die vom Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegten Anrechnungen sonstiger Versorgungsbezüge und Versicherungsleistungen dem Grunde nach zu Recht vorgenommen worden sind. Ohne Rechtsfehler kommt es dabei zu dem Ergebnis, daß sowohl die Witwenrente der Bundesbahn als auch deren Zusatzrente von 15,00 DM Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne von § 95 Abs. 3 BEG mit §§ 35, 24 der 3. DV-BEG sind. Für den Begriff der Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln kommt es darauf an, ob die Bezüge von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung gezahlt werden, nicht ob sie aus einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis herrühren (BGH RzW 1963, 276; 1966, 181 Nr. 21; Beschl. v. 18. Januar 1977 - IX ZB 461/75). Die erstere Voraussetzung ist bei den Zahlungen der Bundesbahn-Versicherungsanstalt gegeben. Es besteht rechtlich auch keine Veranlassung, die Zusatzrente von 15,00 DM dabei anders zu behandeln als die Witwenrente, zu demal sie nicht auf eigenen Beiträgen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin beruht.
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2.	Das Berufungsgericht ist ferner der Meinung, auch die LVA-Rente der Klägerin aus eigener Tätigkeit (Altersruhegeld) sei als Sozialversicherungsrente auf die Mindestrente der Klägerin anzurechnen, ohne daß es darauf ankomme, daß sie diese Rente nur erhalte, weil sie erst durch freiwillige Beiträge die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von 60 Monaten voll erfüllt habe. Allerdings seien nach § 55 Abs. 3 und 4 BeamtVG Renten im Sinne dieser Vorschrift keine Renten aufgrund eigener Beschäftigung oder Tätigkeit des hinterbliebenen Ehegatten. Diese beamtenrechtliche Regelung habe jedoch bisher nicht zu einer Änderung der entschädigungsrechtlichen Bestimmungen geführt. § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG bestimme zwar, daß auf die Witwenrente andere Versorgungsbezüge nur anzurechnen seien, wenn sie wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln gezahlt werden. Diese Einschränkung finde sich jedoch nicht in § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG, wonach Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln schlechthin anzurechnen seien.
II.
1. Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Stuttgart (RzW 1970, 307) und Frankfurt (RzW 1972, 296) der Auffassung, daß seit dem 1. September 1965 (vgl. § 41 a der 3. DV-BEG) auf die Witwenrente nach §§ 98, 97 BEG nur Versor-
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gungsbezüge angerechnet werden können, die wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden (so auch Brunn-Hebenstreit, Bundesentschädigungsgesetz und Rechtsverordnungen, Schlußnachtrag 1966-1969, § 97 Abs. 2 zu Anm. 5). Dieser Auffassung sind zu demindest die Länder Berlin und Hessen gefolgt, wie sich aus den Richtlinien des Landes Berlin vom 21. Dezember 1973 zu § 97 BEG und des Landes Hessen vom 6. September 1972 ergibt.
Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 85 BEG, der Grundsatzbestimmung für die Berechnung von Renten der Witwe eines berufsgeschädigten Verfolgten. Bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußge-setzes am 18. September 1965 mußte sich die Witwe eines berufsgeschädigten Verfolgten gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG auf ihre Rente uneingeschränkt "andere Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln" anrechnen lassen, soweit die Versorgungsbezüge den Betrag von 150,00 Deutsche Mark im Monat überstiegen. Bei den Beratungen im Ausschuß für Wiedergutmachung des Deutschen Bundestages war diese Regelung heftig umstritten. Wie der Schriftliche Bericht dieses Ausschusses (BT-DrS. IV/3423 S. 9 zu Nr. 40 (§ 85)) zeigt, hat die Minderheit des Ausschusses dabei den Standpunkt vertreten, daß Sozialversicherungsrenten aller Art, das heißt auch die ... Angestelltenversicherungsrenten, keine Leistungen aus deutschen "öffentlichen Mitteln" seien, weil diese Renten grundsätzlich auf den Beitragszahlungen der Versicherten selbst und dem als Lohnanteil zu bezeichnenden Beitrag ihrer Arbeitgeber beruhen und nach herrschender Meinung die Fortsetzung einer Entlohnung nach Erreichen der Altersgrenze
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bzw. der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit darstellen. Die Mehrheit des Ausschusses ist dieser Auffassung nicht gefolgt, hat aber als Kompromißvorschlag angeboten, eine Anrechnung von anderen Versorgungsbezügen aus deutschen öffentlichen Mitteln nur noch insoweit vorzusehen, als diese wegen des Todes des Verfolgten gewährt werden. Dem hat der Ausschuß zugestimmt und es insbesondere nicht für vertretbar gehalten, Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, die der Witwe des Verfolgten auf Grund eigener Beitragsleistungen gezahlt werden.
2. Bei dieser gesetzlichen Neuregelung ist allerdings übersehen worden, zur vollen Verwirklichung dieses gesetzgeberischen Willens auch in § 97 Abs. 2 Satz 1 BEG, der auf § 95 Abs. 3 BEG verweist, klarzustellen, daß auch insoweit eine Anrechnung von eigenen Versicherungsleistungen der Witwe des Verfolgten zu unterbleiben hat.
Der Neuregelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG ist sodann der Verordnungsgeber der 3. DV-BEG in der Fassung vom 28. April 1966 (BGBl I, 300) gefolgt, indem er in der Neufassung des § 24 Abs. 2 nur noch auf die Versorgungsbezüge abgestellt hat, die wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden. In einem neuen § 24 Abs. 3 hat er zwar klargestellt, daß die Vorschriften über die Rentenkonkurrenz in §§ 141 d bis 141 k BEG leges speciales gegenüber der Anrechnungsvorschrift des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG sind, doch fehlt auch hier ein entsprechender Hinweis auf die Sondervorschrift des § 95 Abs. 3 BEG. Im übrigen nimmt § 35 Abs. 1 der 3. DV-BEG, der die Renten nach §§ 97, 97 a und 98 BEG für die Witwen des in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten
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Verfolgten regelt, nur auf die §§ 24 bis 27, nicht aber auch auf § 34 der 3. DV-BEG Bezug, der in seinem Absatz 1 bestimmt, welche Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG insbesondere anzurechnen sind.
3.	Der Senat ist daher der Auffassung, daß die Grundsatzbestimmung des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG nach dem im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung des Deutschen Bundestages zu dem Ausdruck gekommenen Willen allgemein gelten sollte, also auch für die Fälle der Mindestrente nach § 95 Abs. 3 BEG. Es wäre auch nur schwer verständlich, daß die Witwen eines berufsgeschädigten Verfolgten, die eine höhere Rente als die Mindestrente erhalten, von einer Anrechnung eigener Sozialversicherungsrenten frei bleiben, während sich die Witwe, die die an sich schon geringfügige Mindestrente von monatlich 60,00 DM erhält, diese durch Anrechnung eigener Sozialversicherungsrenten kürzen lassen müßte. Der Senat übersieht dabei nicht, daß die Mindestrente in § 95 Abs. 2, 3 BEG vom Schadensprinzip gelöst ist, das sonst die Rente des im privaten Dienst Geschädigten beherrscht, und der Gesetzgeber es deshalb für angemessen gehalten hat, insoweit in § 95 BEG eine besondere Anrechnungsbestimmung für Versorgungsbezüge oder wiederkehrende Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln vorzusehen. Der Senat meint aber, daß dadurch nicht die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers in § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG ausgehöhlt werden kann, Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann anzurechnen, wenn sie der Witwe des Verfolgten wegen dessen Todes gezahlt werden.
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4.	Nach Auffassung des Senats steht auch der Wortlaut des § 97 BEG dieser Auslegung nicht entgegen. In Absatz 1 Satz 1 ist allgemein gesagt, daß § 85 BEG entsprechende Anwendung findet. Damit ist auch § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG in vollem Umfang in Bezug genommen. Wenn sodann § 97 Abs. 1 Satz 2 BEG bestimmt, daß der Berechnung der Rente die Rente zugrunde zu legen ist, die dem Verfolgten nach §§ 93, 95 BEG zugestanden hat oder zugestanden hätte, so ist damit nichts über die Anwendung des § 95 BEG bei der Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge auf die Mindestrente der Witwe gesagt.
Denn die Zugrundelegung der Mindestrente des Verfolgten nach § 95 BEG betrifft nicht die Anrechnung von sonstigen Versorgungsbezügen, die dem Ehegatten zustehen.
Nun findet allerdings nach § 97 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbs. BEG auch § 95 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Hieraus folgert Blessin-Giessler, Bundesentschädigungsgesetz § 97 Anm. I 1 d aa, daß sämtliche Versorgungsbezüge oder wiederkehrende Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln auf die Mindestrente der Witwe anzurechnen sind. Abgesehen davon, daß § 97 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbs. BEG nur eine entsprechende Anwendung des § 95 Abs. 3 BEG vorschreibt, ist der Senat mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (aaO) der Auffassung, daß § 97 Abs. 2 BEG nicht das primäre Problem regelt, ob überhaupt und bejahendenfalls nach welchen Grundsätzen Sozialversicherungsrenten auf die Witwenrente nach BEG angerechnet werden, sondern nur, wie anrechnunqsfähige Versorgungsbezüge anzurechnen sind (z.B. Berücksichtigung bestimmter Anrechnungsfreibeträge). Denn § 97 Abs. 2 setzt eine grundsätzliche Anrechnungsbestimmung bereits voraus, und
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diese ist in §§ 97 Abs. 1, 85 Abs. 2 Satz 2 BEG in der Weise getroffen worden, daß eben nur die wegen des Todes des Verfolgten gewährten Versorgungsleistungen anrechenbar sind.
Die vom Berufungsgericht und auch von Blessin-Giessler aaO für ihre Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1963, 276 hilft nicht weiter. Diese Entscheidung ist vor der Neufassung des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG ergangen und konnte deshalb das Verhältnis zwischen dieser Bestimmung und § 95 Abs. 3 BEG in den Fällen des § 97 BEG noch gar nicht betreffen.
III.
Ist aber die LVA-Rente der Klägerin aus eigener Tätigkeit (Altersruhegeld) auf ihre Mindestrente nicht anrechenbar, dann stellen sich die weiteren Fragen, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, im vorliegenden Fall nicht. Denn selbst bei Zugrundelegung der Bruttobeträge der Witwenrente, die die Klägerin von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt erhält, würde sich zusammen mit der Zusatzrente von 15,00 DM für keine der hier strittigen Zeiten ein anrechnungsfähiger Rentenbetrag ergeben, der zusammen mit der Mindestrente von 60,00 DM die Freibeträge des § 95 Abs. 3 BEG mit § 35 Abs. 3 der 3. DV-BEG
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übersteigen würde. Der Klägerin steht damit auch für die Zeit ab 1. Juli 1984 bis auf weiteres der volle Mindestbetrag ihrer Berufsschadenswitwenrente von 60,00 DM monatlich zu.
Merz	Zorn	Fuchs
 Winter
Schmitz