Die entsprechende Anwendung der Verjährungsfristen des § 852 BGB auf Ersatzansprüche der Beteiligten gegen den Konkursverwalter nach § 82 KO ist sach-und interessengerecht. Die Anschlußrevision des klagenden Landes und seine Berufung gegen das Urteil der 2. März 1972 beantragte der Beklagte, das Konkursverfahren nach Abhaltung eines Schlußtermins aufzuheben und teilte mit, daß dem Gemeinschuldner nach Befriedigiang aller Gläubiger ein Uberschuß von über 260 000 DM verbleiben werde. Juni 1972 wurde festgestellt, daß dem Beklagten die noch anfallenden Gerichtskosten nach Eingang der Rechnung über die Veröffentlichungskosten zur Begleichlang aufgegeben werden. Mai 1974 verlangte die Gerichtskasse von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter restliche Gerichtskosten in Höhe von 26 520,50 DM, nachdem der Geschäftswert auf eine Intervention des Bezirksrevisors auf 1 713 151,63 DM festgelegt worden war. Wenn auch die Haftung des Konkursverwalters aus § 82 KO beide Haftungsbereiche, den Einzel- und den Gemeinschaftsschaden, umfasse, so rechtfertige dies - entgegen der vom Landgericht und einer neueren Literaturmeinung vertretenen Auffassung - keine unterschiedliche rechtliche Bewertung. bereits deshalb verjährt, weil er auf die Nichterfüllung der Gerichtsgebührenschuld gestützt sei; denn der Klageanspruch ist nicht ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Kostenschuld, Gemäß § 58 KO, § 105 GKG aF (§ 60 GKG nF) hatte das klagende Land einen Anspruch darauf, daß der Beklagte als Konkursverwalter die Gerichtskosten aus der Konkursmasse zahlt, § 82 KO bewirkt nicht, daß er für diese Gebührenforderung persönlich einstehen muß. Ein Konkursverwalter haftet nicht persönlich auf Erfüllung der aus der Masse aufgrund Vertrages oder gesetzlicher Regelung geschuldeten Leistung (BGH, Urt. v. Er haftet vielmehr dann nach § 82 KO, wenn er durch Nichterfüllung dieser Forderung seine Pflichten als Konkursverwalter verletzt hat (BGH, Urt. v. Da § 82 KO nicht dazu führt, daß das Leistungsverhältnis zwischen der Konkursmasse und dem Geschädigten auch zwischen diesem und dem Konkursverwalter persönlich gilt, können die für Jene Leistungsbeziehung geltenden Verjährungsfristen (§89 GKG aF, § 109 GKG nF) nicht auch den Anspruch aus § 82 KO erfassen (vgl. BGB auf alle Ansprüche aus unerlaubten Handlungen in einem weit gefaßten Sinn entsprechend anzuwenden ist, auch wenn diese Ansprüche nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind. Es wird damit die Tendenz verfolgt, die haftungsrechtliche Verjährung zu vereinheitlichen (MünchKomm/Mertens BGB § 852 Rdn. 3), weil für alle diese Ansprüche gilt, daß bei Schadensersatzansprüchen eine rasche Klärung erforderlich ist. Die Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters ist daher nicht an einen Verstoß gegen allgemeine Verhaltensvorschriften geknüpft, sondern rechtsgeschäftlicher Haftung insoweit ähnlich, als sie nur gegenüber solchen Betroffenen gilt, denen gegenüber im Konkursverfahren besondere Pflichten bestehen. Auch bei der Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB können sich die verletzten Amtspflichten aus einer gesetzlich besonders geregelten Pflichtenstellung des Amtsträgers gegenüber einem an der Amtshandlung Beteiligten ergeben, brauchen also nicht gegenüber jedem Dritten zu bestehen. haften Verstoß gegen die ihm gegenüber den Beteiligten auferlegten Verhaltenspflichten geknüpft, ohne daß sie sekundär an die Stelle einer anderweitigen schuldrechtlichen Verbindlichkeit des Konkursverwalters tritt (vgl. Einer deliktsähnlichen Natur der Haftung aus § 82 KO steht auch nicht entgegen, daß sie schon bei einer Schädigung des Vermögens eingreift und nicht die Verletzung absoluter Rechte des § 823 Abs. 1 BGB voraussetzt. Auch bloße Vermögensschädigungen können delik-tisches Unrecht sein, wenn sie durch Verstoß gegen eine von der Rechtsordnung aufgestellte Verpflichtung eintret en, die den Schutz des Vermögens des Betroffenen bezweckt (zu dem Beispiel §§ 823 Abs. 2, 839 BGB). Das Reichsgericht lehnte in einer noch zu § 74 KO aF ergangenen Entscheidung die Anwendung des § 852 BGB auf die Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters ohne Begründung ab (RGZ 78, 186, 190). In zwei weiteren Entscheidungen zu § 82 KO bestätigte es diese Rechtsprechung und begründete die Anwendung der Regelverjährung damit, daß es sich um einen Anspruch aus einem "vertragsähnlichen Verhältnis" (RG LZ 1912, 694, 695) bzw. Der Konkursverwalter sei nicht erst durch die unerlaubte Handlung zu einem Dritten in Beziehung getreten, es habe vielmehr vor der Schädigung bereits eine durch gesetzliche Pflichten begründete Verantwortving zwischen Schädiger und Geschädigtem bestanden. Eine neuere, auf Karsten Schmidt (KTS 1976, 191 ff) zurückzuführende Auffassung trennt bei der Anwendung des § 852 BGB den sogenannten Einzel- und den Gemeinschaftsschaden. Diese Unterscheidung wurde bisher schon vorgenommen, weil die Befugnis, während des Konkursverfahrens Haftungsansprüche gegen den Konkursverwalter geltend zu machen, bei einer schuldhaft verursachten Verkürzung der Konkursmasse anders beurteilt wird als bei einem Einzelschaden, der einem einzelnen Beteiligten unmittelbar durch eine pflichtwidrige Maßnahme des Konkursverwalters zugefügt wird (vgl. Die Haftung für den Gemeinschaftsschaden sei in dem besonderen Organschaftsverhältnis des Konkursverwalters begründet und berühre seine interne Verantwortlichkeit (K. Nach - in anderem rechtlichen Zusammenhang geäußerter - Auffassung des Bundesgerichtshofs beruht die Haftung des Konkursverwalters gegenüber den von einem Einzelschaden Betroffenen auf einem durch § 82 KO begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis (BGH, Urt v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/56 * LM KO § 82 Nr. 2) Dies rechtfertige die Anwendung des § 278 BGB, wenn der Konkursverwalter sich zur Erfüllung seiner Pflichten anderer Personen bediene (BGH, Urt. v. Mit der Aussage, daß § 82 KO ein gesetzliches Schuldverhältnis begründe, ist nichts zu den Rechtsbeziehungen gesagt, die zwischen den Beteiligten bestehen, bevor der die Haftung auslösende Sachverhalt verwirklicht wird. Der Bundesgerichtshof hat zwar auf dieses Pflichtverhältnis ebenfalls mit dem bloßen Hinweis auf das gesetzliche SchuldVerhältnis § 278 BGB angewandt (BGH, Urt. v. § 278 BGB kann also auch auf einen Schadensersatzanspruch angewandt werden, der seiner Rechtsnatur nach Merkmale rechtsgeschäftlicher und deliktischer Haftung enthält, selbst wenn letztere überwiegen. e) Der Senat sieht die Verantwortlichkeit des Konkursverwalters für den Einzel- und Gemeinschaftsschaden als dem Deliktsrecht nahestehend an. Risiken bestehen auch für Neugläubiger, die der Konkursverwalter durch den Abschluß von Verträgen an eine Konkursmasse bindet, die die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen nicht zuläßt (vgl. Der Konkurszweck erlaubt es in der Regel nicht, daß die Betroffenen sich vor solchen Risiken durch rechtsgeschäftliche Gestaltung selbst schützen; er rechtfertigt es andererseits aber auch nicht, daß sie den Schaden tragen. Zum Ausgleich für den dem Konkursverwalter im Interesse des Konkurszwecks zugewiesenen Einfluß ist ihm daher die persönliche Haftung des § 82 KO auferlegt (Steffen An. zu BGH, Urt. v. 5. Oktober 1982 - VI ZR 261/80 = LM KO § 82 Nr. 12), weil seine Überwachung durch den Gläubigerausschuß und die Aufsicht des Konkursgerichts keinen ausreichenden Schutz gewähren (BGH, Urt. v. Mit der Haftung aus § 82 KO wird - ähnlich wie mit derjenigen aus §§ 823 Abs. 2, 839 BGB - der Zweck verfolgt, das Vermögen von Personen, die mit der Amtsführung des Konkursverwalters ln Berührung kommen, gesetzlich zu schützen (vgl. f) Die entsprechende Anwendung der Verjährungsfristen des § 852 BGB auf Ersatzansprüche der Beteiligten gegen den Konkursverwalter (§ 82 KO) ohne Unterscheidung zwischen Einzel- und Gemeinschaftsschaden erscheint dem Senat sachund interessengerecht. Es erscheint auch sachgerecht, daß durch Anwendung des § 852 BGB die Verjährungsfrist für die Haftungsfälle des § 82 KO der Verjährung der Haftung des Rechtsanwalts (§ 51 BRAO) und des Steuerberaters (§ 68 StBG) angenähert ist. Es kann damit vermieden werden, daß ein Konkursverwalter, der gleichzeitig Angehöriger dieser Berufsgruppen ist, für Teilbereiche seiner Tätigkeit wesentlich länger als für andere im Ungewissen darüber gelassen wird, ob er noch mit Ansprüchen Dritter zu rechnen hat. Gleichzeitig wird auch eine gewisse Annäherung an die Verjährungsfrist erreicht, die gemäß § 191 AO für die persönliche Haftung gilt, die den Konkursverwalter gemäß §§ 34, 69 AO trifft, wenn er steuerliche Pflichten der Masse nicht erfüllt. ' Nach der Art der Tätigkeit und des Aufgabenbereichs eines Konkursverwalters ist die Gefahr, daß er dabei fahrlässig Pflichten verletzt und deswegen zur Verantwortung gezogen wird, erheblich. Für seine Haftung gilt in besonderer Weise der für die Einführung des § 852 BGB maßgebliche Gesichtspunkt, daß der Verpflichtete davor zu bewahren ist, sich noch nach vielen Jahren gegen Ersatzansprüche verteidigen zu müssen. Die zuständigen Organe des Landes hatten spätestens nach den vergeblichen Vollstreckungsversuchen bei dem ehemaligen Gemeinschuldner im Juni 1975 Kenntnis davon, daß der Beklagte dem Landesjustizfiskus schuldhaft und rechtswidrig einen Schaden verursacht hat. Wenn sie danach noch versuchte, den Anspruch gegen den ehemaligen Gemeinschuldner aus § 96 GKG aF zu verwirklichen, so hatte sie aber Veranlassung, ihren Ersatzanspruch gegen den Beklagten geltend zu machen, nachdem der Schuldner unter Hinweis auf fehlende Mittel die Zahlung abgelehnt hatte und bei ihm auch erfolglos vollstreckt worden war. Damit ist Kenntnis im Sinne des § 852 BGB gegeben (Kreft-BGB-RGRK aaO § 852 Rdn. 23 mit Nachw.). Der Anspruch des klagenden Landes aus § 82 KO war deshalb analog § 852 Abs. 1 BGB bereits verjährt, als es diesen im Oktober 1979 erstmals gegenüber dem Beklagten geltend machte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja KO § 82; BGB §§ 195, 852 Die entsprechende Anwendung der Verjährungsfristen des § 852 BGB auf Ersatzansprüche der Beteiligten gegen den Konkursverwalter nach § 82 KO ist sach-und interessengerecht. BGH, ürt. 17. Januar 1985 - IX ZR 59/84 - OLG Schleswig - LG Lübeck BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 59/84 URTEIL Verkündet am 17. Januar 1985 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Thomas I» pallee Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Schleswig-Holstein, Staatsanwalt, GflBHVstraße 1 vertreten durch den General-P, Schl Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt y> - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinisehen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. März 1984 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Anschlußrevision des klagenden Landes und seine Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 20. April 1982 werden zurückgewiesen. Das klagende Land hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Das klagende Land macht gegen den Beklagten eine Schadensersatzforderung geltend, weil er als Verwalter im Konkurs des Hotelkaufmanns EfflR vor Auskehrung eines aus der Verwertung der Masse erzielten Überschusses restliche Gerichtskosten weder gezahlt noch Rückstellungen dafür gebildet habe. Im Februar 1969 wurde das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen des Hotelkaufmanns eröffnet. Der Beklagte wurde zu dem Konkursverwalter ernannt. Aufgrund einer vorläufigen Kostenrechnung, bei der ein Streitwert in Höhe von 170 562,52 DM zugrunde gelegt wurde, zahlte er Gerichtskosten in Höhe von 1 197 DM. Später wurde von einem vorläufigen Streitwert von 384 675,73 DM ausgegangen. Der Beklagte entrichtete auf entsprechende Anforderung weitere Gerichtskosten und einen Auslagenvorschuß in Höhe von 3 849 DM. Am 27. März 1972 beantragte der Beklagte, das Konkursverfahren nach Abhaltung eines Schlußtermins aufzuheben und teilte mit, daß dem Gemeinschuldner nach Befriedigiang aller Gläubiger ein Uberschuß von über 260 000 DM verbleiben werde. Mit Beschluß vom 2. Mai 1972 genehmigte das Konkursgericht die Schlußverteilung. In dem Schlußtermin am 26. Juni 1972 wurde festgestellt, daß dem Beklagten die noch anfallenden Gerichtskosten nach Eingang der Rechnung über die Veröffentlichungskosten zur Begleichlang aufgegeben werden. Mit einem an das Konkursgericht gerichteten Schreiben vom 11. Juli 1972 bat der Beklagte um Erteilung einer abschließenden Gerichtskostenrechnung. In der Folgezeit zahlte der Beklagte den Überschuß von über 260 000 DM an den Gemeinschuldner bis zu dem 15. September 1972 aus. Am 21. August 1975 wurde das Konkursverfahren aufgehoben. Eine abschließende Gerichtskostenrechnung lag zu dieser Zeit noch nicht vor. Erst am 16. Mai 1974 verlangte die Gerichtskasse von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter restliche Gerichtskosten in Höhe von 26 520,50 DM, nachdem der Geschäftswert auf eine Intervention des Bezirksrevisors auf 1 713 151,63 DM festgelegt worden war. Der Beklagte lehnte die Bezahlung mit dem Hinweis darauf ab, daß ihm keinerlei Masse mehr zur Verfügung stehe. Im Juni 1974 forderte die Gerichtskasse den ehemaligen Gemeinschuldner zur Begleichung der Kostenrechnung auf. Im Juni 1975 wurde bei ihm ein fruchtloser Vollstreckungsversuch unternommen. Durch Beschluß des Landgerichts Lübeck vom 28. Juni 1976 wurden auf die Beschwerde des ehemaligen Gemeinschuldners nach einer Ermäßigung des Geschäftswertes die noch zu zahlenden Gerichtskosten auf 25 764,50 IM festgesetzt. Das klagende Land nahm den Beklagten mit Schreiben vom 22. Oktober 1979 erstmals auf Schadensersatz in Höhe dieser gegen den ehemaligen Gemeinschuldner nicht mehr beitreibbaren Kostenforderung in Anspruch. Am 29. April 1981 wurde dem Beklagten die Klage zugestellt. Er erhob die Einrede der Verjährung. Das Landgericht wies die Klage mit dem in ZIP 1982, 862 veröffentlichten Urteil ab. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen, an den Kläger 12 882,25 EM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. April 1980 zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung einer schriftlichen Erklärung über die Abtretung des Anspruchs auf Gerichtskosten gegen den ehemaligen Gemeinschuldner. Hit seiner zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlußberufung seinen Klageantrag weiter und will die Verurteilung des Beklagten in Höhe weiterer 12 882,25 DM erreichen. Ent scheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten für verpflichtet, gemäß § 82 KO i.V.m. § 254 BGB die Hälfte der aus der Masse nicht beglichenen Gerichtskosten als Schadensersatz zu zahlen. Der Beklagte habe seine Pflichten als Konkursverwalter fahrlässig verletzt, weil er vor Auskehrung des Überschusses keine Sicherstellung der Gerichtskosten vorgenommen habe. Der Anspruch sei entgegen der Auffassung des Land gerichts nicht verjährt. Für ihn gelte die Regelverjäh rüpg von 30 Jahren auch dann, wenn - wie hier - ein Dritter einen sogenannten Einzelschaden geltend mache, der sich nicht über einen an der Befriedigungsmasse eingetretenen sogenannten Gemeinschaftsschaden entwickelt habe. Die Verjährungsfristen des § 852 BGB könnten für einen solchen Anspruch nicht entsprechend gelten. Wenn auch die Haftung des Konkursverwalters aus § 82 KO beide Haftungsbereiche, den Einzel- und den Gemeinschaftsschaden, umfasse, so rechtfertige dies - entgegen der vom Landgericht und einer neueren Literaturmeinung vertretenen Auffassung - keine unterschiedliche rechtliche Bewertung. Eine Sonderrecht sverbindung in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses bestehe sowohl im Verhältnis des Konkursverwalters zur Hasse als auch in seinen Beziehungen zu einem einzelnen Beteiligten. Die daraus entspringende Haftung sei daher nicht deliktsähnlich, insbesondere sei sie nicht mit der Amtshaftung des § 839 BGB zu vergleichen. Bei unterschiedlicher rechtlicher Behandlung der beiden Haftungsbereiche sei Rechtsunsicherheit zu befürchten, weil Überschneidungen der sogenannten Einzel- und Gemeinschafts Schäden denkbar seien. II. Die Revision greift dieses Urteil mit Erfolg an, soweit sie die Verjährung des Anspruchs geltend macht. 1. Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Anspruch des Klägers sei S0 bereits deshalb verjährt, weil er auf die Nichterfüllung der Gerichtsgebührenschuld gestützt sei; denn der Klageanspruch ist nicht ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Kostenschuld, Gemäß § 58 KO, § 105 GKG aF (§ 60 GKG nF) hatte das klagende Land einen Anspruch darauf, daß der Beklagte als Konkursverwalter die Gerichtskosten aus der Konkursmasse zahlt, § 82 KO bewirkt nicht, daß er für diese Gebührenforderung persönlich einstehen muß. Ein Konkursverwalter haftet nicht persönlich auf Erfüllung der aus der Masse aufgrund Vertrages oder gesetzlicher Regelung geschuldeten Leistung (BGH, Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/56 = LM KO § 82 Nr. 2; LG Zwickau JW 1937, 3318; Mentzel JW 1937, 3319). Er haftet vielmehr dann nach § 82 KO, wenn er durch Nichterfüllung dieser Forderung seine Pflichten als Konkursverwalter verletzt hat (BGH, Urt. v. 3. Juni 1958 - VIII ZR 326/56 = LM KO § 82 Nr. 1). Da § 82 KO nicht dazu führt, daß das Leistungsverhältnis zwischen der Konkursmasse und dem Geschädigten auch zwischen diesem und dem Konkursverwalter persönlich gilt, können die für Jene Leistungsbeziehung geltenden Verjährungsfristen (§89 GKG aF, § 109 GKG nF) nicht auch den Anspruch aus § 82 KO erfassen (vgl. Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. § 195 Rdn. 6, 9). 2. Als Rechtsgrundlage für die Verjährung des Anspruchs aus § 82 KO käme nur die Regelverjährung des §195 BGB in Betracht, wenn nicht § 852 BGB unmittelbar oder entsprechend anzuwenden wäre. a) Es ist heute nicht mehr streitig, daß § 852 BGB auf alle Ansprüche aus unerlaubten Handlungen in einem weit gefaßten Sinn entsprechend anzuwenden ist, auch wenn diese Ansprüche nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind. Analog § 852 BGB werden Ansprüche behandelt, die ihrem Wesen und Inhalt nach dem deliktischen Schadensersatzanspruch vergleichbar sind und für die Sondervorschriften über die Verjährung nicht gelten. Das sind Tatbestände, die an einen gegenständlichen, rechtswidrigen Eingriff in den Rechtskreis einer Person eine außerrechtsgeschäftliche Schadensersatzpflicht knüpfen (Staudinger/Schä-fer BGB 10./11. Aufl. § 852 Rdn. 151 m. Nachw. früherer teilweiser aA; Kreft-BGB-RGRK 12. Aufl. § 852 Rdn. 4; Soergel/Siebert/Zeuner BGB 10. Aufl. § 852 Rdn. 2; Hoche, Festschrift H. Lange 1977, 241, 249; Peters/Zimmermann Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Verjährungsfristen, 1980 S. 222; RGZ 122, 320, 326; BGHZ 9, 209, 212; 36, 252, 254; 57, 170, 176). Es wird damit die Tendenz verfolgt, die haftungsrechtliche Verjährung zu vereinheitlichen (MünchKomm/Mertens BGB § 852 Rdn. 3), weil für alle diese Ansprüche gilt, daß bei Schadensersatzansprüchen eine rasche Klärung erforderlich ist. Der Schädiger kann sich nämlich in der Regel nur dann sachgemäß verteidigen, wenn der Ersatzanspruch in nicht allzu langer Frist gerichtlich geltend gemacht wird (Motive zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. II S. 742; RGZ 157, 14, 20/21; Hoche aaO S. 248). b) Der Konkursverwalter haftet aus § 82 KO allen Personen, denen gegenüber er seine ihm als Verwalter obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Alle diese Betroffenen sind Beteiligte im Sinne des § 82 KO S0 (BGH, Urt. v. 21. März 1961 - VI ZR 149/60 = LM KO § 82 Nr. 3; Urt. v. 19. Oktober 1976 - VI ZR 253/74 = WM 1976, 1336, 1337; Urt. v. 11. Oktober 1984 -IX ZR 80/83 * ZIP 1984, 1506; Weber, Festschrift für Friedrich Lent, 1957, S. 301, 315 f; Böhle-Stamschrä-der/Kilger KO 14. Aufl. § 82 Anm. 1; Mentzel/Kuhn/ Uhlenbruck KO 9. Aufl. § 82 Rdn. 2). Das dem Konkursverwalter übertragene private Amt (vgl. hierzu auch BGHZ 24, 393, 396) begründet zwischen ihm und den Beteiligten gesetzliche Pflichten. Es führt damit zu einer Sonderrechtsbeziehung, die nicht auf einem Vertrag benäht, aber den Kreis der Berechtigten einschränkt. Die Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters ist daher nicht an einen Verstoß gegen allgemeine Verhaltensvorschriften geknüpft, sondern rechtsgeschäftlicher Haftung insoweit ähnlich, als sie nur gegenüber solchen Betroffenen gilt, denen gegenüber im Konkursverfahren besondere Pflichten bestehen. Andererseits ist aber § 82 KO auch deliktischer Haftung vergleichbar. Eine Vielzahl von Beteiligten kann schadensersatzberechtigt sein. Daß der Konkursverwalter zu ihnen in einer besonderen Beziehung steht, schließt die Vergleichbarkeit mit der Deliktshaftung nicht aus. Auch bei der Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB können sich die verletzten Amtspflichten aus einer gesetzlich besonders geregelten Pflichtenstellung des Amtsträgers gegenüber einem an der Amtshandlung Beteiligten ergeben, brauchen also nicht gegenüber jedem Dritten zu bestehen. Dennoch sind nach dem Gesetz auch solche Amtspflichtverletzungen unerlaubte Handlungen. Außerdem ist die Haftung des Konkursverwalters aus § 82 KO unmittelbar an den rechtswidrigen schuld- 10 haften Verstoß gegen die ihm gegenüber den Beteiligten auferlegten Verhaltenspflichten geknüpft, ohne daß sie sekundär an die Stelle einer anderweitigen schuldrechtlichen Verbindlichkeit des Konkursverwalters tritt (vgl. dazu Enneccerus-Nipperdey Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 2. Halbband, I960, § 216 II S. 1338). Einer deliktsähnlichen Natur der Haftung aus § 82 KO steht auch nicht entgegen, daß sie schon bei einer Schädigung des Vermögens eingreift und nicht die Verletzung absoluter Rechte des § 823 Abs. 1 BGB voraussetzt. Auch bloße Vermögensschädigungen können delik-tisches Unrecht sein, wenn sie durch Verstoß gegen eine von der Rechtsordnung aufgestellte Verpflichtung eintret en, die den Schutz des Vermögens des Betroffenen bezweckt (zu dem Beispiel §§ 823 Abs. 2, 839 BGB). Wenn die Schadensersatzpflicht des § 82 KO an einen Verstoß gegen ähnliche Pflichten geknüpft ist, überwiegen die deliktischen Merkmale dieser Haftungsvorschrift, (vgl. Ennerccerus-Nipperdey aaO; vgl. auch BGHZ 9, 209, 217; Hoche, aaO S. 249). c) Die hierzu vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung und die Literatur sind - mit wenigen Ausnahmen - undifferenziert und geben kaum Begründungen. Das Reichsgericht lehnte in einer noch zu § 74 KO aF ergangenen Entscheidung die Anwendung des § 852 BGB auf die Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters ohne Begründung ab (RGZ 78, 186, 190). In zwei weiteren Entscheidungen zu § 82 KO bestätigte es diese Rechtsprechung und begründete die Anwendung der Regelverjährung damit, daß es sich um einen Anspruch aus einem "vertragsähnlichen Verhältnis" (RG LZ 1912, 694, 695) bzw. um einen solchen aus der Verletzung "gesetzlicher Pflichten" (RG JW 1936, 2927) handele. Ähnlich ist auch die Begründung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (HansGerZ-B 1938, 336, 338). Der Konkursverwalter sei nicht erst durch die unerlaubte Handlung zu einem Dritten in Beziehung getreten, es habe vielmehr vor der Schädigung bereits eine durch gesetzliche Pflichten begründete Verantwortving zwischen Schädiger und Geschädigtem bestanden. Die überwiegende Literaturmeinung nimmt - ohne eigene Begründung - zustimmend auf die Entscheidungen des Reichsgerichts Bezug (Staudinger/Dilcher aaO § 195 Rdn. 9* Soergel/Siebert/Augustin BGB 11. Aufl. § 195 Rdn. 18; MünchKomm/von Feldmann BGB 2. Aufl. § 195 Rdn. 12; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungsund Insolvenzrechts 2. Aufl. § 71 III 1 f'S. 722; Jaeger/ Weber KO 8. Aufl. § 82 Rdn. 12). Eine neuere, auf Karsten Schmidt (KTS 1976, 191 ff) zurückzuführende Auffassung trennt bei der Anwendung des § 852 BGB den sogenannten Einzel- und den Gemeinschaftsschaden. Diese Unterscheidung wurde bisher schon vorgenommen, weil die Befugnis, während des Konkursverfahrens Haftungsansprüche gegen den Konkursverwalter geltend zu machen, bei einer schuldhaft verursachten Verkürzung der Konkursmasse anders beurteilt wird als bei einem Einzelschaden, der einem einzelnen Beteiligten unmittelbar durch eine pflichtwidrige Maßnahme des Konkursverwalters zugefügt wird (vgl. dazu Jaeger/Weber aaO § 82 Rdn. 6; K. Schmidt aaO S. 191, 192 m. Nachw.; BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 -VI ZR 165/71 « LM KO § 82 Nr. 7; Urt. v. 27. Februar 1973 - VI ZR 118/71 « NJW 1973, 1043). * § 82 KO umfaßt nach Auffassung von K. Schmidt zwei eigenständige Haftungsbereiche. Die Verpflichtving 12 - zu dem Ersatz des EinzelSchadens sei der Amtshaftung vergleichbar und daher deliktischer Natur. Die Haftung für den Gemeinschaftsschaden sei in dem besonderen Organschaftsverhältnis des Konkursverwalters begründet und berühre seine interne Verantwortlichkeit (K. Schmidt aaO S. 211; derselbe ZZP 1977, 38, 62; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO § 82 Bern. 1; Mentzel/ Kuhn/Uhlenbruck aaO § 82 Rdn. 1; anders aber Rdn. 11; Hess/Kropshofer KO, 1982, § 82 Rdn. 3, 7, 11). Eine Stellungnahme des Bundesgerichtshofs zu dieser, eine differenzierte Anwendung des § 852 BGB empfehlenden Meinung fehlt bisher. d) Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen dem klagenden Land als Massegläubiger entstandenen Schaden, der als Einzelschaden das Land unmittelbar trifft. Nach - in anderem rechtlichen Zusammenhang geäußerter - Auffassung des Bundesgerichtshofs beruht die Haftung des Konkursverwalters gegenüber den von einem Einzelschaden Betroffenen auf einem durch § 82 KO begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis (BGH, Urt v. 3. Juni 1958 - VIII ZR 326/56 = LM KO § 82 Nr. 1; Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/56 * LM KO § 82 Nr. 2) Dies rechtfertige die Anwendung des § 278 BGB, wenn der Konkursverwalter sich zur Erfüllung seiner Pflichten anderer Personen bediene (BGH, Urt. v. 21. März 1961 - VI ZR 149/60 = LM KO § 82 Nr. 3 = VersR 1961, 450, 451). Daraus folgt jedoch nicht notwendig, daß es sich um Vertragsähnliche Rechtsbeziehungen handelt. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen durch Vorgänge, an die das Gesetz eine Haftung unmittelbar anknüpft (Alff-BGB-RGRK 12. Aufl. vor § 241 Rdn. 11; Palandt/Heinrichs BGB 43. Aufl. vor § 305 Bern. 2 d). Mit der Aussage, daß § 82 KO ein gesetzliches Schuldverhältnis begründe, ist nichts zu den Rechtsbeziehungen gesagt, die zwischen den Beteiligten bestehen, bevor der die Haftung auslösende Sachverhalt verwirklicht wird. Der Bundesgerichtshof hat zwar auf dieses Pflichtverhältnis ebenfalls mit dem bloßen Hinweis auf das gesetzliche SchuldVerhältnis § 278 BGB angewandt (BGH, Urt. v. 21. März 1961 aaO). Daraus folgt jedoch nicht notwendig die Zuordnung der Beziehungen zwischen Konkursverwalter und Geschädigtem zu dem Vertragsrecht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten. Der Bundesgerichtshof wendet beispielsweise § 278 BGB auch zwischen Personen an, unter denen eine rechtliche Sonderbeziehung besteht, die nicht vertragsähnlich ist, sondern als gesetzliche Beziehung privatrechtlicher Art nicht Grundlage eines vertragsähnlichen Schadensersatzanspruchs ist (vgl. BGHZ 58, 207, 214 zur Anwendung des § 278 BGB im Rahmen der Haftung des Vollstrek-kungsgläubigers aus § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Nichtfreigabe einer beim Schuldner gepfändeten, diesem nicht gehörenden Sache). § 278 BGB kann also auch auf einen Schadensersatzanspruch angewandt werden, der seiner Rechtsnatur nach Merkmale rechtsgeschäftlicher und deliktischer Haftung enthält, selbst wenn letztere überwiegen. e) Der Senat sieht die Verantwortlichkeit des Konkursverwalters für den Einzel- und Gemeinschaftsschaden als dem Deliktsrecht nahestehend an. Sie ist Folge einer zu dem Schutze des Vermögens der Betroffenen von der Rechtsordnung aufgestellten Verpflichtung. 14 - * Der Konkursverwalter wird bei der Ausübung seines privaten Amtes gegegenüber einer Vielzahl von Rechtsträgern in verschiedenster Weise zur Erfüllung des Konkurszwecks tätig. Damit sind Risiken für diejenigen verbunden, die die Konkursordnung in Abhängigkeit zu seiner Amtsführung bringt. Es können nicht nur die Betroffenen geschädigt werden, deren Ab- oder Aussonderungsrechte der Konkursverwalter nicht berücksichtigt oder - wie hier - deren Masseforderungen er nicht rechtzeitig erfüllt. Risiken bestehen auch für Neugläubiger, die der Konkursverwalter durch den Abschluß von Verträgen an eine Konkursmasse bindet, die die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen nicht zuläßt (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/56 = LM KO § 82 Nr. 2; Urt. v. 21. März 1961 - VI ZR 149/60 = VersR 1961, 450, 451). Der Konkurszweck erlaubt es in der Regel nicht, daß die Betroffenen sich vor solchen Risiken durch rechtsgeschäftliche Gestaltung selbst schützen; er rechtfertigt es andererseits aber auch nicht, daß sie den Schaden tragen. Zum Ausgleich für den dem Konkursverwalter im Interesse des Konkurszwecks zugewiesenen Einfluß ist ihm daher die persönliche Haftung des § 82 KO auferlegt (Steffen Anm. zu BGH, Urt. v. 5. Oktober 1982 - VI ZR 261/80 = LM KO § 82 Nr. 12), weil seine Überwachung durch den Gläubigerausschuß und die Aufsicht des Konkursgerichts keinen ausreichenden Schutz gewähren (BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 -VI ZR 165/71 = LM KO § 82 Nr. 7 Bl. 2 Rückseite). Mit der Haftung aus § 82 KO wird - ähnlich wie mit derjenigen aus §§ 823 Abs. 2, 839 BGB - der Zweck verfolgt, das Vermögen von Personen, die mit der Amtsführung des Konkursverwalters ln Berührung kommen, gesetzlich zu schützen (vgl. auch Matzke JW 1934, 1297, 1298). Die Merkmale deliktsähnlicher Haftung überwiegen damit. f) Die entsprechende Anwendung der Verjährungsfristen des § 852 BGB auf Ersatzansprüche der Beteiligten gegen den Konkursverwalter (§ 82 KO) ohne Unterscheidung zwischen Einzel- und Gemeinschaftsschaden erscheint dem Senat sachund interessengerecht. Wenn auch die jeweilige Interessenlage für sich allein nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht für ein Abweichen von der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB herangezogen werden kann (BGHZ 9, 209, 216), so kann sie doch berücksichtigt werden, wenn zu entscheiden ist, ob für einen Anspruch, der überwiegend deliktsähnliche Merkmale enthält, die Verjährungsregelung des Deliktsrechts anwendbar ist. Es erscheint auch sachgerecht, daß durch Anwendung des § 852 BGB die Verjährungsfrist für die Haftungsfälle des § 82 KO der Verjährung der Haftung des Rechtsanwalts (§ 51 BRAO) und des Steuerberaters (§ 68 StBG) angenähert ist. Es kann damit vermieden werden, daß ein Konkursverwalter, der gleichzeitig Angehöriger dieser Berufsgruppen ist, für Teilbereiche seiner Tätigkeit wesentlich länger als für andere im Ungewissen darüber gelassen wird, ob er noch mit Ansprüchen Dritter zu rechnen hat. Gleichzeitig wird auch eine gewisse Annäherung an die Verjährungsfrist erreicht, die gemäß § 191 AO für die persönliche Haftung gilt, die den Konkursverwalter gemäß §§ 34, 69 AO trifft, wenn er steuerliche Pflichten der Masse nicht erfüllt. 16 - ' Nach der Art der Tätigkeit und des Aufgabenbereichs eines Konkursverwalters ist die Gefahr, daß er dabei fahrlässig Pflichten verletzt und deswegen zur Verantwortung gezogen wird, erheblich. Es gibt eine Vielzahl Beteiligter im Sinne des § 82 KO, deren Schädigung der Konkursverwalter im Einzelfall häufig nicht kennt. Er kann daher selbst kaum kalkulieren, welche Ansprüche auf ihn zukommen werden. Für seine Haftung gilt in besonderer Weise der für die Einführung des § 852 BGB maßgebliche Gesichtspunkt, daß der Verpflichtete davor zu bewahren ist, sich noch nach vielen Jahren gegen Ersatzansprüche verteidigen zu müssen. Soweit aus der in BGHZ 24, 393» 395 veröffentlichten Entscheidung etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten. Beim Gemeinschäfts-schaden mag allerdings der Beginn der Verjährung hinauszuschieben sein. 3. Bei entsprechender Anwendung des § 852 BGB ist der Schadensersatzanspruch des klagenden Landes verjährt. Die zuständigen Organe des Landes hatten spätestens nach den vergeblichen Vollstreckungsversuchen bei dem ehemaligen Gemeinschuldner im Juni 1975 Kenntnis davon, daß der Beklagte dem Landesjustizfiskus schuldhaft und rechtswidrig einen Schaden verursacht hat. Ein Vermögensschaden des Klägers war bereits eingetreten, als der Beklagte im September 1972 den restlichen Uberschuß aus der Hasse an den Gemeinschuldner auszahlte, ohne für die Begleichung aller anfallenden Gerichtsgebühren den erforderlichen Betrag zurückbehalten zu haben. Damit war die Erfüllung der Kostenforderung vereitelt, die der Kläger yp unabhängig von der in § 96 GKG aF bestehenden Haftung des Gemeinschuldners gemäß §§105, 50 GKG aF § 58 KO unmittelbar gegen die leistungsfähige Konkursmasse gehabt hatte. Von diesem Sachverhalt hatte die Gerichtskasse schon im Juni 1974 Kenntnis. Wenn sie danach noch versuchte, den Anspruch gegen den ehemaligen Gemeinschuldner aus § 96 GKG aF zu verwirklichen, so hatte sie aber Veranlassung, ihren Ersatzanspruch gegen den Beklagten geltend zu machen, nachdem der Schuldner unter Hinweis auf fehlende Mittel die Zahlung abgelehnt hatte und bei ihm auch erfolglos vollstreckt worden war. Es gilt der allgemeine haftungsrechtliche Grundsatz, daß ein Geschädigter nicht die Möglichkeit der Wiedergutmachung in unbestimmter Zeit abzuwarten hat. Mit dem erfolglosen Vollstreckungsversuch lag ein dem klagenden Land bekannter Sachverhalt vor, bei dem eine Schadensersatzklage gegen den Beklagten - zu demindest in Form einer Feststellungsklage - Aussicht auf Erfolg hatte. Damit ist Kenntnis im Sinne des § 852 BGB gegeben (Kreft-BGB-RGRK aaO § 852 Rdn. 23 mit Nachw.). Der Anspruch des klagenden Landes aus § 82 KO war deshalb analog § 852 Abs. 1 BGB bereits verjährt, als es diesen im Oktober 1979 erstmals gegenüber dem Beklagten geltend machte. 4. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entscheidet der Senat in der Sache selbst. Unter Abänderung des Berufungs- 18 - jirteils ist das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen hat nach §91, 97 ZPO der Kläger zu tragen. Merz Zorn RiBGH Fuchs ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben Merz Winter Graßhof