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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. September 1974 die Mindestrente für eine vMdE von 40 v. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. lagen nur ergab, daß die Klägerin verheiratet und ohne eigenes Einkommen ist und eine 1953 geborene Tochter hat, forderte sie die Behörde am 30. April 1963 zur Vorlage von Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf.Am 24./26. August 1964 erklärte die Klägerin ihr Einverständnis mit der Mindestrente. Die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und die Bemessung eines Rentenhundertsatzes entfielen wegen des Einverständnisses der Klägerin mit der Mindestrente. Aus diesem ergebe sich, daß sich ihr verfolgungsbedingtes Leiden verschlimmert habe und "seit ungefähr 5 Jahren" eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % bestehe. Sie führte außerdem ihren Antrag auf Neufestsetzung der Rente wegen Verschlimmerung ihres als verfolgungsbedingt anerkannten Leidens in den Rechtsstreit ein. Mit der Revision bittet die Klägerin um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . Entscheldungsgründe Die Revision ist nur zu dem Teil begründet Im Ergebnis zutreffend lehnt das Berufungsgericht eine Umstellung der Mindestrente der Klägerin auf eine höhere Hundertsatzrente ab 1« September 1965 auf Grund Art. II Abs. 1 der 7. Mit diesem Klageantrag beschränkt sie auch ihr Umstellungsbegehren auf Grund von Art. II Abs. 1 der 7. ÄndVO auf eine Rente mit dem Hundertsatz 27,5. ÄndVO, kommt eine Umstellung der Mindestrente auf die Hundertsatzrente nicht mehr in Betracht. Dagegen bieten §§ 35, 206 BEG bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung der Rente maßgebend waren, unter bestimmten Voraussetzungen die rechtliche Möglichkeit, eine Neufestsetzung der Rente zu verlangen* Das hat die Klägerin durch ihren Antrag vom 18./19. Gegenstand des Rechtssstreits ist nicht die mit der Klage angefochtene Festsetzung der Rente, sondern die der Klägerin von Rechts wegen zustehende Leistung (BGH RzW 1970, 167 und ständig). Dabei rechtfertigt es die Verschlimmerung des Verfolgungsleidens nicht, im Abänderungsverfahren statt der dem Grade der vMdE entsprechenden Mindestrente eine höhere Hundertsatzrente festzusetzen, wenn in der Ausgangsentscheidung nur die Mindestrente festgesetzt worden ist (BGH Urteil vom 21. Sie bietet deshalb nach Sinn und Wortlaut des § 206 BEG keine Handhabe, die bestandskräftig festgesetzte Mindestrente in eine höhere Hundertsatzrente umzuwandeln. Soweit die Klägerin eine höhere Hundertsatzrente als die ihr bisher gezahlte Mindestrente für eine vMdE von 25 v.

Zitierte Normen: § 32 BEG
MindestrenteGrundBerufungsgerichtRenteKlägerinvMdERevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR ^?/82	URTEIL	Verkündet	am
24. Februar 1983 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Annette Klara B 8 bis rue Gl
 Frankreich,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. 0«	und
 Gerold
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
•Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Dezember 1981 aufgehoben, soweit der Anspruch, statt der zuerkannten Rentenbeträge ab 1. September 1974 die Mindestrente für eine vMdE von 40 v. H. zu zahlen, abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1926 geborene Klägerin meldete Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Nachdem die ärztliche Begutachtung eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) von 30 v. H. ergeben hatte und sich aus den bisherigen Antragsunter-
lagen nur ergab, daß die Klägerin verheiratet und ohne eigenes Einkommen ist und eine 1953 geborene Tochter hat, forderte sie die Behörde am 30. April 1963 zur Vorlage von Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Am 24./26. August 1964 erklärte die Klägerin ihr Einverständnis mit der Mindestrente. Durch Bescheid vom 10. November 1964 erkannte ihr hierauf die Beklagte Heilverfahren, Kapitalentschädigung und die Mindestrente •bei einer mindestens 25 %igen verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu. Die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und die Bemessung eines Rentenhundertsatzes entfielen wegen des Einverständnisses der Klägerin mit der Mindestrente. Der Bescheid blieb unangefochten.
Durch "Mitteilung über Rentenänderungen" vom 23. August 1966, die der Klägerin persönlich und ohne Rechtsmittelbelehrung übersandt wurde, erhöhte die Behörde ohne Ablehnung weitergehender Ansprüche die Mindestrente ab 1. Januar 1966 auf 153 DM und ab 1. Oktober 1966 auf 159 DM. Entsprechend verfuhr sie bei den weiteren Linearerhöhungen der Mindestrente auf Grund der 8. und der folgenden ÄndVOen zur 2. DV-BEG.
Am 18. Januar 1974 und 25. Juli 1979 beantragte die Klägerin die Neufestsetzung des Hundertsatzes der Rente gemäß §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG im Wege der Abhilfe und legte Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Durch Bescheid vom 20. August 1979 lehnte die Behörde den Antrag auf Neufestsetzung der Rente im Wege der Abhilfe ab, weil der Antrag verspätet gestellt worden sei.
 
Am 18,/19. Oktober 1979 legte die Klägerin ein ärztliches Attest vom 12. September 1979 vor. Aus diesem ergebe sich, daß sich ihr verfolgungsbedingtes Leiden verschlimmert habe und "seit ungefähr 5 Jahren" eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % bestehe.
Sie bitte deshalb um Neufestsetzung des Hundertsatzes der Rente.
Mit ihrer am 23. November 1979 eingereichten Klage begehrt die Klägerin Neufestsetzung ihrer Gesundheitsschadensrente rückwirkend ab 1. September 1965 auf der Grundlage von 27,5 v. H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes nebst Zinsen, notfalls im Wege der Abhilfe.
Das Landgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihre bisherigen Klageanträge weiter. Sie führte außerdem ihren Antrag auf Neufestsetzung der Rente wegen Verschlimmerung ihres als verfolgungsbedingt anerkannten Leidens in den Rechtsstreit ein. Die Berufung blieb erfolglos.
Mit der Revision bittet die Klägerin um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
Entscheldungsgründe
 Die Revision ist nur zu dem Teil begründet
 Im Ergebnis zutreffend lehnt das Berufungsgericht eine Umstellung der Mindestrente der Klägerin auf eine höhere Hundertsatzrente ab 1« September 1965 auf Grund Art. II Abs. 1 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ab. Dabei kann offenbleiben, ob die Mindestrente der Klägerin unter der Geltung der 7. ÄndVO höher als die Hundertsatzrente blieb, die ihr rein rechnerisch zugestanden hätte, wie das Oberlandesgericht annimmt. Die Klägerin verlangt nämlich mit ihrem Klageantrag, den sie auch in den Rechtsmittelverfahren nicht geändert hat, ab 1. September 1965 nur eine Rente in Höhe von 27,5 v. H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes. Mit diesem Klageantrag beschränkt sie auch ihr Umstellungsbegehren auf Grund von Art. II Abs. 1 der 7. ÄndVO auf eine Rente mit dem Hundertsatz 27,5. Über dieses Umstellungsbegehren ist im anhängigen Rechtsstreit im Erstverfahren zu entscheiden, weil der Bescheid auf Grund der 7. ÄndVO (“Mitteilung über Rentenänderungen") vom 23. August 1966 nicht unanfechtbar geworden und das Klagerecht dagegen auch nicht verwirkt ist (BGH RzW 1979, 73 und ständig). Bei einem Hundertsatz von 27,5 ergibt sich aber nach der Besoldungsübersicht zur 2. DV-BEG in der Fassung der 7. ÄndVO ab 1. September 1965 nur ein Rentenbetrag von 140 DM, während die Mindestrente bei einer vMdE von mindestens 25 v. H. ab diesem Zeitpunkt mit 147 DM höher liegt. Somit scheidet eine Umstellung der Mindestrente in eine Hundertsatzrente auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG schon aus Rechtsgründen aus, und es verbleibt insoweit bei der linear erhöhten Min-destrente. Auch auf Grund der später ergangenen Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG, insbesondere auf Grund der 9. ÄndVO, kommt eine Umstellung der Mindestrente auf die Hundertsatzrente nicht mehr in Betracht. Diese Änderungsverordnungen haben die rechtlichen Grundlagen für die Be-
 
rechnung der Rente nicht geändert. Die linearen Rentenerhöhungen, die sie in der Anlage zu § 13 und in § 21 a der 2. DV-BEG brachten, waren deshalb nach den Merkmalen der bestandskräftig zuerkannten Rente festzusetzen (BGH RzW 1981, 91 und ständig).
Dagegen bieten §§ 35, 206 BEG bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung der Rente maßgebend waren, unter bestimmten Voraussetzungen die rechtliche Möglichkeit, eine Neufestsetzung der Rente zu verlangen* Das hat die Klägerin durch ihren Antrag vom 18./19. August 1979 getan, mit dem sie gegenüber der bisher mit 25 v. H. festgesetzten vMdE eine solche von 40 v. H. geltend machte und angab, diese erhöhte vMdE bestehe seit etwa 5 Jahren. Diesen Verschlimmerungsantrag hat die Klägerin durch ihren Berufungsschriftsatz auch in das laufende gerichtliche Verfahren eingeführt.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dieser Antrag sei für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Da eine vMdE von 40 v. H. eine höhere Mindestrente gemäß § 32 Abs. 1 BEG mit§ 21 a der 2. DV-BEG zur Folge hätte als die bisher anerkannte vMdE von 25 v. H., durfte der Berufungsrichter die Prüfung, ob der Klägerin wegen dieser, für die Revisionsinstanz zu unterstellenden wesentlichen Veränderung die beantragte höhere Rente zusteht, nicht unterlassen. Gegenstand des Rechtssstreits ist nicht die mit der Klage angefochtene Festsetzung der Rente, sondern die der Klägerin von Rechts wegen zustehende Leistung (BGH RzW 1970,
 167 und ständig).
Der Berufungsrichter muß deshalb die erforderlichen Feststellungen treffen, um die Rente im Rahmen der Prozeßanträge der Parteien so festsetzen zu können, wie sie sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung für die jeweilige tatsächliche und rechtliche Lage ergibt. Dabei rechtfertigt es die Verschlimmerung des Verfolgungsleidens nicht, im Abänderungsverfahren statt der dem Grade der vMdE entsprechenden Mindestrente eine höhere Hundertsatzrente festzusetzen, wenn in der Ausgangsentscheidung nur die Mindestrente festgesetzt worden ist (BGH Urteil vom 21. Dezember 1982 - IX ZR 16/82 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Änderung der vMdE stellt die Änderung eines Umstandes dar, der hier allein für die Festsetzung der Mindestrente maßgebend war. Sie bietet deshalb nach Sinn und Wortlaut des § 206 BEG keine Handhabe, die bestandskräftig festgesetzte Mindestrente in eine höhere Hundertsatzrente umzuwandeln.
Soweit die Klägerin eine höhere Hundertsatzrente als die ihr bisher gezahlte Mindestrente für eine vMdE von 25 v. H. verlangt, ist ihre Revision daher zurück-zuweisen. Im übrigen ist ihre Revision im Umfang des Urteilstenors begründet. In diesem Umfang wird das
 Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Mai
 Zorn
Fuchs
 Dr. Lang
 Winter