a) Ein dem Wortlaut nach ausreichender Leistungsvorbehalt, der nur deshalb unwirksam ist, weil er in einem die Rente herabsetzenden Änderungsbescheid enthalten ist, kann wirksam in Bezug genommen werden. März 1979 aufgehoben, soweit es die Kürzung der Rente um 6.415 DM für die Zeit vom 1. Januar 1978 wird zurückgewiesen, soweit es die Kürzung der Rente im Bescheid vom 27. "Die Zahlung der mit diesem Bescheid zugesprochenen Beträge (Rente, Rentennachzahlung und Kapitalentschädigung) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. In der Folgezeit wurde die Rente laufend linear erhöht, durch Bescheid vom Dezember 1974 ab 1. Dezember 1974 ging bei der Entschädigungsbehörde die Jahreserklärung des Klägers über eine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Zeit vom 1. Juli 1975, setzte die Behörde den Hundertsatz der Rente ab 1. Durch einen weiteren Änderungsbescheid vom September 1975 bewilligte die Behörde dem Kläger auf Grund der 14. RDie Rentenänderung erfolgt mit dem Vorbehalt der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge für den Fall, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der letzten Rentenfestsetzung zugrunde lagen, geändert haben oder sonstige Umstände eingetreten sind, ohne daß diese der Entschädigungsbehörde schon bekannt geworden sind. Dezember 1975 ging bei der Behörde die Jahreserklärung des Klägers über seine Einkünfte für die Zeit vom 1« April 1974 bis 31. Januar 1976 dem Landgericht die Verwaltungsund Rentenakten des Klägers und forderte sie nach mehreren Verhandlungsterminen am 20* Oktober 1976 zurück. Oktober 1976 erließ sie einen neuen Änderungsbescheid, mit dem sie den Hundertsatz der Rente rückwirkend ab 1. Der Kläger erweiterte daraufhin seinen bisherigen Klageantrag und begehrte nunmehr die Aufhebung beider Änderungsbescheide und die Weiterzahlung seiner Rente mit einem Hundertsatz von 35 für die Zeit ab 1. Sie zahlte dem Kläger einen Rentenbetrag von 2.053 DM für die Zeit vom 1. Mit seiner Berufung griff der Beklagte das landgerichtliche Urteil nur noch insoweit an, als es dem Kläger die Rente mit höheren Hundertsätzen zugesprochen hat, als ihm durch den Bescheid vom 6. Mit der Revision beantragt der Kläger, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zu verurteilen, an ihn "Rente wegen Schadens Der Senat legt den in sich widersprüchlichen Revi-sionsantrag dahin aus, daß der Kläger nur eine Rentennachzahlung von 7.655 DM für die Zeit vom 1. Der Rechtsstreit geht nur noch um die Frage, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Änderungsbescheide des Beklagten seien insoweit zu Recht ergangen. Die zu dem Teil rückwirkende Herabsetzung der Rente sei wegen der im Bescheid vom 2. Eine rückwirkende Kürzung einer festgesetzten Rente läßt das Gesetz nach §§ 177 a, 203 Abs. 2 BEG nur zu, wenn ein rechtswirksamer Leistungsvorbehalt diese Möglichkeit vorsieht und der den Leistungsvorbehalt geltend machende Widerruf (§ 202 Satz 2 BEG) innerhalb einer Widerrufsfrist von 6 Monaten durch Bescheid ausgesprochen worden ist. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, die Widerruf sfri st laufe erst von dem Zeitpunkt an, in dem dem Sachbearbeiter bewußt geworden sei, daß die Erklärungen einander widersprechen, oder in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, wenn er die Sache mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt bearbeitet hätte. ständige Sachbearbeiter der Behörde sichere Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die für die Ausübung des Widerrufsrechts entscheidend sind. Januar 1976 begonnen hätte, so wäre die Sechsmonatsfrist des § 203 Abs. 2 BEG abgelaufen gewesen, als die Behörde den Änderungsbescheid vom 27. Der Senat kann über den Klageanspruch abschließend entscheiden, soweit unabhängig von der Einhaltung der Widerrufsfrist die rückwirkende Kürzung der Rente des Klägers bereits deshalb unzulässig ist, weil sie auf keinen nach § 177 a BEG ausreichend konkretisierten Leistungsvorbehalt gestützt werden kann, ferner soweit die Revision unbegründet ist, weil der Kläger mehr verlangt, als ihm selbst bei Versäumung der Widerrufsfrist durch den Beklagten zusteht. Februar 1962 noch die folgenden Änderungsbescheide bis zu dem Bescheid vom 10. Juni 1975 einen gemäß § 177 a BEG ausreichend konkretisierten Leistungsvorbehalt für eine rückwirkende Herabsetzung der Rente. Die danach vorbehaltlos gewährte Rente von 1.034 DM unterlag deshalb dem gesetzlichen Bestandsschütz und konnte auch auf Grund eines in einen Änderungsbescheid aufgenommenen wirksamen Leistungsvorbehalts später nicht mehr rückwirkend herabgesetzt werden (BGH RzW 1975, 87; 90). Der Beklagte war daher nicht befugt, auf Grund Vorbehalts die Rente des Klägers rückwirkend herabzusetzen. Da bei Vorliegen der Voraussetzungen der $$ 206, 35 BEG die Behörde befugt ist, die Rente mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats herabzusetzen (vgl. DV-BEG), und der Bescheid vom 10. Hierfür bedurfte es weder eines wirksamen Leistungsvorbehalts noch der Einhaltung der Widerrufsfrist gemäß § 203 Abs. 2 BEG, weil es sich bei einer Neufestsetzung der Rente für die Zukunft nach § 206 BEG um keinen Widerruf im Sinne von §§ 202, Für das Wirksamwerden des Änderungsbescheides gemäß § 21 Abs, 2 der 2. DV-BEG kommt es auch nicht auf die formgerechte Zustellung des Bescheides gemäß §§ 196, 197 BEG an. Der Umstand, daß der Bescheid nicht dem Bevollmächtigten des Klägers (vgl. Denn die formgerechte Zustellung eines Bescheides hat nur Bedeutung für den Lauf der Klagefrist. Somit stand dem Kläger auf Grund des Bescheides vom 10. Juni 1975 ab 1, September 1975 nur noch eine Rente mit dem Hundertsatz 30 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes zu. Dagegen ist die rückwirkende Herabsetzung des Hundertsatzes von 35 auf 30 für den Monat August 1975 bereits wegen Unzulässigkeit des Leistungsvorbehalts gemäß § 177 a BEG zu Unrecht erfolgt, so daß es auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Widerrufs gemäß § 203 Abs. 2 BEG insoweit nicht ankommt. Dieser LeistungsVorbehalt war aber gleichfalls unwirksam, weil in einen Änderungsbescheid, der die Rente nur herabsetzt und keine weitergehenden Leistungen gewährt, ein Denn der Bestandsschutz erfaßt die Rente nur mit dem vorbehaltlos festgesetzten Rentenbetrag, nicht aber deren künftige Steigerungen (BGH RzW 1975, 90). 1• Danach stehen dem Kläger zu für die Zeit vom 1. Dieser Betrag von 5.248 DM steht dem Kläger auf jeden Fall zu, also ohne Rücksicht darauf, ob der Beklagte mit dem Bescheid vom 27. Ob ihm darüber hinaus weitere 1.167 DM zustehen, hängt davon ab, ob die Behörde die Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG gewahrt hat und daher berechtigt war, die mit Bescheid vom September 1975 zuerkannten Rentenerhöhungsbeträge zurückzufordern. Da der Kläger mit seiner Revision einen Rentennachzahlungsbetrag von 7.655 DM geltend gemacht hat und ihm äußerstenfalls nur 5.248 + 1.167 = 6.415 DM zustehen, war in Höhe des Differenzbetrages das Rechtsmittel zurückzuweisen.
/ Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein BEG §§ 177 a, 203 Abs. 2 a) Ein dem Wortlaut nach ausreichender Leistungsvorbehalt, der nur deshalb unwirksam ist, weil er in einem die Rente herabsetzenden Änderungsbescheid enthalten ist, kann wirksam in Bezug genommen werden. b) Gibt die Behörde, nachdem die Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG begonnen hat, ihre Verwaltungsakten an das Gericht ab, läuft die Frist weiter. BGH, Urt. v. 8. Juli 1982 - IX ZR 59/81 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 59/81 URTEIL Verkündet am 8, Juli 1982 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Street 25, Israel, Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger 9 9 gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, •Straße 1, Ml - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Freiherr von Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1982 durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. März 1979 aufgehoben, soweit es die Kürzung der Rente um 6.415 DM für die Zeit vom 1. April 1974 bis 31. Dezember 1976 bestätigt und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts Trier vom 5. Januar 1978 wird zurückgewiesen, soweit es die Kürzung der Rente im Bescheid vom 27. Oktober 1976 um 5.248 DM aufgehoben hat. Der Beklagte wird zur Zahlung dieses Betrages verurteilt. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 17. März 1909 geborene Kläger erhielt durch Bescheid vom 2. Februar 1962 ab 1. November 1953 eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in Höhe von 35 v. H. der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes. Dieser Bescheid enthielt folgenden Leistungsvorbehalt: "Die Zahlung der mit diesem Bescheid zugesprochenen Beträge (Rente, Rentennachzahlung und Kapitalentschädigung) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. einer rückwirkenden Änderung für den Fall, daß dem Anspruchsberechtigten weitere entschädigungs rechtliche Leistungen zufließen oder ggf. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach dem unter Ziff. 2 der nachstehenden Begründung genannten Zeitpunkt ändern und hierdurch eine Änderung der Rente herbeigeführt wird. Das gilt auch im Falle eines Verstoßes gegen die unten erläuterte Anzeigepflicht. Das Recht der Rückforderungen danach zuviel gezahlter Beträge bleibt Vorbehalten." In der Folgezeit wurde die Rente laufend linear erhöht, durch Bescheid vom Dezember 1974 ab 1. Januar 1974 auf 1.034 DM. Diese Änderungsbescheide enthielten zu dem Teil keine, zu dem Teil entsprechende Leistungsvorbehalte. Am 16. Dezember 1974 ging bei der Entschädigungsbehörde die Jahreserklärung des Klägers über eine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Zeit vom 1. April 1973 bis 31. März 1974 ein. Durch Änderungsbescheid vom 10. Juni 1975, dem Kläger zugestellt am 6. Juli 1975, setzte die Behörde den Hundertsatz der Rente ab 1. August 1975 auf 30 herab und die laufende Rente auf 887 DM monat lieh fest. Dieser Bescheid enthielt einen erweiterten 4 Leistungsvorbehalt, in dem die Gründe für eine künftige Rentenminderung im einzelnen aufgeführt und durch Ankreuzen bezeichnet waren. Durch einen weiteren Änderungsbescheid vom September 1975 bewilligte die Behörde dem Kläger auf Grund der 14. ÄndVO zur 2* DV-BSG eine lineare Rentenanhebung für die Zeit ab 1. Januar 1975 von monatlich 55 DM und ab 1. August 1975 bei Herabsetzung der Rente von 1.089 DM auf 887 DM von monatlich 46 DM auf 933 DM. Dieser Bescheid enthielt folgenden Lelstungsvorbehalt2 RDie Rentenänderung erfolgt mit dem Vorbehalt der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge für den Fall, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der letzten Rentenfestsetzung zugrunde lagen, geändert haben oder sonstige Umstände eingetreten sind, ohne daß diese der Entschädigungsbehörde schon bekannt geworden sind. Leistungsvorbehalte des oder der letzten Rentenbescheide, die noch nicht aufgelöst wurden, sind Gegenstand dieser Mitteilung.” Am 1. Dezember 1975 ging bei der Behörde die Jahreserklärung des Klägers über seine Einkünfte für die Zeit vom 1« April 1974 bis 31. März 1975 ein. Auf seine Klage gegen den Bescheid vom 10. Juni 1975 übersandte die Behörde am 27. Januar 1976 dem Landgericht die Verwaltungsund Rentenakten des Klägers und forderte sie nach mehreren Verhandlungsterminen am 20* Oktober 1976 zurück. Am 27. Oktober 1976 erließ sie einen neuen Änderungsbescheid, mit dem sie den Hundertsatz der Rente rückwirkend ab 1. April 1974 auf 22,5 herabsetzte und die bis 30. November 1976 errechnet© Überzahlung von 9.502 DM mit den laufen den Rentenzahlungen vom 1. Dezember 1976 bis 31. Dezember 1978 verrechnete* Diesen Änderungsbescheid führte der Be- klagte mit Schriftsatz vom 28* Oktober 1976 in den laufenden Prozeß ein. Der Kläger erweiterte daraufhin seinen bisherigen Klageantrag und begehrte nunmehr die Aufhebung beider Änderungsbescheide und die Weiterzahlung seiner Rente mit einem Hundertsatz von 35 für die Zeit ab 1. April 1974. Das Landgericht hob die Änderungsbescheide vom 10. Juni 1975 und 27. Oktober 1976 auf, ohne über den Rentenanspruch als solchen ausdrücklich zu entscheiden. Am 6. März 1978 erließ die Behörde einen weiteren Änderungsbescheid und setzte die Hundertsätze der Rente wie folgt neu fest; Ab 1. April 1974 auf 25, ab 1. Januar 1975 auf 27,5 und ab 1. Januar 1976 auf 25. Sie zahlte dem Kläger einen Rentenbetrag von 2.053 DM für die Zeit vom 1. April 1974 bis 30. April 1978 nach. Mit seiner Berufung griff der Beklagte das landgerichtliche Urteil nur noch insoweit an, als es dem Kläger die Rente mit höheren Hundertsätzen zugesprochen hat, als ihm durch den Bescheid vom 6. März 1978 zuerkannt worden sind. Das Oberlandesgericht änderte das landgerichtliche Urteil und wies die Klage ab, "soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt haben". Mit der Revision beantragt der Kläger, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zu verurteilen, an ihn "Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit für die Zeit vom 1. 4. 1974 bis 31* 12. 1976 weiterhin nach einem Hundertsatz von 35 % zu zahlen und somit an ihn 7.655 DM auszuzahlenw. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist teilweise begründet. Der Senat legt den in sich widersprüchlichen Revi-sionsantrag dahin aus, daß der Kläger nur eine Rentennachzahlung von 7.655 DM für die Zeit vom 1. April 1974 bis 31. Dezember 1976 verlangt. Er hat zwar gleichzeitig für diesen Zeitraum eine Rentennachzahlung Wweiterhin nach einem Hundertsatz von 35 begehrt, was einen höheren Nachzahlungsbetrag als 7.655 DM ergeben würde. Maßgeblich ist aber der bezifferte Revisionsantrag, nicht die Angabe eines einzelnen Berechnungselements der Rente. Der Rechtsstreit geht nur noch um die Frage, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1974 bis 31. Dezember 1974 mehr als 25 v. H., vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 mehr als 27,5 v. H. und vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 mehr als 25 v. H. der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes, insgesamt 7.655 DM, zustehen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Änderungsbescheide des Beklagten seien insoweit zu Recht ergangen. Die zu dem Teil rückwirkende Herabsetzung der Rente sei wegen der im Bescheid vom 2. Februar 1962 und in den folgenden Änderungsbescheiden jeweils ausgesprochenen Leistungsvorbehalte gemäß §§ 177 a, 203 BEG zulässig gewesen. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Eine rückwirkende Kürzung einer festgesetzten Rente läßt das Gesetz nach §§ 177 a, 203 Abs. 2 BEG nur zu, wenn ein rechtswirksamer Leistungsvorbehalt diese Möglichkeit vorsieht und der den Leistungsvorbehalt geltend machende Widerruf (§ 202 Satz 2 BEG) innerhalb einer Widerrufsfrist von 6 Monaten durch Bescheid ausgesprochen worden ist. Es ist schon zweifelhaft, ob der Bescheid vom 27. Oktober 1976 diese Widerrufsfrist gewahrt hat. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, die Widerruf sfri st laufe erst von dem Zeitpunkt an, in dem dem Sachbearbeiter bewußt geworden sei, daß die Erklärungen einander widersprechen, oder in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, wenn er die Sache mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt bearbeitet hätte. Hierfür sei in der Regel eine Frist von 2 Monaten, berechnet vom Eingang der Jahreserklärung, angemessen und ausreichend. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In RzW 1978, 114; 1980, 153 Nr. 23 hat der Senat in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen (RzW 1961, 467; 1962, 121) klargestellt, daß maßgebend für den Beginn der Widerrufsfrist allein der Zeitpunkt ist, zu dem der zu- 8 ständige Sachbearbeiter der Behörde sichere Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die für die Ausübung des Widerrufsrechts entscheidend sind. Nach diesen Rechtsgrundsätzen kann der Behörde nicht pauschal eine Schonfrist von 2 Monaten eingeräumt werden. Die Widerrufsfrist läuft vielmehr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Sachbearbeiter von der Jahreserklärung Kenntnis erlangt und sich die Überzeugung verschafft hat, daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines Widerrufsbescheides vorliegen. Hierüber enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Der Umstand, daß der zuständige Sachbearbeiter den Eingangsstempel vom 1. Dezember 1975 auf der Jahresbescheinigung abgezeichnet hat, erlaubt dem Revisionsgericht nicht festzustellen, wann die Widerrufsfrist begonnen hat. Schon aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil teilweise aufgehoben werden. Wenn die Widerrufsfrist vor Abgabe der Akten an das Landgericht am 27. Januar 1976 begonnen hätte, so wäre die Sechsmonatsfrist des § 203 Abs. 2 BEG abgelaufen gewesen, als die Behörde den Änderungsbescheid vom 27. Oktober 1976 erließ. Denn die Aktenversendung hinderte den Ablauf der Widerrufsfrist nicht. § 203 Abs. 2 BEG sieht eine Hemmung oder gar Unterbrechung der einmal laufenden Widerrufsfrist nicht vor. Ob das unter besonderen Umständen (z. B. bei höherer Gewalt) in Betracht kommen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Solche Umstände sind jedenfalls in der Aktenversendung durch die Behörde nicht zu sehen. Denn es liegt im Entscheidungsbereich der Behörde, ob und ggfs, wann sie ihre Akten bei einem lau- fenden Prozeß an das Gericht versendet und wann sie sie wieder zurückfordert. Sie muß im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung dafür Sorge tragen, daß laufende Fristen gewahrt werden, also die Akten rechtzeitig wieder zur Verfügung stehen, um einen Widerrufsbescheid erlassen zu können. Der Rentenempfänger hat hierauf keinen Einfluß. Erst im Revisionsverfahren hat der Beklagte geltend gemacht, die rückwirkende Rentenkürzung werde auch auf § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG gestützt, da der Kläger die ihm obliegende Anzeigepflicht schuldhaft verletzt habe. Mit diesem neuen tatsächlichen Vorbringen kann der Beklagte in der Revisionsinstanz nicht gehört werden (§ 561 ZPO). Der Senat kann über den Klageanspruch abschließend entscheiden, soweit unabhängig von der Einhaltung der Widerrufsfrist die rückwirkende Kürzung der Rente des Klägers bereits deshalb unzulässig ist, weil sie auf keinen nach § 177 a BEG ausreichend konkretisierten Leistungsvorbehalt gestützt werden kann, ferner soweit die Revision unbegründet ist, weil der Kläger mehr verlangt, als ihm selbst bei Versäumung der Widerrufsfrist durch den Beklagten zusteht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthielten weder der Grundbescheid vom 2. Februar 1962 noch die folgenden Änderungsbescheide bis zu dem Bescheid vom 10. Juni 1975 einen gemäß § 177 a BEG ausreichend konkretisierten Leistungsvorbehalt für eine rückwirkende Herabsetzung der Rente. Der Vorbehalt nach § 177 a BEG muß die Tatbestände, bei deren Vorliegen sich die Behörde 10 - die Möglichkeit des Widerrufs und damit die rückwirkende Herabsetzung der Rente offenhalten will, eindeutig bezeichnen, also den Vorbehaltsfall konkret umschreiben (BGH RzW 1975, 90; 1980, 27 und ständig). Hier ist der Vorbehalt formelhaft ohne Beachtung der Umstände des Einzelfalls aufgenommen worden. Er stellt ganz allgemein auf eine "Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” ab, ohne zu verdeutlichen, auf welche Umstände es bei dem Kläger überhaupt ankommen könnte (vgl. auch BGH, Beschluß vom 5. März 1981 - IX ZB 101/80). Die danach vorbehaltlos gewährte Rente von 1.034 DM unterlag deshalb dem gesetzlichen Bestandsschütz und konnte auch auf Grund eines in einen Änderungsbescheid aufgenommenen wirksamen Leistungsvorbehalts später nicht mehr rückwirkend herabgesetzt werden (BGH RzW 1975, 87; 90). Der Beklagte war daher nicht befugt, auf Grund Vorbehalts die Rente des Klägers rückwirkend herabzusetzen. Er hat dies im Bescheid vom 10. Juni 1975 allerdings nur für den Monat August 1975 getan. Da bei Vorliegen der Voraussetzungen der $$ 206, 35 BEG die Behörde befugt ist, die Rente mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats herabzusetzen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG), und der Bescheid vom 10. Juni 1975 dem Kläger laut Postrückschein am 6. Juli 1975 ausgehändigt worden ist, konnte die Behörde den Hundertsatz ab 1. September 1975 von 35 auf 30 herabsetzen. Hierfür bedurfte es weder eines wirksamen Leistungsvorbehalts noch der Einhaltung der Widerrufsfrist gemäß § 203 Abs. 2 BEG, weil es sich bei einer Neufestsetzung der Rente für die Zukunft nach § 206 BEG um keinen Widerruf im Sinne von §§ 202, 203 BEG handelt. - 11 Für das Wirksamwerden des Änderungsbescheides gemäß § 21 Abs, 2 der 2. DV-BEG kommt es auch nicht auf die formgerechte Zustellung des Bescheides gemäß §§ 196, 197 BEG an. Der Umstand, daß der Bescheid nicht dem Bevollmächtigten des Klägers (vgl. § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG), sondern ihm persönlich zugestellt worden ist,hindert ebensowenig wie bei der Frist des § 203 Abs. 2 BEG das Wirksamwerden im Zeitpunkt des nachgewiesenen Erhalts (BGH RzW 1975, 90; vgl. auch 1964, 557; 1976, 110 Nr. 23). Denn die formgerechte Zustellung eines Bescheides hat nur Bedeutung für den Lauf der Klagefrist. Die Richtigkeit der Neuberechnung des Hundertsatzes 30 für die Zeit ab 1. September 1975 hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bestätigt. Die Revision greift diese Berechnung auch nicht an. Somit stand dem Kläger auf Grund des Bescheides vom 10. Juni 1975 ab 1, September 1975 nur noch eine Rente mit dem Hundertsatz 30 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes zu. Dagegen ist die rückwirkende Herabsetzung des Hundertsatzes von 35 auf 30 für den Monat August 1975 bereits wegen Unzulässigkeit des Leistungsvorbehalts gemäß § 177 a BEG zu Unrecht erfolgt, so daß es auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Widerrufs gemäß § 203 Abs. 2 BEG insoweit nicht ankommt. Einen ausreichend konkretisierten LeistungsVorbehalt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 1981 - IX ZB 101/80) enthielt erst der Änderungsbescheid vom 10. Juni 1975. Dieser LeistungsVorbehalt war aber gleichfalls unwirksam, weil in einen Änderungsbescheid, der die Rente nur herabsetzt und keine weitergehenden Leistungen gewährt, ein 12 wirksamer Leistungsvorbehalt nicht aufgenommen werden kann (BGH RzW 1975, 87). Eine Rentenerhöhung sah erst der Änderungsbescheid vom September 1975 vor. Der dort aufgenommene Leistungsvorbehalt ist für sich allein zwar auch unwirksam, weil er nicht ausreichend konkretisiert ist. Da er aber frühere Leistungsvorbehalte, und damit auch den ausreichend konkretisierten Leistungsvorbehalt im Bescheid vom 10. Juni 1975, für maßgeblich erklärt, stellt er die durch ihn bewilligten linearen Rentenerhöhungsbeträge unter einen wirksamen Leistungsvorbehalt. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, einen seinem Wortlaut nach ausreichenden Leistungsvorbehalt auch dann wirksam in Bezug zu nehmen, wenn dieser selbst aus anderen Gründen keine Wirkung entfalten kann. Durch den Leistungsvorbehalt im Bescheid vom September 1975 konnten daher die linearen Rentenerhöhungsbeträge erfaßt werden, die in diesem Bescheid für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1976 gewährt worden sind. Denn der Bestandsschutz erfaßt die Rente nur mit dem vorbehaltlos festgesetzten Rentenbetrag, nicht aber deren künftige Steigerungen (BGH RzW 1975, 90). Der Bescheid vom September 1975 erhöhte die Rente vom 1. Januar 1975 bis 31. Juli 1975 von 1.034 DM auf 1.089 DM, also um 55 DM x 7 = 385 DM und ab 1. August 1975 von 887 DM auf 933 DM, also um 46 DM monatlich bis Ende 1976 um 46 x 17 * 782 DM 1.167 IM / 1• Danach stehen dem Kläger zu für die Zeit vom 1. April 1974 bis 31. Juli 1975 16 Monate x 1.034 DM = 16.544 DM für August 1975 = 1.089 DM für die Zeit vom 1. September 1975 bis Ende 1976 16 Monate x 887 DM insgesamt 14.192 DM 31.825 DM S SS =5 SS SS SS SS SS SS 2. Der Bescheid vom 27. Oktober 1976 mit dem Bescheid vom 6. März 1978 setzte die Rente des Klägers ab 1. April 1974 auf 25 v. H., ab 1. Januar 1975 auf 27,5 v. H., ab 1. Januar 1976 bis Ende 1976 auf 25 v. H. der Vergleichsbezüge des höheren Diestes fest. Danach hat der Kläger erhalten: vom 1. April 1974 bis Ende 1974 9 Monate x 739 DM 6.651 DM vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 12 Monate x 855 DM 10.260 DM für Januar 1976 = 778 DM vom 1. Februar 1976 bis 31. Dezember 1976 11 Monate x 808 DM 8.888 DM 26.577 DM 14 - Dem Kläger stehen zu erhalten hat er es bleiben offen 31.825 DM g&tgZ-g* 5.248 DM Dieser Betrag von 5.248 DM steht dem Kläger auf jeden Fall zu, also ohne Rücksicht darauf, ob der Beklagte mit dem Bescheid vom 27. Oktober 1976 die Widerrufsfrist gewahrt hat. Er ist dem Kläger daher zuzusprechen. Ob ihm darüber hinaus weitere 1.167 DM zustehen, hängt davon ab, ob die Behörde die Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG gewahrt hat und daher berechtigt war, die mit Bescheid vom September 1975 zuerkannten Rentenerhöhungsbeträge zurückzufordern. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da der Kläger mit seiner Revision einen Rentennachzahlungsbetrag von 7.655 DM geltend gemacht hat und ihm äußerstenfalls nur 5.248 + 1.167 = 6.415 DM zustehen, war in Höhe des Differenzbetrages das Rechtsmittel zurückzuweisen. Dr. Lang Fuchs Gärtner Zorn Dr. Jähnke