Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 11. Dezember 1977 Wiedereinsetzung in die versäumte Antrags frist und lehnte die Ansprüche ab, weil Naftali nicht zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehört und deshalb seine Heimat auch nicht auf Grund einer mit dem Deutschtum im Zusammenhang stehenden Nötigung verlassen habe. Mit der Berufung machten die Klägerinnen geltend, der Bevollmächtigte des Antragstellers habe den Wiedereinsetzungsantrag nur deshalb nicht sogleich durch Vorlage der das Auswanderungsdatum mit teilenden eidesstattlichen Versicherung vom 22. 1. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Entschädigungsansprüche den Klägerinnen vererbt worden sind (§§ 39 Abs. 2, 46 Abs. 2, 50 BEG). Der Antragsteller erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG idF des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, weil er sich am 1, Oktober 1953 noch in Rumänien aufgehalten hatte. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß ihm nur dann eine Entschädigung zugestanden hat, wenn sein Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309). Mai 196b, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 3EG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl, dazu BVerfG RzW 1979, 62 Nr. 17; 70 Nr. 24) in der geltend gemachten Schadensart (RzW 1981, 16, 52 Nr. 9) gestellt war. Sein Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechts wäre dann nicht geschützt, wenn dem damals vorliegenden Wiedereinsetzungsgesuch nicht hätte entsprochen werden dürfen (BGH RzW 1978, 105). Davon geht der Berufungsrichter aus und verneint die Ansprüche: Das Wiedereinsetzungsgesuch habe nicht den Anforderungen genügt, die an ein solches Gesuch zu stellen seien. Auch wenn der Antragsteller die Vervollständigung des Wiedereinsetzungsgesuchs unterlassen haben sollte, weil er auf eine bestimmte Praxis der Entschädigungsorgane vertraut habe, ändere sich daran nichts. a) Richtig ist allerdings die Ansicht des Berufungsrichters, daß das vom Antragsteller zugleich mit der Anmeldung des Freiheits- und des GesundheitsSchadensanspruchs gestellte Wiedereinsetzungsgesuch nicht den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1965, 524; 1979, 223 m. Dazu wäre zu demindest die Angabe des Zeitpunktes der Ausreise aus Rumänien erforderlich gewesen (BGH RzW 1978, 223). April 1962 enthalten und glaubhaft gemacht0 Daß der Antragsteller den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets im Verfahren nach Art. V BEG-SchlußG mitgeteilt hat, ist unschädlich Diese Mitteilung gilt als in Bezug genommen, weil der Antragsteller 1971 bei derselben Behörde auf seinen Entschädigungsantrag nach § 150 BEG aF zurückgekortmen ist (vgl. c) Die Angabe kann jedoch bei der Prüfung, ob dem Wiedereinsetzungsantrage hätte entcprochen werden dürfen, nur berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller die nachträgliche Begründung des Gesuchs nicht zu vertreten hatte. Hätte er davon abgesehen, weil er darauf vertrauen durfte, daß die Entschädigungsbehörde ein späteres gleichzeitiges Einreichen aller zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und der Entschädigungsansprüche bestimmten Unterlagen nicht beanstanden werde oder gar wünsche, und hätte er darauf vertrauen dürfen, daß diese Haltung des Landes zu § 189 Abs.3 BEG der Rechtslage entsprach, wäre nach dem Rechtsstaatsprinzip sein Vertrauen auf diese Handhabung des Gesetzes durch die Behörde geschützt (BGH RzW 1965, 524; 1968, 331; vgl. Eines Hinweises an die Entschädigungsbehörde bei Wiederaufgreifen der Entschädigungsansprüche im Dezember 1971, daß das Wiedereinsetzungsgesuch im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit ihrer früheren Praxis, solange diese bestand, nicht vervollständigt worden sei, bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht» Die Klägerinnen haben ff sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter darauf berufen, daß der Antragsteller das im Vertrauen auf diese Praxis zunächst unterlassen habe. Die Entscheidungen BGH RzW 1972, 27; 1975, 274 ergeben nicht, daß das gleichzeitig mit dem Wiederaufgreifen der Entschädigungsansprüche hätte geschehen müssen.
ss Nachschlagewerk: ja BGHZ:_________nein BEG §§ 150 aF, 189 Abs. 3 Satz 1 Zur Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF bei Vertrauen auf die sogenannte Kölner Praxis. BGH, Urt. v. 22. Oktober 1981 - IX ZR 59/80 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF ss IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 59/80 URTEIL Verkündet am 22. Oktober 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Land Nordrhein - Westfalen vertreten durch den Regierungspräsidenten, ZdBBstraße 0, Kl t Beklagten und Revisionsbeklagten Sf - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 1979 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1910 in Czernowitz geborene, in Israel wohnhafte Naftali JfMHP meldete am 18. Mai 1962 durch einen bevoll mächtigten Rechtsanwalt mit der Behauptung, er sei deutscher Volkszugehöriger, bei dem Regierungspräsidenten in Köln Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Gleichzeitig bat er um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist mit der Begründung: "Ast. ist aus Rumänien-Bucovina-Siebenbürgen, aus dem Gebiet hinter dem Eisernen Vorhang gekommen. Da Ast. von der freien Welt vollständig isoliert war, bestand keine Möglichkeit, die Entschädigungsansprüche bisher geltend zu machen.“ Im Juli 1966 beantragte Naftali JHBB eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG und fügte eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 22. April 1962 bei, die sein Verfolgungsschicksal schildert und die Angabe enthält, er sei von Rumänien am 30. Januar 1962 in Israel eingewandert. Die Behörde sprach insgesamt 13*880 DM Beihilfe zu. Im Dezember 1971 griff Naftali unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 BEG nF die vorbehaltenen Entschädigungsansprüche wieder auf, wies auf seine Auswanderung 1962 und seinen Erstantrag hin und erläuterte den Gesundheitsschaden. Nach seinem Tode am 23. Oktober 1974 wurde das Verfahren von der Klägerin zu 1) als seiner Witwe weiterbetrieben. Die Entschädigungsbehörde gewährte durch Bescheid vom 19. Dezember 1977 Wiedereinsetzung in die versäumte Antrags frist und lehnte die Ansprüche ab, weil Naftali nicht zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehört und deshalb seine Heimat auch nicht auf Grund einer mit dem Deutschtum im Zusammenhang stehenden Nötigung verlassen habe. Die von der Klägerin zu 1) und von der Klägerin zu 2), seiner Tochter, als Erbinnen erhobene Klage wies das Landgericht ab, weil am 26. Mai 1965 kein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag Vorgelegen habe. Mit der Berufung machten die Klägerinnen geltend, der Bevollmächtigte des Antragstellers habe den Wiedereinsetzungsantrag nur deshalb nicht sogleich durch Vorlage der das Auswanderungsdatum mit teilenden eidesstattlichen Versicherung vom 22. April 1962 vervollständigt, weil er der sogenannten KflIH) Praxis vertraut habe. Damals sei es Verwaltungsübung der Kölner SST Entschädigungsbehörde gewesen, aus Rumänien gekommene Spätaussiedler zu bitten, zur Begründung bestimmte Unterlagen nicht einzeln, sondern geschlossen einzureichen, um die Bearbeitung zu erleichtern. Dabei sei kein Unterschied gemacht worden zwischen der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der der geltend gemachten Entschädigungsansprüche. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen die Ansprüche weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Entschädigungsansprüche den Klägerinnen vererbt worden sind (§§ 39 Abs. 2, 46 Abs. 2, 50 BEG). Für die Revisionsinstanz ist das zu unterstellen. 2. Der Antragsteller erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG idF des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, weil er sich am 1, Oktober 1953 noch in Rumänien aufgehalten hatte. Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß ihm nur dann eine Entschädigung zugestanden hat, wenn sein Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309). Das setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats zunächst voraus, daß bis zu dem 26. Mai 196b, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 3EG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl, dazu BVerfG RzW 1979, 62 Nr. 17; 70 Nr. 24) in der geltend gemachten Schadensart (RzW 1981, 16, 52 Nr. 9) gestellt war. Der Antragsteller hat Entschädigung erstmals nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG am 18. Mai 1962 beantragt. Seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat die Behörde erst mit Bescheid vom 19. Dezember 1977 entsprochen. Sein Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechts wäre dann nicht geschützt, wenn dem damals vorliegenden Wiedereinsetzungsgesuch nicht hätte entsprochen werden dürfen (BGH RzW 1978, 105). Davon geht der Berufungsrichter aus und verneint die Ansprüche: Das Wiedereinsetzungsgesuch habe nicht den Anforderungen genügt, die an ein solches Gesuch zu stellen seien. Es habe die Angabe des AuswanderungsZeitpunktes gefehlt; sie sei bis zu dem 26. Mai 1965 nicht nachgeholt worden. Weshalb dies unterblieben sei, sei unerheblich. Auch wenn der Antragsteller die Vervollständigung des Wiedereinsetzungsgesuchs unterlassen haben sollte, weil er auf eine bestimmte Praxis der Entschädigungsorgane vertraut habe, ändere sich daran nichts. Es sei bereits zweifelhaft, ob er überhaupt darauf habe vertrauen dürfen, den Wiedereinsetzungsantrag später vervollständigen zu können. Auf jeden Fall sei es geboten gewesen, mit der späteren Ergänzung der Begründung auch zu erklären, warum das Gesuch nicht sogleich vollständig begründet worden sei oder nicht sogleich vollständig hätte begründet werden können. Das hätte spä- jTjT testens beim Wiederaufgreifen der Entschädigungsansprüche im Dezember 1971 geschehen müssen. Die Klägerinnen hätten die dafür behaupteten Gründe aber erst 1979 vorgetragen. 3. Mit dieser Begründung können die Ansprüche nicht verneint werden. a) Richtig ist allerdings die Ansicht des Berufungsrichters, daß das vom Antragsteller zugleich mit der Anmeldung des Freiheits- und des GesundheitsSchadensanspruchs gestellte Wiedereinsetzungsgesuch nicht den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1965, 524; 1979, 223 m. w. Nachw.) zu stellenden Anforderungen genügte Die Angabe, der Antragsteller komme aus Rumänien und habe keine Möglichkeit gehabt, seine Entschädigungsansprüche "bisher geltend zu machen", ist in zeitlicher Hinsicht unbestimmt und erlaubt der Behörde keine Prüfung dahin, ob der Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach Fortfall des Hindernisses nachgeholt worden ist. Dazu wäre zu demindest die Angabe des Zeitpunktes der Ausreise aus Rumänien erforderlich gewesen (BGH RzW 1978, 223). b) Diese Angabe ist erst in der im Juli 1966 eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 22. April 1962 enthalten und glaubhaft gemacht0 Daß der Antragsteller den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets im Verfahren nach Art. V BEG-SchlußG mitgeteilt hat, ist unschädlich Diese Mitteilung gilt als in Bezug genommen, weil der Antragsteller 1971 bei derselben Behörde auf seinen Entschädigungsantrag nach § 150 BEG aF zurückgekortmen ist (vgl. BGH RzW 1980, 147). c) Die Angabe kann jedoch bei der Prüfung, ob dem Wiedereinsetzungsantrage hätte entcprochen werden dürfen, nur berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller die nachträgliche Begründung des Gesuchs nicht zu vertreten hatte. Hätte er davon abgesehen, weil er darauf vertrauen durfte, daß die Entschädigungsbehörde ein späteres gleichzeitiges Einreichen aller zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und der Entschädigungsansprüche bestimmten Unterlagen nicht beanstanden werde oder gar wünsche, und hätte er darauf vertrauen dürfen, daß diese Haltung des Landes zu § 189 Abs. 3 BEG der Rechtslage entsprach, wäre nach dem Rechtsstaatsprinzip sein Vertrauen auf diese Handhabung des Gesetzes durch die Behörde geschützt (BGH RzW 1965, 524; 1968, 331; vgl. RzW 1979, 223). Daß eine solche Praxis der Kölner Entschädigungsbehörde bestand und daß der Antragsteller durch sie veranlaßt wurde, von der Einreichung der eidesstattlichen Versicherung vom 22. April 1962, die den Zeitpunkt seiner Auswanderung aus Rumänien mitteilt und glaubhaft macht, vorerst abzusehen, ist im Berufungsurteil unterstellt. d) Bei den hier unterstellten besonderen Umständen wäre deshalb eine Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs auch noch am 26. Mai 1965 als rechtzeitig anzusehen gewesen (BGH RzW 1965, 524; 1968, 331). Dann hätte der Antragsteller am 26. Mai 1965 eine schutzwürdige Rechtsposition gehabt, auf deren Fortbestand er vertrauen durfte. Eines Hinweises an die Entschädigungsbehörde bei Wiederaufgreifen der Entschädigungsansprüche im Dezember 1971, daß das Wiedereinsetzungsgesuch im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit ihrer früheren Praxis, solange diese bestand, nicht vervollständigt worden sei, bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht» Die Klägerinnen haben ff sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter darauf berufen, daß der Antragsteller das im Vertrauen auf diese Praxis zunächst unterlassen habe. Das reicht aus. Die Entscheidungen BGH RzW 1972, 27; 1975, 274 ergeben nicht, daß das gleichzeitig mit dem Wiederaufgreifen der Entschädigungsansprüche hätte geschehen müssen. Denn es handelt sich dabei nicht um die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe. e) Hatte der Antragsteller das Vertreibungsgebiet erst am 30. Januar 1962 verlassen, kommt Wiedereinsetzung in Betracht. Darüber wird der Tatrichter zu befinden haben. 4. Aus diesen Gründen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Fuchs Dr. Lang Zorn Gärtner Henkel