Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Von Rechts wegen Tatbestand Im Vergleich vom April 1967 verpflichtete sich der Beklagte, der 1921 geborenen Klägerin neben Heilverfahren und Kapitalentschädigung für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % die Mindestrente, ab 1. Entscheidungsgründe Die Klägerin fordert auf Grund des Art. IV Abs.4 und 1 der 8. Ihre Zuerkennung setzt voraus, daß aus dem Vergleich vom April 1967, der nur das für die Höhe der Mindestrente maßgebende Berechnungsmerkmal festlegt, neben der allein in Betracht kommenden Vergleichsgruppe des einfachen Dienstes auch ein Hundertsatz ergänzt werden kann (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151). Eine Ergänzung durch den Mittelwert der maßgebenden Hundertsatzspanne (§31 Abs.6 BEG; § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG) ist nicht möglich, wenn dieser der Vereinbarung nicht zu Grunde gelegen haben kann, weil er schon beim Abschluß des Vergleichs eine höhere Rente ergeben hätte, als die Parteien vereinbart haben. März 1966 (BGBl I, 285) hätte die Rente nach 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes in der 2. Die Geringfügigkeit der Differenz ändert nichts daran, daß gerade keine vom Mittelwert der maßgebenden Hundertsatzspanne ableitbare Rente vereinbart ist, wie sie § 15 Abs. 1 der 2. Diese höhere an die Stelle der niedrigeren vereinbarten Rente zu setzen, läßt der nach den Übergangsvorschriften der Änderungsverordnungen zur 2.
BUNDESGERICHTSHOF DI NAUEN DES VOLKES IX ZR 39/78 URTEIL Verkündet am 29. Januar 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkandsbeamter der CeschiftMtelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ola R 1418 M Place, Apt, 7, Los-Angeles, Cal./USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, ^•straße 14, Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Dezember 1977 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand Im Vergleich vom April 1967 verpflichtete sich der Beklagte, der 1921 geborenen Klägerin neben Heilverfahren und Kapitalentschädigung für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % die Mindestrente, ab 1. Oktober 1966 159 DM zu zahlen. Ein Hundertsatz und eine vergleichbare Beamtengruppe wurden nicht bestimmt. Auf weitergehende Ansprüche verzichtete die Klägerin. Die Rechte aus §§ 35 und 42 BEG blieben Vorbehalten. Im Mai 1976 beantragte die Klägerin, ab September 1969 die aus dem mittleren Hundertsatz errechnete Rente zu leisten. Die Behörde lehnte ab. Das Landgericht erkannte ab 1. Juli 1968 unter Anrechnung der seither bewilligten Rentenleistungen 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zu und wies den Anspruch auf Zinsen ab. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Entscheidungsgründe Die Klägerin fordert auf Grund des Art. IV Abs. 4 und 1 der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG und der wortgleichen Übergangsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen Leistungsverbesserungen statt nach § 21 a der 2. DV-BEG nach der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG in der Fassung der 8. und späteren Änderungsverordnungen. Ihre Zuerkennung setzt voraus, daß aus dem Vergleich vom April 1967, der nur das für die Höhe der Mindestrente maßgebende Berechnungsmerkmal festlegt, neben der allein in Betracht kommenden Vergleichsgruppe des einfachen Dienstes auch ein Hundertsatz ergänzt werden kann (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151). Eine Ergänzung durch den Mittelwert der maßgebenden Hundertsatzspanne (§31 Abs. 6 BEG; § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG) ist nicht möglich, wenn dieser der Vereinbarung nicht zu Grunde gelegen haben kann, weil er schon beim Abschluß des Vergleichs eine höhere Rente ergeben hätte, als die Parteien vereinbart haben. In diesem Fall kann mangels eines Anhalts auch kein anderer Hundertsatz bestimmt werden (BGH RzW 1978, 151; 1980, 25; 26). So liegen die Dinge hier, wie das Berufungsgericht in seiner ersten Begründung zutreffend ausgeführt hat. Auf Grund der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG in der Fassung der bei Vergleichsabschluß geltenden 7. ÄndVO vom 31. März 1966 (BGBl I, 285) hätte die Rente nach 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes in der 2. Altersstufe (ab dem 25. Lebensjahr) seit 1. Oktober 1966 161 DM betragen, während die Parteien eine Rente von nur 159 DM festlegten. Die Geringfügigkeit der Differenz ändert nichts daran, daß gerade keine vom Mittelwert der maßgebenden Hundertsatzspanne ableitbare Rente vereinbart ist, wie sie § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG als Regel vorsieht, wenn eine Abweichung rechtfertigende Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fehlen. Diese höhere an die Stelle der niedrigeren vereinbarten Rente zu setzen, läßt der nach den Übergangsvorschriften der Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG wirksam bleibende Vergleich nicht zu (BGH Urteil vom 6. November 1980 - IX ZR 97/77). Danach darf die Rente des Klägers nur an die Erhöhungen der Mindestbeträge des § 21a der 2. DV-BEG durch die 8. und die späteren Änderungsverordnungen angepaßt werden. Mai Dr. Lang Henkel Gärtner Fuchs