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BGH · IX ZR 39/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 39/77

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG nF verneint es, weil der Kläger keine Freiheitsentziehung in solchen Haftstätten behauptet habe, die als Konzentrationslager anzusehen seien. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form begründet worden ist (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 554 Abs.3 Nr. 2 ZPO aF, 554 a Abs. 1 ZPO). "Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zurückzuverweisen, weil es zu Unrecht eine wirksame Anfechtung des Vergleichs vom 13. 1976 des BGH hervorgehoben wird, ist es für eine Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SG in Verbindung mit § 31, II BEG unerheblich, welche Unwissenheiten für den VergleichsabSchluß entscheidend waren. Da der vorgenannte Vergleich eine Aufteilung einzelner Schadensarten nicht erkennen läßt, ist die Anfechtung des Vergleichs zulässig, weil nach dem, aufgrund des Schlußgesetzes geltenden Rechts, dem Kläger ein weitergehender Anspruch gern. Da sachlich über den Anspruch des Klägers nicht befunden worden ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, und der Rechtsstreit an das Vorgericht zurückzuverweisen. 6. 1977 zugestellten Beschluß des BGH - IX ZB 120/74 - gegen das Urteil zugelassen worden, so daß die Revisionseinlegung rechtzeitig erfolgt ist." Unerläßlich ist deshalb die Darlegung der Gründe, die das Berufungsurteil nach Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen (BGH RzW 1959, 576; 1974, 314).

Zitierte Normen: § 31 BEG § 549 ZPO § 31 BEG
RechtBerufungsurteilAnfechtungBEGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
3. Juli 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 39/77
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Karl
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N.Y./USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
BeflB -
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gegen
 Freistaat
vertreten
 Finanzen,
Bayern, durch das Bayerische Staatsministerium der Oflj^Bplatz fl, MiU
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Oktober 1973 wird verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Er blieb damit vor der Behörde und in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das BEG-Schlußgesetz habe keine Möglichkeit eröffnet, den auch den Gesundheitsschaden abgeltenden Vergleich vom 13. September 1962 anzufechten. Ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG nF verneint es, weil der Kläger keine Freiheitsentziehung in solchen Haftstätten behauptet habe, die als Konzentrationslager anzusehen seien.
 
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form begründet worden ist (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF, 554 a Abs. 1 ZPO). Darauf ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.
Die Revisionsbegründung lautet:
"Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zurückzuverweisen, weil es zu Unrecht eine wirksame Anfechtung des Vergleichs vom 13. 9. 1962 verneint hat.
Wie bereits in dem Urteil vom 9. 12. 1976 des BGH hervorgehoben wird, ist es für eine Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SG in Verbindung mit § 31, II BEG unerheblich, welche Unwissenheiten für den VergleichsabSchluß entscheidend waren.
Da der vorgenannte Vergleich eine Aufteilung einzelner Schadensarten nicht erkennen läßt, ist die Anfechtung des Vergleichs zulässig, weil nach dem, aufgrund des Schlußgesetzes geltenden Rechts, dem Kläger ein weitergehender Anspruch gern. §31, II BEG zusteht. Da sachlich über den Anspruch des Klägers nicht befunden worden ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, und der Rechtsstreit an das Vorgericht zurückzuverweisen.
Die Revision ist durch den am 14. 6. 1977 zugestellten Beschluß des BGH - IX ZB 120/74 - gegen das Urteil zugelassen worden, so daß die Revisionseinlegung rechtzeitig erfolgt ist."
 
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 Damit gibt die Revision zwar die nach ihrer Ansicht verletzten Rechtsnormen (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 a ZPO aF) an, aber keine Begründung, inwiefern das Berufungsurteil sie verletze (§ 549 Abs. 1 ZPO). Auch die Rechtfertigung eines sachlich-rechtlichen Angriffs muß erkennen lassen, daß der die Revisionsbegründung einreichende Rechtsanwalt das Urteil einer Nachprüfung unterzogen hat. Unerläßlich ist deshalb die Darlegung der Gründe, die das Berufungsurteil nach Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen (BGH RzW 1959, 576; 1974, 314). Diesem Erfordernis entspricht der Schriftsatz des Klägers nicht. Er beschränkt sich darauf, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu nennen, von der das Berufungsurteil abweicht und die zur Zulassung der Revision geführt hat, ohne ihre Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall darzulegen. Denn die Begründung des Berufungsurteils, eine Anfechtung des
 
Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG nF entfalle, weil er nach seinem eigenen Vorbringen nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen sei, greift der Kläger nicht an.
Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann	Gärtner