Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs land Dr* Lang für Recht erkannt: Nach seiner Befreiung blieb er in Polen und stellte 1956 sowie 1966 bis 1968 mehrere Entschädigungsanträge* Auf diese Anträge wurde ihm Jeweils formu larmäßig mitgeteilt, daß er wegen Fehlens der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen und der diplomatischen Be-m Ziehungen mit Polen nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht anspruchsberechtigt sei* Anfang Juni 1970 wanderte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit weiter. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, eine Entschädigung sei nach Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchluBG ausgeschlossen, weil der Kläger erst nach dem 31« Dezember 1969 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen und damit die Anspruchsvoraus Setzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG erfüllt habe. Dezember 1969 gestellt und damit die Frist des Art, VIII BEG-SchlußG gewahrt. Ob diese Anträge durch die Formularschreiben des Beklagten 1956,1967 und 1968 abgelehnt worden sind, ist nur für die Frage von Bedeutung, ob der Kläger diese Ablehnungen noch mit der Klage angreifen kann. Auch eine Verwirkung des Klagerechts scheidet aus, weil der Kläger durch neue Anträge und Schreiben immer wieder zu verstehen gegeben hat, daß er sich mit einer Ablehnung der Anträge nicht abfindet. Dezember 1969 (BGH RzW 1977» 222), nur für den Anspruch nach § 31 Abs. 2 BEG im Hinblick auf Art. III Nr. 1 Ab§. Auch der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit ist gemäß §§ 190 a Abs.1,190 Nr. 1 bis 4 BEG erloschen. Nach der Rechtsprechung des Senats muß aber das Vorbringen bis zu dem Ende der Erläuterungsfrist wenigstens die Möglichkeit erkennen lassen, daß eine allgemeine Anspruchsberechtigung erfüllt sein konnte (BGH RzW 1978, 107 Nr. 14).
BUNDESGERICHTSHOF 2532 oro IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 59/76 URTEIL Verktadet am 12. Juli 1979 Adomeit, v Justizangestellte als Urkandibeunter der Geachlft—teile in dem Entschädigungsrechtsstreit Alex D Straße < - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger Rechtsanwalt Dr* f 9 gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landes verwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover 91» Beklagten und Revisionsbeklagten Iff Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs land Dr* Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. August 1972 wird zurückgewiesen* Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger* Von Rechts wegen Tatbestand Der 1911 in Lukow/Polen geborene Kläger war vom 8. Oktober 1942 bis Kriegsende im Konzentrationslager Stutthof inhaftiert, nach seinen Angaben aus politischen Gründen. Nach seiner Befreiung blieb er in Polen und stellte 1956 sowie 1966 bis 1968 mehrere Entschädigungsanträge* Auf diese Anträge wurde ihm Jeweils formu larmäßig mitgeteilt, daß er wegen Fehlens der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen und der diplomatischen Be-m Ziehungen mit Polen nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht anspruchsberechtigt sei* Anfang Juni 1970 wanderte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. Juni 1970 erneut einen Entschädigungsantrag wegen Freiheitsschadens. Den Gesundheitsschaden substantiierte er am 23 • November 1970. Mit Bescheid vom 11. Juni 1971 lehnte die Behörde die Ansprüche ab, weil der Anmeldung die Frist des Art. VIII BEG-SchluBG entgegenstehe. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, eine Entschädigung sei nach Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchluBG ausgeschlossen, weil der Kläger erst nach dem 31« Dezember 1969 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen und damit die Anspruchsvoraus Setzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG erfüllt habe. Ein rechtswirksamer Entschädigungsantrag nach § 189 BEG, Art. VIII BEG-SchluBG liege nur vor, wenn spätestens bei Fristablauf sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Diese Auffassung steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach BGH RzW 1975, 31 setzt Art. VIII BEG-SchluBG nur eine AusschluBfrist für die Anmeldung, nicht aber auch für die Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, Der Kläger hat Entschädigungsanträge bereits vor dem 31. Dezember 1969 gestellt und damit die Frist des Art, VIII BEG-SchlußG gewahrt. Ob diese Anträge durch die Formularschreiben des Beklagten 1956,1967 und 1968 abgelehnt worden sind, ist nur für die Frage von Bedeutung, ob der Kläger diese Ablehnungen noch mit der Klage angreifen kann. Da die Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthielten, war die Klagefrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt worden. Auch eine Verwirkung des Klagerechts scheidet aus, weil der Kläger durch neue Anträge und Schreiben immer wieder zu verstehen gegeben hat, daß er sich mit einer Ablehnung der Anträge nicht abfindet. Das angefochtene Urteil ist jedoch aus einem anderen Grunde richtig. Der Entschädigungsantrag bedurfte der Erläuterung nach §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG. Die Frist zur Erläuterung endete jedenfalls mit dem 31. Dezember 1969 (BGH RzW 1977» 222), nur für den Anspruch nach § 31 Abs. 2 BEG im Hinblick auf Art. III Nr. 1 Ab§. 5 BEG-SchlußG mit dem 16. Juli 1970 (BGH, Urteil vom 15. März 1979 - IX ZR 30/77} zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Fristen hat der Kläger nicht gewahrt. Seinem Vorbringen bis zu dem 31. Dezember 1969 war allenfalls zu entnehmen, daß er für die bereits damals angegebenen und unter Beweis gestellten Zeiten der Haft und etwaige Gesundheitsschäden entschädigt werden wollte. Den Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit hat er auch nicht bis zu dem 16. Juli 1970 durch die unerläßlichen Angaben Über seine gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen (vgl. BGH RzW 1975, 168 Nr. 2; 1976, 152; 153) erläutert. Das hat er erst im November 1970 und demnach verspätet getan. Auch der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit ist gemäß §§ 190 a Abs. 1,190 Nr. 1 bis 4 BEG erloschen. Nach seinem Vortrag bis zu dem 31. Dezember 1969 konnte der Kläger, der damals noch in Polen lebte, nach keiner Bestimmung des Bundesentschädigungsgesetzes anspruchsberechtigt sein. Nach der Rechtsprechung des Senats muß aber das Vorbringen bis zu dem Ende der Erläuterungsfrist wenigstens die Möglichkeit erkennen lassen, daß eine allgemeine Anspruchsberechtigung erfüllt sein konnte (BGH RzW 1978, 107 Nr. 14). Dafür genügte eine fristgerechte Ankündigung des späteren Eintritts der Anspruchsvoraussetzung. Fehlte es selbst daran, so gab das Vorbringen des Antragstellers den Entschädigungsorganen bis zu dem Stichtag keinen Anlaß für Ermittlungen. So liegt der Streitfall. Bis zu dem 31 • Dezember 1969 war nach dem Akteninhalt von einer Absicht des Klägers, Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin zu nehmen, nicht die Rede* Angaben gegenüber einer Behörde, bei der der Entschädigungsanspruch nicht anhängig war, wahren nicht die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG (BGH RzV 1978, 68; 229). Zorn Mai Puchs Dr. Lang Henkel