Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Rieh« ter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er beantragte 1957 Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen mit der Behauptung, er habe als Schneider nicht auslernen können und sei von Dezember i960 entschied die Entschädigungsbehörde über den Entschädigungsantrag "wegen Schadens in der Ausbildung nach §§ 115, 118 BEG"; sie setzte 5*000 DM Entschädigung fest. Im Oktober 1965 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf diesen Bescheid weitere 5.000 DM Entschädigung für Ausbildungsschaden. Im März 1969 verlangte der Kläger, der zwischenzeitlich auch KapitalentSchädigung und Rente für Gesundheit s schaden erhalten hatte, eine Entscheidung über den neben den Ausbildungsschadensansprüchen bereits früher geltend gemachten Berufsschadensanspruch für Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und reichte dazu eine Auskunft der LandesVersicherungsanstalt Berlin ein, die Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung für die Zeit vom 1. Entscheidungsgründe Das Kammergericht hat ein Rentenwahlrecht des Klägers aus §§ 91, 93, 94 BEG verneint. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne des 7. Titels sei ein einheitlicher und hier zunächst als Ausbildungsschaden gekennzeichnet gewesen, über diesen Anspruch hätten bereits die Bescheide vom 12. Das Revisionsgericht stellt selbständig fest, welche Ansprüche mit dem Entschädigungsantrag angemeldet oder nicht angemeldet worden sind und welchen Inhalt die Entscheidungen der Entschädigungsbehörde haben. In dem dazu verwendeten E-Bogen "Schaden im beruflichen Fortkommen (§§ 65 - 125 BEG)" ist unter II "Art des Schadens" angegeben: "im privaten Dienst als Schneider bei ...; mir wurde die Arbeitsbewilligung verweigert, so mußte ich bei einem Schneider., arbeiten; dort habe ich einigermaßen gelernt ...". Die späteren Erklärungen des Klägers und seines Bevollmächtigten haben den Antrag nicht auf den Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden beschränkt. Da Entschädigung nach § 189 Abs. 1 BEG nur auf Antrag gewährt wird, handelt es sich um einen Teilbescheid, wenn die Behörde einen bestimmten abgrenzba-ren Teil des Antrags - hier den Ausbildungsschaden -als Gegenstand ihrer Entscheidung kennzeichnet (BGH, Urt. v. November 1965, der entsprechend dem Antrag des Klägers auf Grund des BEG-Schlußgesetzes weitere 5.000 DM Kapitalentschädigung für Ausbildungsschaden festsetzte. Die Frage, ob dem Kläger neben dem geregelten Anspruch auf Entschädigung für die Störung seiner beruflichen Ausbildung (§§ 64, 115 ff BEG) noch ein Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden durch Verdrängung aus einer unselbständigen Ausweichtätigkeit (§§64, 65, 87, 88 Nr. 3, 91, 92 Abs.1, 76 BEG) zusteht, ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für ein Rentenwahlrecht aus §§91, 94 BEG an sich ohne Bedeutung. September 1969 hat für Berufsschäden durch Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter Anrechnung von 10.000 DM Kapitalent-schädigung für Ausbildungsschaden den Höchstbetrag der KapitalentSchädigung nach §§ 92 Abs.1, 76, 123 Abs. 1 BEG festgesetzt. Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereits im Urteil RzW 1959, 407 ausgesprochen, daß nach Zuerkennung einer KapitalentSchädigung für Berufsschäden das Recht auf diese Entschädigung auch im Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr verneint werden könne. Im Berufungsurteil ist festgestellt, daß der Kläger nach dem Verlassen der Volksschule keine Lehrstelle gefunden und nach einigen Monaten Schneiderlehre beim Vater bis zur Verhaftung im Juli 1939 ohne Arbeitsgenehmigung und unter häufigem Wechsel des Arbeitgebers als Schneider im Stücklohn gearbeitet hat. Der Berufungsrichter hat die Frage, ob er in seinem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 vH arbeitsfähig ist (§ 94 BEG), nicht geprüft und auch keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen.
2471 083 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 59/75 URTEIL Verkfindet am 11. Dezember 1975 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Emil Cfli Argentinien, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Rieh« ter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Juli 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1920 geborene Jüdische Kläger beansprucht die BerufsSchadensrente. Er beantragte 1957 Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen mit der Behauptung, er habe als Schneider nicht auslernen können und sei von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Durch Bescheid vom 12. Dezember i960 entschied die Entschädigungsbehörde über den Entschädigungsantrag "wegen Schadens in der Ausbildung nach §§ 115, 118 BEG"; sie setzte 5*000 DM Entschädigung fest. Der Bescheid blieb unangefochten. Im Oktober 1965 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf diesen Bescheid weitere 5.000 DM Entschädigung für Ausbildungsschaden. Dem entsprach die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 1. November 1965. Auch dieser Bescheid wurde unanfechtbar. Im März 1969 verlangte der Kläger, der zwischenzeitlich auch KapitalentSchädigung und Rente für Gesundheit s schaden erhalten hatte, eine Entscheidung über den neben den Ausbildungsschadensansprüchen bereits früher geltend gemachten Berufsschadensanspruch für Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und reichte dazu eine Auskunft der LandesVersicherungsanstalt Berlin ein, die Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung für die Zeit vom 1. August 1937 bis zu dem 4. August 1939 bescheinigt. Mit Bescheid vom 10. September 1969 entschied die Entschädigungsbehörde "Uber den Entschädigungsantrag vom 27.2.1957 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen"... "nach §§ 65 ff BEG"; sie setzte für Berufsschäden durch Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als Schneider nach §§ 92, 76 BEG für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis zu dem 30. November 1958 (rechnerische Erreichung des Höchstbetrages) 40.000 DM Kapitalentschädigung vorbehaltlos fest und rechnete hierauf 10.000 DM Entschädigung für Ausbildungsschaden an. Gleichzeitig verneinte sie ein Rentenwahlrecht, weil der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung weder das 65. Lebensjahr vollendet habe noch 50 vH oder mehr in seinem zuletzt 4 ausgeübten Beruf erwerbsgemindert sei. Dieser wählte am 19. September 1969 durch Erklärung gegenüber der Entschädigungsbehörde die Rente und erhob, nachdem die Entschädigungsbehörde die Rentenfestsetzung verweigert hatte, Klage auf den Höchstbetrag der Rente unter Berücksichtigung der Überschneidung mit der Ge-sundheitsschadensrente. Das Landgericht wies ihn damit ab. Seine Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision beantragt er die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Der Beklagte ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Kammergericht hat ein Rentenwahlrecht des Klägers aus §§ 91, 93, 94 BEG verneint. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne des 7. Titels sei ein einheitlicher und hier zunächst als Ausbildungsschaden gekennzeichnet gewesen, über diesen Anspruch hätten bereits die Bescheide vom 12. Februar I960 und 1. November 1965 durch Festsetzung von 10.000 DM KapitalentSchädigung für Ausbildungsschaden nach §§ 115 ff BEG mangels einer entsprechenden Teilklausel endgültig entschieden. Deshalb komme eine KapitalentSchädigung für Verdrängung aus unselbständiger ErwerbStätigkeit nicht mehr in Betracht. Außerdem käme einer gesetzwidrigen Doppelentschädigung gleich, wenn neben der Entschädigung für die verhinderte oder abgebrochene Ausbildung zu einem Beruf auch noch eine Entschädigung für die verhinderte Ausübung dieses Berufs geleistet würde. Allerdings habe der Bundesgerichtshof in RzW 1967, 409 und 1968, 319 ausgesprochen, daß der unanfechtbar festgestellte Anspruch auf Kapitalentschädigung nicht mehr in Frage gestellt werden könne, insbesondere nicht, soweit er eine Voraussetzung für den Anspruch auf Rente bilde. Diese Entscheidungen seien jedoch ln einem anderen Zusammenhang ergangen und auf den Streitfall nicht anwendbar. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Die unanfechtbaren Bescheide vom 10. Februar I960 und 10. November 1965 haben nur den Ausbildungsschaden geregelt. Deshalb stehen sie der Festsetzung einer Entschädigung für Berufsschäden nicht entgegen. Das Revisionsgericht stellt selbständig fest, welche Ansprüche mit dem Entschädigungsantrag angemeldet oder nicht angemeldet worden sind und welchen Inhalt die Entscheidungen der Entschädigungsbehörde haben. Der Kläger hat - anders als im Falle BGH RzW 1971, 324 am 28. September 1957 Ansprüche für Berufs- und Ausbildungsschaden angemeldet. In dem dazu verwendeten E-Bogen "Schaden im beruflichen Fortkommen (§§ 65 - 125 BEG)" ist unter II "Art des Schadens" angegeben: "im privaten Dienst als Schneider bei ...; mir wurde die Arbeitsbewilligung verweigert, so mußte ich bei einem Schneider., arbeiten; dort habe ich einigermaßen gelernt ...". Bei der Frage, "Welche Erwerbstätigkeit hat der Verfolgte angestrebt und wodurch wurde er ausgeschlossen?" findet sich als Antwort: "Schaden in der Ausbildung, durch Verweigerung der Arbeitsbewilligung konnte ich nicht auslernen und mußte schwer arbeiten." In der Anlage zu dem E-Bogen ist ein Schadensverlauf vorgetragen, der - zusammen mit den sonstigen Angaben -die Tatbestände des Ausbildungsund des Berufsschadens erfüllte. Die späteren Erklärungen des Klägers und seines Bevollmächtigten haben den Antrag nicht auf den Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden beschränkt. Der Formularbescheid vom 12. Februar I960, der eine Entschädigung von 5.000 DM festsetzte, bezeichnet einleitend als Grundlage der Entscheidung den "Entschädigungsantrag vom 22. Mai 1957 des Herrn FlflHHHh • • • wegen Schadens in der Ausbildung nach §§ 115, 118 BEG". Eine allgemeine Ablehnungsklausel fehlt. Das Bescheidformular trägt die aufgedruckte Bezeichnung: "Kurzbescheid über Ausbildungsbeihilfe nach § 118 BEG". Da Entschädigung nach § 189 Abs. 1 BEG nur auf Antrag gewährt wird, handelt es sich um einen Teilbescheid, wenn die Behörde einen bestimmten abgrenzba-ren Teil des Antrags - hier den Ausbildungsschaden -als Gegenstand ihrer Entscheidung kennzeichnet (BGH, Urt. v. 4. Dezember 1969 - IX ZR 140/67 -, insoweit RzW 1970, 352 nicht veröffentlicht). Gleiches gilt für den Bescheid vom 1. November 1965, der entsprechend dem Antrag des Klägers auf Grund des BEG-Schlußgesetzes weitere 5.000 DM Kapitalentschädigung für Ausbildungsschaden festsetzte. Die Frage, ob dem Kläger neben dem geregelten Anspruch auf Entschädigung für die Störung seiner beruflichen Ausbildung (§§ 64, 115 ff BEG) noch ein Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden durch Verdrängung aus einer unselbständigen Ausweichtätigkeit (§§64, 65, 87, 88 Nr. 3, 91, 92 Abs. 1, 76 BEG) zusteht, ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für ein Rentenwahlrecht aus §§91, 94 BEG an sich ohne Bedeutung. Der Bescheid vom 10. September 1969 hat für Berufsschäden durch Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter Anrechnung von 10.000 DM Kapitalent-schädigung für Ausbildungsschaden den Höchstbetrag der KapitalentSchädigung nach §§ 92 Abs. 1, 76, 123 Abs. 1 BEG festgesetzt. Diese Entscheidung hat eine der formellen und materiellen Rechtskraft ähnliche Wirkung (BGH RzW 1967, 409 m.w. Nachweisen; 1970, 263; Urt. v. 22. März 1973 - IX ZR 59/71 -, nicht veröffentlicht). Das bedeutet, daß das Bestehen des durch einen solchen Bescheid zuerkannten Anspruchs nicht mehr in Frage gestellt werden kann, auch nicht von den Gerichten. Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereits im Urteil RzW 1959, 407 ausgesprochen, daß nach Zuerkennung einer KapitalentSchädigung für Berufsschäden das Recht auf diese Entschädigung auch im Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr verneint werden könne. Er hat daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. RzW 1962, 87; 1964, 31 Nr. 19; 1965, 25; 1971, 42; Urteile vom 2. März 1972 - IX ZR 69/70 - und 22. März 1973 - IX ZR 59/71 beide nicht veröffentlicht). Entgegen der - nicht näher begründeten - Meinung des Kammergerlchts gilt das auch hier. 8 / Außerdem ist dem Kläger neben dem Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden ein Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden nach §§ 64, 65, 87 ff BEG erwachsen. Im Berufungsurteil ist festgestellt, daß der Kläger nach dem Verlassen der Volksschule keine Lehrstelle gefunden und nach einigen Monaten Schneiderlehre beim Vater bis zur Verhaftung im Juli 1939 ohne Arbeitsgenehmigung und unter häufigem Wechsel des Arbeitgebers als Schneider im Stücklohn gearbeitet hat. Dieser Sachverhalt erfüllt außer dem gesetzlichen Tatbestand des § 115 BEG auch die Merkmale der §§ 64, 65, 87 Abs. 1, 88 Nr. 3 BEG; der Kläger wurde im Ausweichberuf erneut geschädigt (BGH RzW 1959, 228; 321 Nr. 23; 1961, 418 Nr. 50; 1964, 324 Nr. 38). Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß er nur vorübergehend, etwa zur Überbrückung einer Wartezeit, berufstätig sein wollte (vgl. RzW 1961, 405). Deshalb kommt es darauf an, ob der Kläger die weiteren Voraussetzungen in § 94 BEG für das wirksam ausgeübte Wahlrecht erfüllt. Der Berufungsrichter hat die Frage, ob er in seinem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 vH arbeitsfähig ist (§ 94 BEG), nicht geprüft und auch keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen. Aus diesem Grunde wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Entscheidung über den Rentenanspruch an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hai Henkel Dr. Thumm Portmann Dr. Lang