Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Mit der Klage verfolgte die Klägerin ihren Anspruch auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wegen eines chronischen Bronchialasthmas und wegen eines Nervenleidens weiter. Das Landgericht forderte die Entschädigungsbehörde zur Übersendung der von der Klägerin eingereichten Ablichtung des Krankenblattes auf.Die Behörde teilte mit, es könne nicht mehr festgestellt werden, wo das Blatt geblieben sei, vielleicht könne die Klägerin eine weitere Ablichtung vorlegen. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin, abgesehen von einem Zustande nach allgemeiner Erschöpfung während der Zeit vom 1. Auf Grund des Krankenblattes der Medizinischen Universitätsklinik Frankfurt am Main stehe fest, daß die Klägerin schon vor der Verfolgung an einem Bronchialasthma gelitten habe. Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil RzW 1973, 217 ausgeführt hat, rechtfertigt die Feststellung allein, daß einzelne Asthmaanfälle schon vor der Verfolgung aufgetreten sind, es nicht, dieses Leiden und seine Folgen unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung (§ 3 der 2. Er muß prüfen, ob das Bronchialasthma, das sich nach seinen bisherigen Feststellungen bereits vor der Verfolgung gezeigt hatte, auch damals schon die persönliche Leistungsfähigkeit der Klägerin herabsetzte oder ob es als Anlageleiden i. Nach der Vorgeschichte in dem Krankenblatt der Medizinischen Universitätsklinik Frankfurt am Main hat die Klägerin angegeben, sich im Januar 1945 eine starke Erkältung mit starkem Husten zugezogen zu haben; daraufhin sei das Asthma stärker geworden. Es ist Aufgabe des Berufungsgerichts, den Sachverständigen anzuweisen, ob er bei der ihm obliegenden medizinischen Beurteilung von diesen Angaben, der Darstellung der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 9. Das Berufungsgericht prüft auch die Begründung, mit der das Landgericht die Versagung des Anspruchs nach § 7 BEG bestätigt hat. Die Klägerin habe bei ihrer Aufnahme in das Krankenhaus im Jahre 1946 von dem ersten Auftreten des Bronchialasthmas im Jahre 1935 gesprochen. Im Entschädigungsverfahren habe sie den Beginn ihrer Erkrankung bewußt zunächst in die Zeit unmittelbar nach dem Ende der Verfolgung und dann in die Verfolgungszeit selbst gelegt und erst, nachdem ihr die Vorlage des Krankenblattes aufgegeben worden sei, angegeben, schon seit 1935 an Asthma gelitten zu haben. Mit der Einreichung der die Vorgeschichte enthaltenden Ablichtung des Krankenblattes hatte sie diese Angabe unaufgefordert und vor Einleitung von medizinischen Ermittlungen durch die Behörde selbst gemacht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 59/7^ URTEIL Verkündet am 30. November 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Bluma S /Canada, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten ^7 J O Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 15. Mai 1970 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1921 in Polen geborene Klägerin wurde nach der Besetzung ihrer Heimat durch deutsche Truppen im Zweiten Weltkriege als Jüdin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt. Nach ihren Angaben hielt sie sich am 1. Januar 19^7 in dem DP-Lager Zeilsheim auf. Im Juni 1948 wanderte sie nach Kanada aus. Zum Gesundheitsschaden reichte die Klägerin im November 1963 den ausgefüllten B-Bogen, eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 9. September 1963 und eine ärztliche Bescheinigung ein. Als verfolgungsbedingte Leiden nannte sie Bronchialasthma, Nervosität und andere seelische Leiden und beantwortete die Frage nach dem erstmaligen Auftreten der Leiden mit der Angabe "seit 1945 und sehr stark seit 1946”, Sie gab an, wegen der Leiden 1946 im Krankenhaus Sachsenhausen behandelt worden zu sein. Hierzu reichte sie am 8. Febru ar 1964 die Ablichtung eines Krankenblattes der Medizi nischen Universitätsklinik - Städtisches Krankenhaus Sachsenhausen - Frankfurt am Main ein. Die Entschädigungsbehörde gewährte mit Bescheid vom 27. April 1965 für einen Zustand nach allgemeiner Erschöpfung vom 1. Mai 1945 bis zu dem 31. Dezember 1947 und für einen Zahnschaden einen Anspruch auf Heilverfahren und 1.280 DM Kapitalentschädigung. Mit der Klage verfolgte die Klägerin ihren Anspruch auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wegen eines chronischen Bronchialasthmas und wegen eines Nervenleidens weiter. Das Landgericht forderte die Entschädigungsbehörde zur Übersendung der von der Klägerin eingereichten Ablichtung des Krankenblattes auf. Die Behörde teilte mit, es könne nicht mehr festgestellt werden, wo das Blatt geblieben sei, vielleicht könne die Klägerin eine weitere Ablichtung vorlegen. Dies tat die Klägerin auf gerichtliche Aufforderung. Der Beklagte erklärte hilfsweise die Versagung des Anspruchs nach § 7 BEG. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. - h - Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht verneint den Anspruch auf weitergehende Entschädigung. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin, abgesehen von einem Zustande nach allgemeiner Erschöpfung während der Zeit vom 1. Mai 19^5 bis zu dem 31. Dezember 19^7, an Krankheiten leide oder gelitten habe, die mit Wahrscheinlichkeit mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen in einen ursächlichen Zusammenhang gebracht werden könnten. Auf Grund des Krankenblattes der Medizinischen Universitätsklinik Frankfurt am Main stehe fest, daß die Klägerin schon vor der Verfolgung an einem Bronchialasthma gelitten habe. Daß die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen das frühere Leiden verschlimmert hätten, sei nicht festzustellen. Auch ein Nervenleiden oder psychische Störungen mit Krankheitswert hätten sich nicht feststellen lassen. Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt. Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil RzW 1973, 217 ausgeführt hat, rechtfertigt die Feststellung allein, daß einzelne Asthmaanfälle schon vor der Verfolgung aufgetreten sind, es nicht, dieses Leiden und seine Folgen unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung (§ 3 der 2. DV-BEG) zu beurteilen. Die §§ 28, 31 Abs. 1, 33, 34 BEG gewähren Anspruch auf Entschädigung nicht für physische oder psychische Zustände, die medizinisch als Krankheiten umschrieben werden, sondern für die Ausfälle und Beschwerden, die die Leistungsfähigkeit des Verfolgten herabsetzen (BGH RzW 1967, 460 Nr. 16; 1970, 216 Nr. 15; 1972, 346 und ständig), also für die konkrete Beeinträchtigung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit. Das gilt sowohl für die Entstehung wie auch für die Verschlimmerung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden. Eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung eines Leidens kann daher nur dann angenommen werden, wenn es schon vor der Verfolgung manifest geworden war und zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geführt hatte (BGH RzW 1970, 216 Nr. 15 m. w. N.; 1973, 217). Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin vor dem Beginn der Verfolgung hat der Berufungsrichter nicht geprüft. Er muß prüfen, ob das Bronchialasthma, das sich nach seinen bisherigen Feststellungen bereits vor der Verfolgung gezeigt hatte, auch damals schon die persönliche Leistungsfähigkeit der Klägerin herabsetzte oder ob es als Anlageleiden i. S. des § 4 der 2. DV-BEG durch die Verfolgung entstanden ist. Dabei wird er die vom Bundesgerichtshof in dem Urteil RzW 1973, 217 aufgezeigten Grundsätze zu beachten haben. Die bisherige Beurteilung des Bronchialasthmas gibt Veranlassung zu folgendem Hinweis: In der gutachtlichen Äußerung vom 30. August 1969 ist der Sachverständige Dr. Meier-Sydow davon ausgegangen, daß es sich bei den Krankheitserscheinungen vor der Verfolgung um eine leichte Verlaufsform des Bronchialasthmas mit verschiedenen wahrscheinlich infektaus-gelösten Schüben gehandelt habe und daß sich aus den Unterlagen keine sicheren Hinweise über den weiteren Krankheitsverlauf während der Verfolgung ergäben. Nach der Vorgeschichte in dem Krankenblatt der Medizinischen Universitätsklinik Frankfurt am Main hat die Klägerin angegeben, sich im Januar 1945 eine starke Erkältung mit starkem Husten zugezogen zu haben; daraufhin sei das Asthma stärker geworden. Es ist Aufgabe des Berufungsgerichts, den Sachverständigen anzuweisen, ob er bei der ihm obliegenden medizinischen Beurteilung von diesen Angaben, der Darstellung der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 9. September 1963 über die Arbeitsverhältnisse in der Zwangsarbeit und über die aus der Bescheinigung des Arztes Dr. ersichtliche Erkrankung im Winter 1943/44 auszugehen hat oder nicht. Das Berufungsgericht prüft auch die Begründung, mit der das Landgericht die Versagung des Anspruchs nach § 7 BEG bestätigt hat. Es hält sie für zutreffend. Die Klägerin habe bei ihrer Aufnahme in das Krankenhaus im Jahre 1946 von dem ersten Auftreten des Bronchialasthmas im Jahre 1935 gesprochen. Weil sie damals durch den Arzt nach früheren Erkältungskrankheiten befragt worden sei, habe sie gewußt, daß dies für ihre Krank- heit von Bedeutung sei. Im Entschädigungsverfahren habe sie den Beginn ihrer Erkrankung bewußt zunächst in die Zeit unmittelbar nach dem Ende der Verfolgung und dann in die Verfolgungszeit selbst gelegt und erst, nachdem ihr die Vorlage des Krankenblattes aufgegeben worden sei, angegeben, schon seit 1935 an Asthma gelitten zu haben. Die Tatsache, daß sie das Krankenblatt selbst eingereicht habe, vermöge ihr Verhalten nicht zu entschuldigen. Es wäre ihre Pflicht gewesen, selbst anzugeben, daß dieses Leiden bereits 1935 in Erscheinung getreten sei. Auch diese Ausführungen des Berufungsrichters tragen sein Urteil nicht. Nach § 7 Abs. 1 BEG kann der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat. Das Berufungsurteil bejaht zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Versagung. Die Klägerin hat in dem mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. November 1963 eingereichten B-Bogen angegeben, wegen ihrer Leiden 1946 im Krankenhaus Sachsenhausen behandelt worden zu sein, und im Nachgang hierzu am 8. Februar 1964 die Ablichtung des Krankenblattes über ihre damalige Behandlung vorgelegt. Daraus geht hervor, daß sie sich 1935 stark erkältet und seitdem an leichten Anfällen von Asthma bronchiale gelitten habe. Zu einem zusätzlichen Hinweis, daß das Leiden bereits 1935 in Erscheinung getreten sei, war die Klägerin nicht verpflichtet. Mit der Einreichung der die Vorgeschichte enthaltenden Ablichtung des Krankenblattes hatte sie diese Angabe unaufgefordert und vor Einleitung von medizinischen Ermittlungen durch die Behörde selbst gemacht. Das angefochtene Urteil wird daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Fuchs Portmann Dr. Lang Gärtner