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BGH · IX ZR 59/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 59/73

a) Die Entschädigung wegen Gesundheitsschadens ist beim Hundertsatz der Rente wegen Lebensschadens nur insoweit zu berücksichtigen, als dies die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen insgesamt rechtfertigen. b) Labei kommt es nicht darauf an, wann die Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens festgesetzt oder gezahlt wird, sondern für welchen Zeitraum sie bewilligt worden ist«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19« März 1971 wird zurückgewiesen, soweit damit die Auszahlung der von der Entschädigungsbehörde in Wiesbaden einbehaltenen 15.725,72 DM in voller Höhe verlangt wird. Februar 1963 gemäß § 163 BEG KapitalentSchädigung und Rente wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Vater zuerkannt, und zwar für den Sohn Elie bis 51. In den Bescheiden hat sich die Behörde die Neuberechnung und Rückforderung der Leistungen für den Pall Vorbehalten, daß wegen des Hinzutretens weiterer Hinterbliebener eine anteilige Kürzung gemäß § 20 BEG notwendig werden sollte. Die endgültige Festsetzung dieser Entschädigung blieb Vorbehalten, da die Höhe der zu berücksichtigenden Leistungen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und der Leistungen wegen Schadens an Leben an die drei Söhne der Klägerin noch nicht unanfechtbar festgesetzt worden war. August 1964 wies die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin darauf hin, daß bei Zuerkennung der endgültigen Entschädigung für Schaden an Leben an die Klägerin eine "nicht ganz unerhebliche Überzahlung der Waisenrenten" ihrer drei Söhne eintreten würde, da diese Renten gemäß § 20 BEG rückwirkend gekürzt werden müßten. Bei der Bemessung des Hundertsatzes wurde neben Vermögenserträgnissen der Klägerin aus Orangen-Plantagen in Israel und aus Aktienbesitz ihre Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens nach § 141 d Abs. 1 BEG voll berücksichtigt; das Arbeitseinkommen blieb aus Altersgründen unberücksichtigt. Der Klage auf Zahlung einer Lehensschadensentschädigung unter Gewährung des Hundertsatzes, der sich nach § 141 d Abs. 1 BEG ergibt, hat das Landgericht nur insoweit stattgegeben, als es den einbehaltenen Nachzahlungsbetrag um 504 DM auf 15.221,72 DM ermäßigt und den Bescheid vom 10. Dezember 1968 dahingehend geändert hat, daß dieser Betrag an die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen erst nach Unanfechtbarkeit des von ihr zu erlassenden Widerrufsbescheids auszuzahlen sei. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Anrechnung der Entschädigung für den Gesundheitsschaden auf die Entschädigung wegen Schadens an Leben sei nach § 141 d Abs. 1 BEG zwingend vorgeschrieben und stehe weder im Ermessen der Entschädigungsbehörde noch hänge sie von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten ab. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1967, 266 Nr. 20 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil es sich dort um die Anrechnung von Versorgungsbezügen auf die Entschädigung für Lebensschaden und nicht um die Berücksichtigung der Gesundheitsschadensrente nach § 141 d Abs. 1 BEG gehandelt habe. Dezember 1968 ergibt sich jedoch, daß der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 1956 Kapitalentschädigung und Rente mit einem Hundertsatz von 90 und 80, sowie für die Zeit vom 1. DV-BEG zu berücksichtigen ist, inwieweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten insgesamt eine Herabsetzung des Hundertsatzes der Rente rechtfertigen (RzW 1959, 5o3 Nr. 19; I960, 3o7 Nr. 15; 500 Nr. 12). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof bis zur gesetzlichen Neuregelung der Konkurrenzvorschriften durch das BEG-Schlußgesetz auch angewandt, wann es sich um die Berücksichtigung anderer Entschädigungsleistungen, insbesondere solcher wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und Schadens im beruflichen Portkommen, handelte (BGH RzV I960, 500/02). Danach wird die Entschädigung für den Gesundheitsschaden bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 BEG berücksichtigt. ergibt sich nichts anderes, da dort die nach §§ 141 d bis 141 k BEG zu berücksichtigenden Rentenleistungen den übrigen Einkünften und Leistungen im Sinne von § 18 Abs. 2 BEG gleichgestellt werden. a) Nach der Rechtslage bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes wurden Entschädigungsleistungen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit dann nach § 18 Abs. 2 BEG beim Hundertsatz der Entschädigung für Schaden an Leben berücksichtigt, wenn die Entschädigung wegen Schadens an Leben die niedrigere der beiden Entschädigungen war ( BGH RzW 1963, 456 Nr. 22). Labei galten die allgemeinen Grundsätze für die Bemessung des Hundertsatzes nach § 18 Abs. 2 BEG, § 13 der 1. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß durch die Aufnahme einer selbständigen Konkurrenzvorschrift an dem bisherigen Rechtszustand ferner insoweit etwas geändert werden sollte, als gemäß § 18 Abs. 2 BEG der Hundertsatz der Rente nur zu kürzen ist, wenn dies die wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen. In seiner Entscheidung RzW 1971, 446 Nr. 8 geht der Bundesgerichtshof deshalb auch in den Fällen der §§ 141 d ff BEG davon aus, daß es bei der Rente für Schaden an Leben wegen ihres besonderen VersorgungsCharakters keine starre Anrechnungsregel gibt und es die nach § 18 Abs. 2 BEG erforderliche Gesamtschau Bern Berufungsgericht ist allerdings insoweit zuzustimmen, als bei den Entschädigungsleistungen wegen Gesundheitsschadens nicht darauf abgestellt werden kann, wann sie festgesetzt oder gezahlt worden sind. Las widerspräche nicht nur dem inneren Zusammenhang der Konkurrenzvorschriften in §§ 141 d ff BEG, nach denen es nur darauf ankommt, daß sich die beiden Entschädigungszeiträume als solche decken, sondern es würde auch vom zufälligen Zeitpunkt der jeweiligen Festsetzung der Ansprüche im Einzelfall abhängen, ob eine gegenseitige Verrechnung vorzunehmen ist oder nicht. Januar 1965 ist sodann zu prüfen, ob und inwieweit eine Kürzung des Hundertsatzes oder der Rente unmittelbar nach § 18 Abs* 2 BEG, § 13 Abs. 5 der 1* DV-BEG gerechtfertigt wäre. 2. Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der vorläufigen Einbehaltung von 15.221,72 Hl Machzahlung für Entschädigung wegen Schadens an Leben der Klägerin der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht führt dazu aus, daß die Klägerin sich durch ihren damaligen Bevollmächtigten in der Erklärung vom 9. Sie habe in dieser Erklärung nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß ihr Einverständnis nur für den Pall gelten solle, daß die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen innerhalb einer bestimmten Prist einen Widerrufsbescheid erlassen werde, und sie habe ihre Zustimmung auch nicht von der Höhe des einzubehaltenden Betrages abhängig gemacht. Die Klägerin übersehe außerdem, daß die Landesrentenbehörde Widerrufsbescheide hinsichtlich der überzahlten Waisenrenten erst erlassen könne, wenn feststehe, wie hoch die Rente für den Lebensschaden der Klägerin sei, weil erst dann § 20 BEG angewandt werden könne. Denn die Überzahlung der Waisenrenten betraf nicht ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben, sondern allein den ihrer Söhne, die bei Erlaß eines nach § 202 BEG wirksamen Widerrufsbescheids nach § 204 Abs. 2 BEG auch zur Rückzahlung zuviel erhaltener Leistungen verpflichtet wären. Das konnte aber nur bedeuten, daß die Klägerin im Grundsatz mit der Anrechnung und Einbehaltung einverstanden ist. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben ausdrücklich entschieden, daß der Überzahlungsbetrag von 15.221,32 DM erst dann -und demgemäß nur dann - an die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen auszuzahlen ist, wenn ein von dieser Behörde zu erlassender Widerrufsbescheid unanfechtbar geworden ist. Erst im Verfahren über diese Widerrufsbescheide, die vom Land Nordrhein-Westfalen und nicht vom beklagten Land Hessen zu erlassen sind, wird entschieden, ob und inwieweit ein Rückforderungsanspruch gegen die Söhne der Klägerin besteht und ob er noch wirksam geltend gemacht werden kann. Die Klägerin wird durch die Einbehaltung der 15.221,72 DM deshalb im vorliegenden Verfahren nur insoweit beschwert, als sie diesen Betrag - entsprechend der Einverständniserklärung ihres damaligen Bevollmächtigten vorläufig nicht ausgezahlt erhält.

Zitierte Normen: § 163 BEG § 164 BGB § 176 BEG
dHöheEntschädigungBEGLeistungRenteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG 1965 §§ 141 d Abs. 1, 18 Abs. 2
a)	Die Entschädigung wegen Gesundheitsschadens ist beim Hundertsatz der Rente wegen Lebensschadens nur insoweit zu berücksichtigen, als dies die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen insgesamt rechtfertigen.
b)	Labei kommt es nicht darauf an, wann die Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens festgesetzt oder gezahlt wird, sondern für welchen Zeitraum sie bewilligt worden ist«,
BGH, Urt. v. 21. Februar 1974 - IX ZR 59/73 - OLG Frankfurt/M.
LG Wiesbaden
BUNDES GERICHTS HOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR_59/73_	URTEIL	Verkündet	am
21. Februar 1974 Peisker,
 Justizangestellt«
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Scylla Cecile W ■ bis Boulevard
 geb.
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte ■■■K und
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten
?
Der IX. Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19« März 1971 wird zurückgewiesen, soweit damit die Auszahlung der von der Entschädigungsbehörde in Wiesbaden einbehaltenen 15.725,72 DM in voller Höhe verlangt wird. Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1905 geborene Klägerin ist die Witwe des mit Wirkung vom 8. Mai 1945 für tot erklärten Jüdischen Kaufmanns Bernhard We^HP* Aus dieser Ehe sind die Söhne Elie (geboren 1950), Gideon (geboren 1933) und Daniel (geboren 1936) hervorgegangen. Diesen hat die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen durch Bescheide vom 18. Februar 1963 gemäß § 163 BEG KapitalentSchädigung und Rente wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Vater zuerkannt, und zwar für den Sohn Elie bis 51. Dezem-
 
ber 1951, für den Sohn Gideon bis 30. Juni 1958 und für den Sohn Daniel bis 31. Mai 1961. In den Bescheiden hat sich die Behörde die Neuberechnung und Rückforderung der Leistungen für den Pall Vorbehalten, daß wegen des Hinzutretens weiterer Hinterbliebener eine anteilige Kürzung gemäß § 20 BEG notwendig werden sollte.
Für eigenen Schaden an Körper oder Gesundheit wurden der Klägerin durch Bescheid vom 30. Juli 1963 und Vergleich vom 2. März 1964 ab 1. Mai 1945 Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nach dem vergleichbaren höheren Dienst zu-erkannt. Wegen des Todes ihres Ehemannes erhielt die Klägerin zunächst durch vorläufigen Bescheid vom 22. Januar 1964 ab 1. Juni 1945 Kapitalentschädigung und Rente auf der Grundlage der Mindestbeträge der Rente nach § 19 BEG. Die endgültige Festsetzung dieser Entschädigung blieb Vorbehalten, da die Höhe der zu berücksichtigenden Leistungen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und der Leistungen wegen Schadens an Leben an die drei Söhne der Klägerin noch nicht unanfechtbar festgesetzt worden war.
Durch Schreiben vom 19. August 1964 wies die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin darauf hin, daß bei Zuerkennung der endgültigen Entschädigung für Schaden an Leben an die Klägerin eine "nicht ganz unerhebliche Überzahlung der Waisenrenten" ihrer drei Söhne eintreten würde, da diese Renten gemäß § 20 BEG rückwirkend gekürzt werden müßten. Die Höhe dieser Überzahlung stehe zwar im Augenblick noch nicht fest, werde aber zu gege~ bener Zeit bekanntgegeben werden. Der einfachste Weg, die Überzahlung auszugleichen, wäre die unmittelbare Einbehaltung der überhobenen Waisenrenten von den Nachzahlungen, die aus
 der Witwenrentenangelegenheit der Klägerin noch zu erwarten seien. Es werde deshalb gebeten» sich mit dieser vorgeschlagenen Regelung, die mit der Festsetzung der höheren Witwenrente durchgeführt würde, schon jetzt grundsätzlich einverstanden zu erklären.
Mit Schreiben vom 9. September 1964 teilte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin der Landesrentenbehörde des grundsätzliche Einverständnis mit der vorgeschlagenen Regelung mit. Hiervon gab die Landesrentenbehörde der für die Festsetzung der Hinterbliebenenentschädigung der Klägerin zuständigen Entschädigungsbehörde in Wiesbaden Kenntnis und bat um Berechnung der anteiligen Kürzung der Witwenrente der Klägerin und der neu festzusetzenden Waisenrenten der drei Söhne nach § 20 BE6.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1968 setzte die Entschädigungsbehörde in Wiesbaden die Entschädigung wegen Schadens an Leben für die Klägerin fest. Sie bewilligte ihr Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Juni 1945 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nach einem zwischen 30 und 90 schwankenden Hundertsatz. Bei der Bemessung des Hundertsatzes wurde neben Vermögenserträgnissen der Klägerin aus Orangen-Plantagen in Israel und aus Aktienbesitz ihre Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens nach § 141 d Abs. 1 BEG voll berücksichtigt; das Arbeitseinkommen blieb aus Altersgründen unberücksichtigt. Danach errechnete sich bis 31. Dezember 1968 eine Nachzahlung von 24.978,04 DM, von der jedoch nur 9.252,32 DM an die Klägerin ausgezahlt wurden. Die restlichen 15.725»72 DM, die aus den nach § 20 BEG überzahlten Waisenrenten für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1956 errechnet wurden, behielt die Behörde ein und genehmigte in dieser Höhe gemäß § 14 BEG eine Abtretung an die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen.
 
Der Klage auf Zahlung einer Lehensschadensentschädigung unter Gewährung des Hundertsatzes, der sich nach § 141 d Abs. 1 BEG ergibt, hat das Landgericht nur insoweit stattgegeben, als es den einbehaltenen Nachzahlungsbetrag um 504 DM auf 15.221,72 DM ermäßigt und den Bescheid vom 10. Dezember 1968 dahingehend geändert hat, daß dieser Betrag an die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen erst nach Unanfechtbarkeit des von ihr zu erlassenden Widerrufsbescheids auszuzahlen sei. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision begehrt die Klägerin
1.	Entschädigung für Schaden an Leben ab 8. Mai 1945 unter Gewährung eines Hundertsatzes von 50 und Einordnung in den höheren Dienst,
2.	Verurteilung des Beklagten, die einbehaltenen 15.725,72 DM in voller Höhe an sie auszuzahlen,
3.	1 % Zinsen für jedes Vierteljahr ab 1. Januar 1970,
hilfsweise Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Saöhe zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist teilweise begründet.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Anrechnung der Entschädigung für den Gesundheitsschaden auf die Entschädigung wegen Schadens an Leben sei nach § 141 d Abs. 1 BEG zwingend
 vorgeschrieben und stehe weder im Ermessen der Entschädigungsbehörde noch hänge sie von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten ab. Der Wortlaut des § 141 d Abs. 1 BEG lasse eine Auslegung» daß die Lebensschadensrente nicht schematisch gekürzt werde, nicht tu. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1967, 266 Nr. 20 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil es sich dort um die Anrechnung von Versorgungsbezügen auf die Entschädigung für Lebensschaden und nicht um die Berücksichtigung der Gesundheitsschadensrente nach § 141 d Abs. 1 BEG gehandelt habe. Es sei daher auch ohne Bedeutung, wann der Klägerin die Entschädigung für den Gesundheitsschaden ausgezahlt worden sei. Ebensowenig wie bei der Anrechnung nach § 141 d BEG die wirtschaftlichen Verhältnisse der Hinterbliebenen zu prüfen seien, könne eine schwere Krankheit der Klägerin eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand.
Die Klägerin verlangt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Hinterbliebenenentschädigung unter Gewährung eines Hundertsatzes von 50 für die gesamte Zeit ab 8. Hai 1945* Aus dem Bescheid der Entschädigungsbehörde Wiesbaden vom 10. Dezember 1968 ergibt sich jedoch, daß der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1945 bis 31. Dezember 1956 Kapitalentschädigung und Rente mit einem Hundertsatz von 90 und 80, sowie für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1964 von 70 und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1964 von 60 zuerkannt worden ist. Deshalb geht der Senat davon aus, daß die Klägerin die im Bescheid vom 10. Dezember 1968 errechnete Entschädigung für die Zeit vom lv Juni 1945 bis 31. Dezember 1968 nicht insgesamt mit einem Hundertsatz von 50 berechnet haben will, sondern nur für die Zeiträume, in denen ihr die Behörde einen nie-
 
drigeren Hundertsatz zugesproohen hat. Denn nach dan Schriftsätzen ihrer Prozeßbevollmächtigten wendet sie sich dagegen, durch schematische Zugrundelegung des Kürzungsbetrages nach § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG eine so niedrige Rente zu erhalten, daß diese ihren wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 18 Abs. 2 BEG nicht Rechnung trägt. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß der Klageantrag so gemeint sei.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß nach § 18 Abs. 2 BEG trotz der schematischen Regelung des § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG zu berücksichtigen ist, inwieweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten insgesamt eine Herabsetzung des Hundertsatzes der Rente rechtfertigen (RzW 1959, 5o3 Nr. 19; I960, 3o7 Nr. 15; 500 Nr. 12). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof bis zur gesetzlichen Neuregelung der Konkurrenzvorschriften durch das BEG-Schlußgesetz auch angewandt, wann es sich um die Berücksichtigung anderer Entschädigungsleistungen, insbesondere solcher wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und Schadens im beruflichen Portkommen, handelte (BGH RzV I960, 500/02). Nunmehr regelt § 141 d Abs. 1 BEG das Zusammentreffen der Entschädigung wegen Schadens an Leben mit einer Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Danach wird die Entschädigung für den Gesundheitsschaden bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 BEG berücksichtigt. Das Gesetz sieht also eine unmittelbare und nicht nur eine entsprechende oder sinngemäße Anwendung des § 18 Abs. 2 BEG vor. Das bedeutet, daß § 18 Abs. 2 BEG insoweit voll anwendbar ist. Ein Grund, den § 18 Abs. 2 BEG hier nicht in derselben Weise anzuwenden wie bei den übrigen nach § 18 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 13 der 1. DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünften, ist nicht ersichtlich. Auch aus § 13 Abs. 3 Nr. 6 der 1. DV-BEG
 
ergibt sich nichts anderes, da dort die nach §§ 141 d bis 141 k BEG zu berücksichtigenden Rentenleistungen den übrigen Einkünften und Leistungen im Sinne von § 18 Abs. 2 BEG gleichgestellt werden.
Für eine solche Auslegung des § 141 d Abs. 1 BEG sprechen noch folgende Erwägungen:
a) Nach der Rechtslage bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes wurden Entschädigungsleistungen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit dann nach § 18 Abs. 2 BEG beim Hundertsatz der Entschädigung für Schaden an Leben berücksichtigt, wenn die Entschädigung wegen Schadens an Leben die niedrigere der beiden Entschädigungen war ( BGH RzW 1963, 456 Nr. 22).
Labei galten die allgemeinen Grundsätze für die Bemessung des Hundertsatzes nach § 18 Abs. 2 BEG, § 13 der 1. DV-BBG.
Das BEG-Schlußgesetz änderte zwar in § 141 d Abs. 1 BEG die bisherige Rechtslage insoweit, aäs nunmehr allgemein die Entschädigung wegen Gesundheitsschadens bei der Entschädigung wegen Lebensschadens gemäß § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigen ist, also auch dann, wenn letztere die höhere der beiden Entschädigungen ist. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß durch die Aufnahme einer selbständigen Konkurrenzvorschrift an dem bisherigen Rechtszustand ferner insoweit etwas geändert werden sollte, als gemäß § 18 Abs. 2 BEG der Hundertsatz der Rente nur zu kürzen ist, wenn dies die wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen. Die Materialien zu dem BEG-Schlußgesetz sagen darüber jedenfalls nichts aus. In seiner Entscheidung RzW 1971, 446 Nr. 8 geht der Bundesgerichtshof deshalb auch in den Fällen der §§ 141 d ff BEG davon aus, daß es bei der Rente für Schaden an Leben wegen ihres besonderen VersorgungsCharakters keine starre Anrechnungsregel gibt und es die nach § 18 Abs. 2 BEG erforderliche Gesamtschau
 
daher notwendig machen kann, im Einzelfall von der starren Anrechnungsregel des § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG abzusehen und sonst anrechenbare anderweite Versorgungsbezüge ganz oder teil, weise von einer Anrechnung freizulassen. Etwas anderes kann auch nicht für die anrechenbaren Entschädigungsleistungen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gelten.
b) Eine unterschiedliche Behandlung von Entschädigungsleistun-gen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gegenüber sonstigen zu berücksichtigenden Leistungen und Versorgungsbezügen verbietet sich außerdem schon deshalb, weil beim Zusammentreffen dieser Leistungen eine Gesamtschau nach § 18 Abs. 2 BEG sonst überhaupt nicht möglich wäre. Denn man kann bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenberechtigten nicht die Entschädigung wegen Gesundheitsschadens außer Betracht lassen, die wegen ihres überwiegenden Versorgungscharakters ganz wesentlich seine wirtschaftlichen Verhältnisse mitbestimmt. Eine geteilte oder beschränkte Gesamtschau ist undenkbar.
Bern Berufungsgericht ist allerdings insoweit zuzustimmen, als bei den Entschädigungsleistungen wegen Gesundheitsschadens nicht darauf abgestellt werden kann, wann sie festgesetzt oder gezahlt worden sind. Las widerspräche nicht nur dem inneren Zusammenhang der Konkurrenzvorschriften in §§ 141 d ff BEG, nach denen es nur darauf ankommt, daß sich die beiden Entschädigungszeiträume als solche decken, sondern es würde auch vom zufälligen Zeitpunkt der jeweiligen Festsetzung der Ansprüche im Einzelfall abhängen, ob eine gegenseitige Verrechnung vorzunehmen ist oder nicht. Auch der Wortlaut des § 141 d Abs. 1 BEG selbst spricht gegen eine zeitliche Begrenzung der Verrechnung von Entschädigungsleistungen wegen Gesundheitsschadens. Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, gibt es bei den Ansprüchen auf Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben und Schadens an Körper oder Gesundheit immer nur
 
eine nachträgliche Festsetzung und demnach Erfüllung des Anspruchs, weil der Kapitalentschädigungszeitraum jeweils am 31. Oktober 1953 endet und bis zu diesem Zeitpunkt -zu demindest nach BEG - somit keine KapitalentSchädigung festgesetzt werden konnte. Würde man demnach - wie die Klägerin meint - nur die Rentenzahlungen nach § 141 d Abs. 1 BEG berücksichtigen können, die der Klägerin nach Festsetzung der Gesundheitsschadensentschädigung zugeflossen sind, dann wäre die Vorschrift des § 141 d Abs. 1 Satz 2 BEG bedeutungslos* Die Klägerin muß sich daher für die Berücksichtigung der ihr wegen des Gesundheitsschadens gewährten Leistungen im Rahmen von § 141 d Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs« 2 BEG so behandeln lassen, als wenn sie diese Leistungen bereits jeweils in dem Monat erhalten hätte, für den sie ihr bewilligt worden sind. Unter Zugrundelegung dieses Monatsbetrages, der sonst nach § 13 der 1. DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte und Leistungen sowie der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1963 und ab 1. Januar 1965 ist sodann zu prüfen, ob und inwieweit eine Kürzung des Hundertsatzes oder der Rente unmittelbar nach § 18 Abs* 2 BEG, § 13 Abs. 5 der 1* DV-BEG gerechtfertigt wäre. Dabei kann die schwere Krankheit der Klägerin als ein ihre persönlichen Verhältnisse beeinflussender Umstand nur insoweit berücksichtigt werden, als ihr dadurch erhöhte Aufwendungen entstanden sind.
Wegen des Rechtsfehlers bei der Anwendung der §§ 141 d Abs. 1, 18 Abs. 2 BEG muß das Berufungsurteil insoweit aufgehoben werden. Weil es keine Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin in der maßgeblichen Zeit enthält, kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Der Rechtsstreit wird deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
 
2. Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der vorläufigen Einbehaltung von 15.221,72 Hl Machzahlung für Entschädigung wegen Schadens an Leben der Klägerin der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Oberlandesgericht führt dazu aus, daß die Klägerin sich durch ihren damaligen Bevollmächtigten in der Erklärung vom 9. September 1964 vorbehaltslos mit der Kürzung einverstanden erklärt habe. Sie habe in dieser Erklärung nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß ihr Einverständnis nur für den Pall gelten solle, daß die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen innerhalb einer bestimmten Prist einen Widerrufsbescheid erlassen werde, und sie habe ihre Zustimmung auch nicht von der Höhe des einzubehaltenden Betrages abhängig gemacht. Die Klägerin übersehe außerdem, daß die Landesrentenbehörde Widerrufsbescheide hinsichtlich der überzahlten Waisenrenten erst erlassen könne, wenn feststehe, wie hoch die Rente für den Lebensschaden der Klägerin sei, weil erst dann § 20 BEG angewandt werden könne.
Das ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Bemerkt werden muß allerdings, daß die einzige Rechtsgrundlage für die Einbehaltung der 15.221,72 DM die Einverständ-niserklärung des früheren Bevollmächtigten der Klägerin vom 9. September 1964 ist. Denn die Überzahlung der Waisenrenten betraf nicht ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben, sondern allein den ihrer Söhne, die bei Erlaß eines nach § 202 BEG wirksamen Widerrufsbescheids nach § 204 Abs. 2 BEG auch zur Rückzahlung zuviel erhaltener Leistungen verpflichtet wären. Die Landesrentenbehörde in Düsseldorf war für die Klägerin auch nicht die zuständige Entschädigungsbehörde im Sinne von §§ 185, 188 BEG, die von ihr eine Anrechnungserklärung hätte verlangen können. Der damalige
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Bevollmächtigte der Klägerin hat die Einverständniserklärung aber abgegeben, die sodann von der Landesrentenbehörde an die für die Klägerin zuständige Entschädigungsbehörde in Wiesbaden weitergegeben worden ist, die sie auch angenommen hat.
Die Klägerin muß nach § 164 BGB diese Erklärung ihres damaligen Bevollmächtigten gegen sich gelten lassen. Die Umstände, unter denen die Erklärung abgegeben wurde, ergeben eindeutig, daß sie im Namen der Klägerin erfolgin. sollte.
Die Auslegung der Erklärung vom 9. September 1964 obliegt dem Tatrichter. Angriffe gegen seine Tatsachenwürdigung sind im Revisionsverfahren nicht zulässig. Eine wirksame Verfahrens-rüge im Sinne von § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO hat die Klägerin nicht erhoben. Der bloße Hinweis auf die Verletzung des §176 BEG und allgemeiner Auslegungsgrundsätze reicht hierfür nicht aus. Im übrigen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, was der damalige Bevollmächtigte der Klägerin objektiv erklärt hat, und nicht davon, was er möglicherweise hätte erklären wollen. Er hat seine Einverständniserklärung nur durch das Wort "grundsätzlich” eingeschränkt. Das konnte aber nur bedeuten, daß die Klägerin im Grundsatz mit der Anrechnung und Einbehaltung einverstanden ist. Bestimmter konnte eine Erklärung damals nicht abgegeben werden, weil noch nicht feststand, welcher Betrag angerechnet werden könnte. Da dem Bevollmächtigten der Klägerin von der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen damals ausdrücklich mitgeteilt worden war, daß es sich um eine "nicht ganz unerhebliche Überzahlung der Waisenrenten" handele, kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, die Einverständniserklärung wäre damals nicht abgegeben worden, wenn der Überzahlungsbetrag von mehr als 15.000 DM bekannt gewesen wäre.
 
Neben der Sache liegen die Ausführungen der Revision über die Rechtzeitigkeit der Widerrufsbescheide wegen der Überzahlung und Rückforderung der Waisenrenten. Darum geht es in diesem Verfahren nicht. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben ausdrücklich entschieden, daß der Überzahlungsbetrag von 15.221,32 DM erst dann -und demgemäß nur dann - an die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen auszuzahlen ist, wenn ein von dieser Behörde zu erlassender Widerrufsbescheid unanfechtbar geworden ist. Erst im Verfahren über diese Widerrufsbescheide, die vom Land Nordrhein-Westfalen und nicht vom beklagten Land Hessen zu erlassen sind, wird entschieden, ob und inwieweit ein Rückforderungsanspruch gegen die Söhne der Klägerin besteht und ob er noch wirksam geltend gemacht werden kann. Die Klägerin wird durch die Einbehaltung der 15.221,72 DM deshalb im vorliegenden Verfahren nur insoweit beschwert, als sie diesen Betrag - entsprechend der Einverständniserklärung ihres damaligen Bevollmächtigten vorläufig nicht ausgezahlt erhält. Ob der Rückforderungsanspruch des Landes Nordrhein-Westfalen zu Recht besteht, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die Berechnung des Betrages von 15.221,72 DM läßt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keinen Rechtsfehler erkennen, wenn man von der Höhe der Lebensschadensentschädigung für die Klägerin ausgeht, wie sie die Behörde in ihrem Bescheid vom 10. Dezember 1968 errechnet hat. Der bei den Waisenrenten überzahlte Betrag könnte sich im übrigen nur erhöhen, falls der Klägerin im weiteren Verfahren eine höhere Witwenrente zuerkannt werden sollte.
Sa der Rechtsstreit insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Ahs. 3 Nr. 1 ZPO), wird die auf Auszahlung der einbehaltenen 15.725,72 SM in voller Höhe gerichtete Revision zurückgewiesen.
Mai
 Zorn	Puchs
 Sr. Thumm
 Portaann