Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter von der Ißihlen, Offterdinger, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Das Landgericht hat nach Beweiserhebung einen Anspruch auf Heilverfahren für das Leiden "traumatischer Star des linken Auges" seit 19« Januar 1945 festgestellt und das beklagte Land zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente ab 1« Januar 1950 auf der Grundlage der gesetzlichen Mindestrente verurteilt« Das beklagte Land hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die auf Kapitalentschädigung und Rente gerichtete Klage abzuweisen« Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts entsprechend diesem Antrag abgeändert« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung dieses Urteils« Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten« Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Ent" schädigungsberechtigung des Klägers im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. für die Entscheidung über den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente ab 1« Januar 1950 nicht bindend festgestellt sei* Er hat sich einem Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik angeschlossen und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Wirbelsäulenleiden verneint* Die für das verfolgungsbedingte Augenleiden festgestellte Erwerbsminderung von 20 v*H* kann daher nach seiner Auffassung im Hinblick auf das Wirbelsäulenleiden nicht erhöht werden* Entgegen dem Standpunkt des Klägers ist durch den Bescheid vom 26* November 1962 eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 10 v*H* nicht bindend festgestellt* In dem gerichtlichen Verfahren» in dem eine höhere Kapitalentschädigung und eine Rente erstrebt werden» besteht keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Auffassungen der Behörde» die zur Bewilligung eines Teilbetrages der beanspruchten Entschädigung geführt haben* Diese Grundlagen der behördlichen Entscheidung wirken über die Bewilligung nicht hinaus; sie sind der Rechtskraft nicht fähig (BGH RzW 1961, 116 Nr. 13; 1962, 510 Nr. 23; 1967, Nach seiner Überzeugung, die sich auf das fachärztliche Gutachten der Universitätsklinik in Marburg vom 6» November 1964 stützt, ist das Wirbelsäulenleiden des Klägers -ein degenerativer Bandscheibenschaden - rein konstitutionell bedingt. Die Revision hat nicht gerügt, daß diese tatsächlichen Feststellungen unter Verstoß gegen das Verfahrensrecht getroffen worden sind« Sie widerlegen die Vermutung des § 31 Abs. 2 BBG (vgl.
2463 031 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 59/70 URTEIL Verkündet am 9. Juli 1970 Pohl, Justizhauptsekretär •Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit /Canada, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter von der Ißihlen, Offterdinger, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oherlandesgerichts Koblenz vom 5* Januar 1968 wird zurückgewiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei« Die aufiergerichtlichen Kosten trägt der Kläger« Von Rechts wegen Tatbestand Der 1923 in MflMB/Polen geborene jüdische Kläger war nach seiner Darstellung von 1939 bis 1943 in seiner polnischen Heimat der Verfolgung ausgesetzt. Er kam 1943 nach Österreich und wanderte 1948 nach Kanada aus« Seit 1933 besitzt er die kanadische Staatsangehörigkeit♦ Auf seinen 1934 gestellten Antrag erhielt der Kläger durch Bescheid vom 21« April 1938 eine HaftentSchädigung von 9*300 DM u«a« für behaupteten Aufenthalt im Lager bei DMBi von Juni 1940 bis Mai 1942« 1962 meldete er auch Ansprüche für Gesundheitsschaden an« Nach vertrauensärztlicher Untersuchung und Begutachtung setzte die Entschädlgungshehörde durch Bescheid vom 26« November 1962 für einen körperlichen und nervösen Erschöpfungszustand bis 31« Dezember 1949 und für eine geringe Bandscheibendegeneration der Lendenwirbelsäule im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung eine Kapitalentschädigung von 1«200 DM fest und bewilligte ein Heilverfahren« Das Landgericht hat nach Beweiserhebung einen Anspruch auf Heilverfahren für das Leiden "traumatischer Star des linken Auges" seit 19« Januar 1945 festgestellt und das beklagte Land zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente ab 1« Januar 1950 auf der Grundlage der gesetzlichen Mindestrente verurteilt« Das beklagte Land hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die auf Kapitalentschädigung und Rente gerichtete Klage abzuweisen« Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts entsprechend diesem Antrag abgeändert« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung dieses Urteils« Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten« Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet« Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Ent" schädigungsberechtigung des Klägers im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. 4 Auf diesem Mangel der Begründung beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht« Der Berufungeriohter hat das Klagbegehren auch sachlich geprüft« Im Gegensatz zu dem Landgericht ist er der Auffassung» daß die von der Entschädigungsbehörde im Bescheid vom 26. November 1962 wegen des abgrenebar verschlimmerten Wirbelsäulenleidens angenommene verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 10 v*H. für die Entscheidung über den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente ab 1« Januar 1950 nicht bindend festgestellt sei* Er hat sich einem Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik angeschlossen und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Wirbelsäulenleiden verneint* Die für das verfolgungsbedingte Augenleiden festgestellte Erwerbsminderung von 20 v*H* kann daher nach seiner Auffassung im Hinblick auf das Wirbelsäulenleiden nicht erhöht werden* Diese Begründung trägt die angefochtene Entscheidung* Entgegen dem Standpunkt des Klägers ist durch den Bescheid vom 26* November 1962 eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 10 v*H* nicht bindend festgestellt* In dem gerichtlichen Verfahren» in dem eine höhere Kapitalentschädigung und eine Rente erstrebt werden» besteht keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Auffassungen der Behörde» die zur Bewilligung eines Teilbetrages der beanspruchten Entschädigung geführt haben* Diese Grundlagen der behördlichen Entscheidung wirken über die Bewilligung nicht hinaus; sie sind der Rechtskraft nicht fähig (BGH RzW 1961, 116 Nr. 13; 1962, 510 Nr. 23; 1967, 264 Nr. 18; 1968, 260 Nr. 16; 1969, 428 Nr. 33) Der Berufungsrichter hat deshalb die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Wirbelsäulenleiden zu Recht selbständig geprüft. Er bezweifelt nicht, daß der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 v.H. und mehr gemindert ist. Obwohl der Kläger Aufenthalt im Konzentrationslager Pustkow von Juni 1940 bis Mai 1942 behauptet hat und dieses Konzentrationslager unter Nr. 1070 im Konzentrationslager-Verzeichnis Anlage zu § 1 der 6. DV-BEG idF. der ErgVO zur 6. DV-BEG vom 10. Januar 1970 (BGBl I S. 101) aufgeführt ist, hat der Berufungsrichter die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEO nicht erörtert. Die Rüge der Verletzung des § 31 Abs. 2 BEG greift jedoch nicht durch. Auf die Vermutung kam es nicht an, da der Berufungsrichter sich zu einer Feststellung über den Verfolgungszusammenhang in der Lage gesehen hat: Nach seiner Überzeugung, die sich auf das fachärztliche Gutachten der Universitätsklinik in Marburg vom 6» November 1964 stützt, ist das Wirbelsäulenleiden des Klägers -ein degenerativer Bandscheibenschaden - rein konstitutionell bedingt. Die besonderen Verhältnisse, unter denen eine richtunggebende Verschlimmerung dieses Leidens in Betracht kommen könnte, liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat auch eine Hungerosteopathie der Wirbelsäule als Ursache der degenerativen Veränderungen ausgeschlossen. Damit hat der Tatrichter festgestellt, daß das Wirbelsäulenleiden und dessen Folge - das Ischias syndrom - auf Alter und Veranlagung und nicht auf die Verfolgung zurückzuführen sind. Die Revision hat nicht gerügt, daß diese tatsächlichen Feststellungen unter Verstoß gegen das Verfahrensrecht getroffen worden sind« Sie widerlegen die Vermutung des § 31 Abs. 2 BBG (vgl. BGH RzW 1968, 313 Nr. 13). Die Revision wird deshalb mit der Rostenfolge aus §§ 223 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen. von der Mühlen Offterdinger Zorn Henkel Fuchs