Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner ohne mündliche Verhandlung am 13. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Der 1937 in geborene jüdische Kläger besaß nach den Feststellungen des Berufungsurteils bis zu seiner Einbürgerung in Belgien im Jahre 1952 die polnische Staatsangehörigkeit. Der Berufungsrichter hat die Plüchtlingseigenschaft des Klägers im Sinne der Genfer Konvention und eine Entschädigungsberechtigung nach § 160 Abs. 2 BEG verneint. Der Senat hat jedoch in RzW 1968, 571 entschieden, daß nach § 160 BEG auch derjenige entschädigungsberechtigt ist, dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Anschauungen nicht zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder Unter den Gesichtspunkten dieser Entscheidung wird die Entschädigungsberechtigung des Klägers zu überprüfen sein.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 59/69 URTEIL Verkündet am 22. Mai 1969 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschiftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Jules Jacques B Ai Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. I» und gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner ohne mündliche Verhandlung am 13. Mai 1969 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1937 in geborene jüdische Kläger besaß nach den Feststellungen des Berufungsurteils bis zu seiner Einbürgerung in Belgien im Jahre 1952 die polnische Staatsangehörigkeit. Für Freiheitsschaden (§47 BEG) ist er als Flüchtling entschädigt worden (§ 160 Abs. 2 BEG). Seinen Gesundheitsscha- dens ans pruch. hat die Entschädigungsbehörde aus medizinischen Gründen abgelehnt. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Mit der Revision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe; Der Berufungsrichter hat die Plüchtlingseigenschaft des Klägers im Sinne der Genfer Konvention und eine Entschädigungsberechtigung nach § 160 Abs. 2 BEG verneint. Er ist der Auffassung, daß der Kläger als Jude in Polen weder von Verfolgung bedroht noch in seiner religiösen Betätigung beschränkt gewesen wäre, wenn er sich in seinen Heimatstaat zurückbegeben hätte. Die Ausführungen des Berufungsurteils beruhen im wesentlichen auf der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigungsberechtigung des sogenannten R6fugi6 sur place. Der Senat hat jedoch in RzW 1968, 571 entschieden, daß nach § 160 BEG auch derjenige entschädigungsberechtigt ist, dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Anschauungen nicht zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung wesentliche Rechtsgüter verletzt wurden. Unter den Gesichtspunkten dieser Entscheidung wird die Entschädigungsberechtigung des Klägers zu überprüfen sein. Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen nur an, wenn eine Rückkehr im Hinblick auf die allgemeinen inneren Verhältnisse Polens im Jahre 1952 zu demutbar gewesen wäre. Mai Graf von der Mühlen Zorn Dr. Woesner