April 2011 wird zugelassen, soweit die Klage hinsichtlich der Zahlung vom 22. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vor-bezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 135.000 € bis zu dem 12. 1 Soweit die Revision nicht zugelassen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 59/11 vom 12.Januar 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 12. Januar 2012 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2011 wird zugelassen, soweit die Klage hinsichtlich der Zahlung vom 22. Januar 2006 in Höhe von 35.000 € abgewiesen worden ist. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vor-bezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 135.000 € bis zu dem 12. Januar 2012 und auf 35.000 € für die Zeit danach festgesetzt. Gründe: 1 Soweit die Revision nicht zugelassen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Zahlungen im Jahre 2005 aus Sicht der Beklagten nicht der Schuldnerin zugeordnet werden konnten, wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeu- tung auf. Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 07.09.2010 -30 6027/08 -OLG München, Entscheidung vom 08.04.2011 - 5 U 4633/10 -