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BGH · IX ZR 59/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 59/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz, dass bei Feststellung der Haftung des Rechtsanwalts die verschiedenen Handlungsalternativen in Erwägung zu ziehen sind (vgl. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Beklagten ein umfassendes Mandat erteilt, das nicht auf die Überprüfung der Verjährung beschränkt gewesen sei, beruht auf einer umfassenden Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die sich auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beweislast des Anspruchstellers für das Vorliegen eines uneingeschränkten Mandats (BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
BambergAnspruchBerufungsgerichtsZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 59/09
vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 24. Juni 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 52.567,20 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
2	1.	Ein	Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz, dass bei
 Feststellung der Haftung des Rechtsanwalts die verschiedenen Handlungsalternativen in Erwägung zu ziehen sind (vgl. BGHZ 171, 261, 265 f Rn. 12 ff), liegt nicht vor.
3	2.	Die	Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Beklagten
 ein umfassendes Mandat erteilt, das nicht auf die Überprüfung der Verjährung
 
von Ansprüchen gegen den sie zuerst beratenden Rechtsanwalt Dr. O. beschränkt gewesen sei, beruht auf einer umfassenden Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die sich auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beweislast des Anspruchstellers für das Vorliegen eines uneingeschränkten Mandats (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 -IXZR 47/04, NJW 2006, 3496, 3497 f Rn. 7 f m.w.N.) bewegt. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen hat. Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte sind nicht festzustellen.
4	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann	Pape
 Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 06.08.2007 - 24 O 1883/05 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.02.2009 - 4 U 136/07 -