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BGH · IX ZR 59/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 59/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 16. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 2.079.787,90 Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Insbesondere hat das Berufungsgericht die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zutreffend angewandt. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsstellung eines Liquidators von derjenigen eines Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverwalters (zutr.

Zitierte Normen: § 343 HGB
FischerLiquidator25kaufmännisch16NJWRevisionsverfahrens

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 59/01
BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Januar 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 2.079.787,90 € (4.067.711,57 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Insbesondere hat das Berufungsgericht die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zutreffend angewandt. Der Abschluß eines Vergleichs - auch eines Liquidationsvergleichs - kann Gegenstand eines Handelsgeschäfts im Sinne von § 343 HGB und damit eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein. Der Liquidator der LPG (P) A.	war als Vertre-
ter eines Formkaufmanns auch tauglicher Empfänger eines solchen Schrei-
bens. Es kommt auf die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen, nicht auf diejenige des Vertreters an. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsstellung eines Liquidators von derjenigen eines Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverwalters (zutr. K. Schmidt, NJW 1987, 1905, 1909 unter Bezug auf BGH, Urt. v. 25. Februar 1987 - VIII ZR 341/86, NJW 1987, 1940).
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann