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BGH · IX ZR 58/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 58/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: November 1980 die Rückforderung der Rente in Höhe von 6 154- DM bestätigt und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. September 1980 wird aufgehoben, soweit die Rückzahlung der für die Zeit vom 1. H. fest und beließ es bei dem Rentenhundertsatz 30, Auf dieser Grundlage wurde in der Folgezeit die mehrfach linear erhöhte Rente gezahlt. Februar 1977 erkannte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Anspruch des Klägers auf Altersruhegeld mit Rentenbeginn am 1. Mit der Jahreserklärung für das Jahr 1979, die bei der Landesrentenbehörde am 7. B. Sozialversicherung ...)", weitere Angaben über die ihm von französischen Versicherungsträgern gezahlten Renten und über das Altersruhegeld der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. DV-BEG nicht nachgekommen; anderenfalls hätte die Kürzung der Rente zu dem 1. Die Klage auf Zahlung der Rente in Höhe von 32,5 v. Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Rückforderung der für die Zeit vom 1. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht bestätigt die Rückforderung der Rente auch für die Zeit vom 1. Der Kläger hatte in der Jahreserklärung als leistende Stelle die Bundesversicherungsanstalt und die Höhe der monatlich von ihr bezogenen Einkünfte angegeben. Die von ihm mitgeteilten Versorgungsbezüge hätten für die Herabsetzung auf den Mindesthundertsatz 20 der Rente ausgereicht (vgl. Deshalb wäre die Landesrentenbehörde schon mit dem Eingang dieser Jahreserklärung in der Lage gewesen, den gebotenen Änderungsbescheid (§§ 35 Abs. 2, 206 BEG) zu erlassen und die Rente mit Wirkung vom 1. Die Rückzahlung der überzahlten Rente auch für die Zeit ab 1.

Zitierte Normen: § 35 BEG
EinkunftLandesrentenbehördeangebenJahreserklärungRenteBundesversicherungsanstaltKlägerRubrik

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 58/82	URTEIL	Verkündet	am
17. Februar 1983 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Zoltan B 25, Avenue de la Mi
►/Frankreich,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^H^straße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 1981 aufgehoben, soweit es für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 30. November 1980 die Rückforderung der Rente in Höhe von 6 154- DM bestätigt und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1981 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Änderungsbescheid vom 23. September 1980 wird aufgehoben, soweit die Rückzahlung der für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis zu dem 30. November 1980 in Höhe von 6 154 DM überzahlten Rente und ihre Verrechnung mit der laufenden Rente angeordnet ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision und 1/4 der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens, die im übrigen der Kläger trägt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Der 1905 geborene Kläger bezieht wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Rente nach den Merkmalen des höheren Dienstes, Ein Änderungsbescheid setzte ab 1. Juni 1973 die allgemeine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf 60, die verfolgungsbedingte Minderung auf 40 v. H. fest und beließ es bei dem Rentenhundertsatz 30, Auf dieser Grundlage wurde in der Folgezeit die mehrfach linear erhöhte Rente gezahlt. Mit Bescheid vom 10. Februar 1977 erkannte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Anspruch des Klägers auf Altersruhegeld mit Rentenbeginn am 1. März 1976 an. Von der ab 1. Mai 1977 fortlaufend erfolgten Zahlung dieser Rente unterrichtete er den Beklagten zunächst nicht. Seine Jahreserklärung für das Jahr 1978 ging am 11. April 1979 bei der Landesrentenbhörde ein. Sie enthält in der Rubrik "Art der Einkünfte: 1. aus beruflicher und gewerblicher Tätigkeit jeder Artn zu der Frage "Leistende Stelle und Aktenzeichen" die (abgekürzte) Angabe mehrerer französicher Versicherungsträger und der Bundesversicherungsanstalt, zu der Frage "Höhe der Einkünfte je Monat" die Angaben "756 frs" und "1 366 - DM". Auf dem Formular findet sich ein mit Paraphe Unterzeichneter Stempel der
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Behörde: 1) keine Änderung 2) Z.d.A.". Mit der Jahreserklärung für das Jahr 1979, die bei der Landesrentenbehörde am 7. Juli 1980 einging, machte der Kläger, nunmehr in der Rubrik "Art der Einkünfte: 5. Renten oder Pensionen (z. B. Sozialversicherung ...)", weitere Angaben über die ihm von französischen Versicherungsträgern gezahlten Renten und über das Altersruhegeld der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Nachdem er auf Verlangen der Landesrentenbehörde seine Angaben ergänzt und Belege eingereicht hatte,
 
setzte sie durch Änderungsbescheid vom 23. September 1980 den Hundertsatz mit Wirkung vom 1. Juli 1977 auf 20 herab, ordnete die Rückzahlung der danach bis zu dem 30. November 1980 überzahlten Rente von 14 486 DM an und verrechnete sie in Raten mit der laufenden Rente ab 1. Dezember 1980. Der Kläger sei seiner Anzeigepflicht nach § 19 der 2. DV-BEG nicht nachgekommen; anderenfalls hätte die Kürzung der Rente zu dem 1. Juli 1977 erfolgen können.
Die Klage auf Zahlung der Rente in Höhe von 32,5 v. H. der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes ab 1. Juli 1977 unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Rückforderung der für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 30. November 1980 in Höhe von 6 154 DM überzahlten Rente. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht bestätigt die Rückforderung der Rente auch für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 30. November 1980. Der Kläger sei seiner Verpflichtung, der Behörde Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen, vor dem 10. September 1980 fahrlässig nicht nachgekommen. Seine Jahreserklärungen für die Jahre 1978 und 1979 seien unvollständig gewesen. Das hätte er bei verständiger Würdigung der ihm eröffneten Verpflichtung zur Mitteilung über veränderte Verhältnisse leicht erkennen können und müssen. Die Jahreserklärung für 1978 sei überdies auch unrichtig gewesen, weil sie in
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kaum leserlicher Form den Bezug von Einkünften von der Bundesversicherungsanstalt, ohne deren Rechtsgrund anzugeben, unter die Rubrik Einkünfte aus beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit, statt unter die Rubrik Renten und Pensionen eingeordnet habe. Auch dieser Umstand gereiche dem Kläger zu dem Verschulden, so daß die gesamte tatsächliche Verzögerung des Erlasses des Änderungsbescheides zu seinen Lasten gehe.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß der Kläger hinsichtlich des ihm ab 1. Mai 1977 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlten Altersruhegeldes seiner ihm gemäß § 19 der 2. DV-BEG obliegenden Anzeigepflicht schuldhaft nicht unverzüglich nachgekommen ist, so daß die Entschädigungsbehörde nach § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG befugt war, die Rückzahlung der überzahlten Rente anzuordnen. Es meint jedoch zu Unrecht, daß er auch mit der Einreichung der Jahreserklärung für 1978 am 11. April 1979 seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei. Der Kläger hatte in der Jahreserklärung als leistende Stelle die Bundesversicherungsanstalt und die Höhe der monatlich von ihr bezogenen Einkünfte angegeben. Angesichts seines Alters und seines Wohnsitzes konnte es sich dabei nur um Versorgungsbezüge handeln, auch wenn die Angaben nicht in die in der Erklärung dafür vorgesehene Rubrik eingesetzt worden waren. Die von ihm mitgeteilten Versorgungsbezüge hätten für die Herabsetzung auf den Mindesthundertsatz 20 der Rente ausgereicht (vgl.
 §§ 15 Abs. 3 Nr. 8, Abs. 5, 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG). Deshalb wäre die Landesrentenbehörde schon mit dem Eingang dieser Jahreserklärung in der Lage gewesen, den gebotenen
 
Änderungsbescheid (§§ 35 Abs. 2, 206 BEG) zu erlassen und die Rente mit Wirkung vom 1. Juli 1977 (§21 Abs. 1 der 2. DV-BEG) neu festzusetzen. Daß sie dies nicht erkannte, hat der Kläger nicht zu vertreten. Die Rückzahlung der überzahlten Rente auch für die Zeit ab 1. Juli 1979 anzuordnen, war die Landesrentenbehörde mithin nicht befugt.
Mai	Henkel	Dr.	Lang
 Gärtner	Winter