* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · C ZR 53/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: C ZR 53/80

Bei der Angleichung eines durch Vergleich geregelten Gesundheitsschadens reicht die Berufung auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG zur Erläuterung des Angleichungsgrundes aus. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Jahnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1923 in der geborene jüdische Kläger meldete 1950 einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden (Lageraufenthalt) von April 19^4 bis April 19^5 und im März 1958 durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt formularmäßig unter anderem für Gesundheitsschaden an, den letzteren ohne Begründung. Im Juli i960 verglich er sich mit der Behörde über 1.800 DM Kapitalentschädigung, womit alle Ansprüche nach dem 3EG vom 29.6.1956 abge-gölten sein sollten. 1973 trug der Kläger vor, die vergleichsweise Regelung habe er akzeptiert, weil ihm bekanntgewesen sei, daß für Leiden auf neurc-psychiatrischem Gebiet keine Entschädigung gewährt werde, also aus medizinischen Gründen. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß die Klageansprüche erloschen seien, weil der Kläger die Voraussetzungen der Angleichung nicht fristgerecht vorgetragen und unter Beweis gestellt habe (Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Art. IV Nr. 1 Abs.4, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a Abs. 1 3EG). Dazu gehört auch die Erläuterung des Anfechtungsrechts, hier nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG, durch Darlegung des Angleichungsgrundes (vgl. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn der Anspruch im Ausgangsverfahren erläutert, sachlich geprüft und der Rentenanspruch auf Grund ärztlicher Gutachten durch eine Regelung nach Art. IV Nr. 2 BEG aufgegeben worden war (vgl. Der Kläger hat aber unte^ Angabe der Registernummer des Ausgangsverfahrens den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden erneut geltend gemacht, gleichzeitig den Abgeltungsvergleich vom Juli I960 nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG angefoch-ten sowie ein ärztliches Attest über die Behandlung seit 1950 vorgelegt und 1966 im B-Bogen die konkret Daraus ergibt sich der Angleichungsgrund des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a B2G-SchlußG. Der Tatrichter hat den späteren Vortrag des Klägers über den Angleichungsgrund nicht geprüft.

GrundMärzMünchenAnspruchKlägerZR

Volltext der Entscheidung

NACHSCHLAGEWERK: ja 3 GHZ:	 nein
BEG-SchlußG Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. lau. A.bs. A; Art. Ill Nr. 1 Abs. 2
3EG §§ 28, 190 a Abs. 1
Bei der Angleichung eines durch Vergleich geregelten Gesundheitsschadens reicht die Berufung auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG zur Erläuterung des Angleichungsgrundes aus.
3GH, Urt.v.12. November 1981 “ ZR 58/80 - OLG München
- LG München I
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
C ZR 53/80	URTEIL	Verkündet	am
12. November 1931 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem EntSchädigungsrechtsstrei^
Jakob
h Street,
 Ul
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, oMHBplatz V»
Beklagten und Revisionsbeklagten
o
c.
SSW
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Jahnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlsncesge-richts München vom 25. Oktober 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1923 in der	geborene
 jüdische Kläger meldete 1950 einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden (Lageraufenthalt) von April 19^4 bis April 19^5 und im März 1958 durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt formularmäßig unter anderem für Gesundheitsschaden an, den letzteren ohne Begründung. Im Juli i960 verglich er sich mit der Behörde über 1.800 DM Kapitalentschädigung, womit alle Ansprüche nach dem 3EG vom 29.6.1956 abge-gölten sein sollten. Im Dezember 1965 machte der Kläger erneut Entschädigungsansprüche für Gesund-
_
" J
heitsschad-n geltend* Er überreichte ein ärztliches Attest Über die Behandlung seit 1950 und erklärte, Abgeltungsvergleich vom 8V Juli I960 werde "gern. Art. IV, 2 des BEG-Schlußgesetzes" angefochten. In
 dem am 15* März Reihe gesundheIt 1 gungen angegeben
195c vorgelegten 3-Bogen si 1loner Beschwerden und 3eei und auf die Freiheitsentzi
 nd eine
 nxräcnti-
ehung von
 April 19^4 bis April 1945 zurückgeführt. 1973 trug der Kläger vor, die vergleichsweise Regelung habe er akzeptiert, weil ihm bekanntgewesen sei, daß für Leiden auf neurc-psychiatrischem Gebiet keine Entschädigung gewährt werde, also aus medizinischen
 Gründen.
Die Behörde lehnte ab. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung seit 1. Januar 1945 und Rente wies das Landgericht ab; das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß die Klageansprüche erloschen seien, weil der Kläger die Voraussetzungen der Angleichung nicht fristgerecht vorgetragen und unter Beweis gestellt habe (Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Art. IV Nr. 1 Abs. 4, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a Abs. 1 3EG). Dies sei erforderlich gewesen, weil aus dem früheren Verfahren Gründe für den Verzicht auf den Entschädigungsanspruch für Gesundheitsschaden nicht zu entneh-
A

men gewesen seien (BGH RzW 1971» AA9); der Vortrag finde sich erstmals 1973,
Dem kann des Anspruchs den scheitert
 nicht gefolgt wer auf Dutschädigung nicht an unzureic
 den. Die Arg für Gesundh hender Sudst
 rr-rj rr
;cha-
ie
 rung.
Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß der Kläger wegen der Verweisung in Art. IV Nr. 2 auf Art. IV Nr. 1 Abs. A Satz 2,
Art* III Nr. 1 Abs. 2	1.	Halbs.	3SG-SchiuflG,	§	190	a
BEG gehalten war, dsn GesundheitsSchadensanspruch cis zu dem 31. März 1967 hinreichend zu substantiieren. Dazu gehört auch die Erläuterung des Anfechtungsrechts, hier nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG, durch Darlegung des Angleichungsgrundes (vgl. 3GH RzW 1978, 75; ständig). Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn der Anspruch im Ausgangsverfahren erläutert, sachlich geprüft und der Rentenanspruch auf Grund ärztlicher Gutachten durch eine Regelung nach Art. IV Nr. 2 BEG aufgegeben worden war (vgl. BGH RzW 1971, AA9; Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 176/71, auszugsweise wiedergegeben bei Vogt RzW 1977, 121, 126; Urteil vom. 2A. Februar 1977 - IX ZR 1A1/72). Daran fehlt es hier.
Der Kläger hat aber unte^ Angabe der Registernummer des Ausgangsverfahrens den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden erneut geltend gemacht, gleichzeitig den Abgeltungsvergleich vom Juli I960 nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG angefoch-ten sowie ein ärztliches Attest über die Behandlung seit 1950 vorgelegt und 1966 im B-Bogen die konkret
- p -
bezeichneten Leiden auf die Freiheitsentziehung zurückgeführt. Daraus ergibt sich der Angleichungsgrund des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a B2G-SchlußG. Dessen ausdrücklicher Darlegung bedurfte es nicht, da ein anderer Grund nicht in Betracht kam. Die Angabe von Beweismitteln für die Aufgabe des Rentenanspruchs aus medizinischen Gründen, alsc für eine innere Tatsache, übersteigt die Anforderungen, die an die Substantiierung des Angleichungsgrundes noch gestellt werden können, zu demal in aller Regel nur der Antragsteller selbst oder sein Vertreter im Aus-gangsverfahren darüber Auskunft geben können.
Der Tatrichter hat den späteren Vortrag des Klägers über den Angleichungsgrund nicht geprüft. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Fuchs
Zorn
 Ur 9 Jähnke
 Henkel