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BGH · IX ZR 58/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 58/78

Von Rechts wegen Tatbestand Der 1895 in Polen geborene jüdische Kläger beantragte im November 1962 Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. wegen Versäumung der Antragsfrist ab; Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil der Kläger zu keiner Zeit außerstande gewesen sei, seinen Antrag rechtzeitig zu stellen bzw. Januar 1971 sprach ihm der Regierungspräsident in Köln 5.850 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit zu und hob den Bescheid vom 16. Juli 1964 auf.In den Gründen heißt es, der Kläger habe im November 1962 verspätet einen Entschädigungsantrag gestellt; durch Wiederaufnahme des Verfahrens sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Mai 1972 Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, weil der Antragsteller weder behauptet noch begründet habe, daß der unanfechtbar gewordene Bescheid von 1964 offensichtlich fehlerhaft sei; vielmehr habe der Kläger die Antragsfrist schuldhaft versäumt, und die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs sei zutreffend begründet. Sie müsse, was das Gesundheitsschadensverfahren betreffe, dahin verstanden werden, daß dem Kläger im Rahmen der dem Regierungspräsidenten auch im gesetzlichen Entschädigungsverfahren zustehenden Sach-prüfung Abhilfe gewährt und die weitere Abhilfeentscheidung der Landesrentenbehörde überlassen worden sei. Der angefochtene Bescheid sei fehlerhaft begründet, weil die Landesrentenbehörde die bereits vom Regierungspräsidenten bindend gewährte Wiedereinsetzung (§ 189 Abs.3 Satz 2 BEG analog) erneut in Zweifel ge- Da der Kläger dies unterlassen habe, sei sein Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden kraft Gesetzes unabhängig von dem Verhalten der Entschädigungsbehörde erloschen. Der Anspruch des Klägers scheitert nicht an § 190 a Abs. 1 BEG, selbst wenn der Kläger die in § 190 Nr. 1-4 BEG bezeichneten Angaben auch mit seinem Abhilfeantrag im Mai 1969 noch nicht nachgeholt hat. Der im November 1962 eingereichte Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit ist durch den 1964 unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 16. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist infolgedessen nicht nach § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen oder erloschen. Den Abhilfeantrag des Klägers hat die Entschädigungsbehörde nicht, auch im Rechtsstreit nicht, deswegen abgelehnt , weil er verspätet oder ungenügend begründet worden sei. Der Klageanspruch scheitert Jedoch daran, daß das Verfahren wegen des Anspruchs des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch den unanfechtbaren Bescheid von 1964 abgeschlossen worden ist und die Grundvoraussetzung jeder Abhilfe, nämlich Unrichtigkeit der früheren Entscheidung, nicht vorliegt. Damit war nicht nur das durch die §§ 174 ff BEG für die Regelung der Entschädigungsansprüche des Klägers zur Verfügung gestellte Verfahren beendet. Infolge der der Urteilsrechtskraft (§ 322 ZPO) entsprechenden Bestandswirkung des Bescheids steht seitdem für das Verhältnis der Parteien auch bindend fest, daß der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat. Wie der Senat in diesem Urteil weiter ausgeführt hat, darf die Entschädigungsbehörde sich nur dann durch Gewährung von Entschädigungsleistlingen über die Bestandswirkung eines unanfechtbaren Ablehnungsbescheids hinwegsetzen, wenn sich der Bescheid als im Ergebnis unrichtig herausgestellt hat. Auch dies gehört zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs, die das Gericht im Zweitverfahren unabhängig von der Auffassung und dem Verhalten der Entschädigungsbehörde zu prüfen hat. Selbst wenn diese im Zweitverfahren Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt hat, ist das Gericht daran nicht gebunden (vgl. § 189 Abs.3 Satz 2 BEG kann im Zweitverfahren auch nicht entsprechend angewandt werden, weil hier die in erster Linie öffentlichen Interessen dienende Unanfechtbarkeit und Bestandswirkung des früheren Bescheids im Vordergrund steht. Ein unanfechtbarer Ablehnungsbescheid, in dem im Ergebnis mit Recht die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist verweigert worden ist, kann nicht nachträglich dadurch, daß die Behörde im Zweitverfahren trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 189 Abs.3 Satz 1 BEG Wiedereinsetzung gewährt, zu einer Fehlentscheidung gemacht wer- Daraus folgt auch, daß das Abhilfeverfahren nicht mit der von der Entschädigungsbehörde nunmehr gewährten Wiedereinsetzung beendet ist und das Gericht sich nur noch mit den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zu befassen hätte. Das Zweitverfahren, das sich nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1972, 341 und 344 dargelegten Grundsätzen richtet, endet vielmehr erst mit der abschließenden Entscheidung, ob und welche Leistungen dem Antragsteller im Wege der Abhilfe zuerkannt werden (vgl. Damals ist dem Kläger die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist verweigert worden, weil er - entgegen seinem Vorbringen - zu keiner Zeit außerstande gewesen sei, seinen Antrag rechtzeitig zu stellen oder durch andere Personen stellen zu lassen.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 322 ZPO § 189 BEG
WiedereinsetzungBEGHindernisZweitverfahrenEntschädigungsbehördeAntragsfristKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2408 026
' i
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 58/78	URTEIL	Verkündet	am
14. Dezember 1978 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Leib
Frankreich,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die
 Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf 30,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 1977 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1895 in Polen geborene jüdische Kläger beantragte im November 1962 Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Gleichzeitig suchte er um Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach. Er behauptete, er sei wegen psychischer Störungen seit 1957 nicht in der Lage gewesen, seinen Wiedergutmachungsantrag zu stellen oder eine andere Person damit zu beauftragen. Dazu legte er ein entsprechendes ärztliches Attest vor. Der Regierungspräsident in Köln holte eine ärztliche Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 16. Juli 1964 lehnte er den Entschädigungsantrag
 
wegen Versäumung der Antragsfrist ab; Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil der Kläger zu keiner Zeit außerstande gewesen sei, seinen Antrag rechtzeitig zu stellen bzw. dritte Personen damit zu beauftragen. Der Kläger hat den ihm am 23. Juli 1964 zugestellten Bescheid nicht angefochten.
Im Mai 1969 beantragte der Kläger, die Sache erneut zu bearbeiten. Er behauptete unter Vorlage entsprechender eigener und fremder eidesstattlicher Versicherungen, daß er erst im Oktober 1962 von seiner etwaigen Entschädigungsberechtigung erfahren habe. Mit Bescheid vom 15. Januar 1971 sprach ihm der Regierungspräsident in Köln 5.850 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit zu und hob den Bescheid vom 16. Juli 1964 auf. In den Gründen heißt es, der Kläger habe im November 1962 verspätet einen Entschädigungsantrag gestellt; durch Wiederaufnahme des Verfahrens sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.
Die Landesrentenbehörde verweigerte nach medizinischen Ermittlungen mit Bescheid vom 5. Mai 1972 Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, weil der Antragsteller weder behauptet noch begründet habe, daß der unanfechtbar gewordene Bescheid von 1964 offensichtlich fehlerhaft sei; vielmehr habe der Kläger die Antragsfrist schuldhaft versäumt, und die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs sei zutreffend begründet.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Januar 1949 mit Zinsen aus den bis 31. Dezember 1969 aufgelaufenen Rückständen ab 1. Januar 1970 sowie zur Gewährung eines Heilverfahrens wegen psychasthenisehen Syndroms. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesge-
rieht die Klage ganz ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte läßt sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Ent s che idungs gründe
 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der angefochtene Bescheid wie schon der vorangegangene Bescheid des Regierungspräsidenten vom 15. Januar 1971 im sogenannten Abhilfe- oder Zweitbescheidsverfahren ergangen sei. Der Regierungspräsident sei berechtigt gewesen, im Wege der Abhilfe erneut über den Gesundheitsschadensanspruch des Klägers zu entscheiden. Er habe auch durch Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rückwirkend den Mangel eines rechtzeitig gestellten Entschädigungsantrags beheben und den Weg für eine umfassende Prüfung des Gesundheitsschadensanspruchs im Abhilfeverfahren frei machen können. Für eine rückwirkende Aufhebung des gesamten Erstbescheids fehle jedoch die Rechtsgrundlage. Sie müsse, was das Gesundheitsschadensverfahren betreffe, dahin verstanden werden, daß dem Kläger im Rahmen der dem Regierungspräsidenten auch im gesetzlichen Entschädigungsverfahren zustehenden Sach-prüfung Abhilfe gewährt und die weitere Abhilfeentscheidung der Landesrentenbehörde überlassen worden sei. Der angefochtene Bescheid sei fehlerhaft begründet, weil die Landesrentenbehörde die bereits vom Regierungspräsidenten bindend gewährte Wiedereinsetzung (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG analog) erneut in Zweifel ge-
 
zogen habe. Gleichwohl sei die Entschädigungsbehörde zu dem richtigen Ergebnis gelangt. Dem Kläger stehe nämlich der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Dies ergebe sich aus dem entsprechend anzuwendenden § 190 a BEG. Erstmals im Dezember 1969 im Abhilfeverfahren habe der Kläger seine Verfolgung näher geschildert und einen Zusammenhang zwischen seinen Verfolgungserlebnissen und Gesundheitsschäden behauptet. Diese Angaben hätte er jedoch bei Meidung des Ausschlusses spätestens bei Stellung des Abhilfeantrags nachholen müssen. Der Antragsteller dürfe im Abhilfeverfahren nicht besser gestellt werden als im Erstverfahren. Mithin gelte grundsätzlich auch für das Abhilfeverfahren, daß die erhobenen Entschädigungsansprüche bis zu dem 31. März 1967 in der durch § 190 Nr. 1-4 BEG vorgeschriebenen Weise zu begründen seien, soweit dies im vorangegangenen gesetzlichen Verfahren nicht geschehen sei. Erst nach dem 31. März 1967 gestellte Abhilfeanträge hätten ebenso wie verspätete Anträge mit Wiedereinsetzungsgesuch im gesetzlichen Verfahren entsprechend § 190 a Abs. 1 BEG bei Meidung des Ausschlusses sofort begründet werden müssen. Da der Kläger dies unterlassen habe, sei sein Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden kraft Gesetzes unabhängig von dem Verhalten der Entschädigungsbehörde erloschen. Eine Wiedereinsetzung in die Substantiierungs-frist gebe es nicht. Gehe man von einer rückwirkenden Aufhebung des Erstbescheids aus, so folge das gleiche Ergebnis aus der unmittelbaren Anwendung des § 190 a BEG.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nur im Ergebnis richtig.
Der Anspruch des Klägers scheitert nicht an § 190 a Abs. 1 BEG, selbst wenn der Kläger die in § 190 Nr. 1-4 BEG bezeichneten Angaben auch mit seinem Abhilfeantrag im Mai 1969 noch nicht nachgeholt hat.
§ 190 a Abs. 1 BEG verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen den Antragsteller, bis zu dem 31. März 1967 seinen Entschädigungsantrag in der durch § 190 Nr. 1 - 4 BEG bezeichneten Weise zu begründen. Erfüllte der Antragsteller diese Verpflichtung nicht, dann war er mit seinem Entschädigungsverlangen ausgeschlossen; ein etwa bestehender Anspruch erlosch mit dem Ablauf des 31. März 1967 (BGH RzW 1967, 502;	1971,	562;	1972,	31;	1975,
184;	1977, 73;	1978,	68).	Die so sanktionierte
 Begründungspflicht ist durch Art. I Nr. 114 BEG-SchlußG mit Wirkung vom 18. September 1965 (Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG) in das Bundesentschädigungsgesetz eingefügt worden. Sie sollte zur zügigen Abwicklung der Entschädigungsverfahren beitragen. Sie erfaßte daher nur Verfahren, die am 18. September 1965 - noch -anhängig waren oder von da an anhängig wurden. Für Verfahren, die vorher schon rechtsbeständig abgeschlossen worden waren, war sie bedeutungslos.
Der im November 1962 eingereichte Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit ist durch den 1964 unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 16. Juli 1964 beendet worden. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist infolgedessen nicht nach § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen oder erloschen.
 
Für das Abhilfeverlangen gilt § 190 a Abs. 1 BEG weder unmittelbar noch entsprechend. Dies hat der Senat in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 6/78, dessen Veröffentlichung vorgesehen ist, ausgeführt. Deswegen ist es dem pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde überlassen, ob sie einen Abhilfeantrag wegen verspäteter oder ungenügender Begründung ablehnt oder nicht.
Den Abhilfeantrag des Klägers hat die Entschädigungsbehörde nicht, auch im Rechtsstreit nicht, deswegen abgelehnt , weil er verspätet oder ungenügend begründet worden sei. Das Entschädigungsgerieht kann dies nicht aus eigenem Ermessen tun.
Der Klageanspruch scheitert Jedoch daran, daß das Verfahren wegen des Anspruchs des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch den unanfechtbaren Bescheid von 1964 abgeschlossen worden ist und die Grundvoraussetzung jeder Abhilfe, nämlich Unrichtigkeit der früheren Entscheidung, nicht vorliegt.
Der Bescheid über die Entschädigungsansprüche des Klägers vom 16. Juli 1964 ist durch Ablauf der Klagefrist (§ 210 BEG) unanfechtbar geworden. Damit war nicht nur das durch die §§ 174 ff BEG für die Regelung der Entschädigungsansprüche des Klägers zur Verfügung gestellte Verfahren beendet. Infolge der der Urteilsrechtskraft (§ 322 ZPO) entsprechenden Bestandswirkung des Bescheids steht seitdem für das Verhältnis der Parteien auch bindend fest, daß der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat. Wegen der Begründung im einzelnen verweist der Se-
nat auf sein gleichzeitig verkündetes Urteil IX ZR 121/77, dessen Veröffentlichung vorgesehen ist. Wie der Senat in diesem Urteil weiter ausgeführt hat, darf die Entschädigungsbehörde sich nur dann durch Gewährung von Entschädigungsleistlingen über die Bestandswirkung eines unanfechtbaren Ablehnungsbescheids hinwegsetzen, wenn sich der Bescheid als im Ergebnis unrichtig herausgestellt hat. Ob der Bescheid unrichtig ist, ob ein Entschädigungsanspruch besteht, entscheidet im Streitfälle das Gericht ohne jede Bindung an die Auffassung oder das Verhalten der Entschädigungsbehörde.
Ist wie hier der unanfechtbar gewordene Ablehnungsbescheid damit begründet worden, daß die Antragsfrist versäumt und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei, dann kommt Abhilfe nur in Betracht, wenn festgestellt wird, daß entweder die Antragsfrist gewahrt war oder die Wiedereinsetzung zu Unrecht verweigert worden ist.
Auch dies gehört zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs, die das Gericht im Zweitverfahren unabhängig von der Auffassung und dem Verhalten der Entschädigungsbehörde zu prüfen hat. Selbst wenn diese im Zweitverfahren Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt hat, ist das Gericht daran nicht gebunden (vgl. BGH aaO). § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG kann im Zweitverfahren auch nicht entsprechend angewandt werden, weil hier die in erster Linie öffentlichen Interessen dienende Unanfechtbarkeit und Bestandswirkung des früheren Bescheids im Vordergrund steht. Ein unanfechtbarer Ablehnungsbescheid, in dem im Ergebnis mit Recht die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist verweigert worden ist, kann nicht nachträglich dadurch, daß die Behörde im Zweitverfahren trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG Wiedereinsetzung gewährt, zu einer Fehlentscheidung gemacht wer-
 
den (BGH aaO). Daraus folgt auch, daß das Abhilfeverfahren nicht mit der von der Entschädigungsbehörde nunmehr gewährten Wiedereinsetzung beendet ist und das Gericht sich nur noch mit den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zu befassen hätte. Das Zweitverfahren, das sich nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1972, 341 und 344 dargelegten Grundsätzen richtet, endet vielmehr erst mit der abschließenden Entscheidung, ob und welche Leistungen dem Antragsteller im Wege der Abhilfe zuerkannt werden (vgl. BGH aaO und RzW 1978, 184 Nr. 20). Ob die Entschädigungsbehörde im Zweitverfahren ihren früheren Bescheid aufgehoben hat oder nicht, ist dabei ohne Belang.
Das Zweitverfahren hat nichts erbracht, was die Richtigkeit des unanfechtbaren Bescheids von 1964 in Frage stellen könnte. Damals ist dem Kläger die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist verweigert worden, weil er - entgegen seinem Vorbringen - zu keiner Zeit außerstande gewesen sei, seinen Antrag rechtzeitig zu stellen oder durch andere Personen stellen zu lassen. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß diese Begründung falsch sei. Er behauptet jetzt, er habe erst im Oktober 1962 von seiner möglichen Entschädigungsberechtigung erfahren. Damit läßt sich nicht dartun, daß ihm die Wiedereinsetzung zu Unrecht verweigert worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1971, 510;	1975,	314)	muß	ein ver-
spätet gestellter Entschädigungsantrag eine genaue und vollständige Erklärung darüber enthalten, warum der Antrag erst jetzt eingereicht wird; dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das der Einreichung zu einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, des Vor-
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gangs, der dieses Hindernis beseitigt hat, und gegebenenfalls der Gründe, die den Antragsteller veranlaßt haben, trotz Behebung des Hindernisses den bereits verspäteten Antrag nicht unverzüglich nachzuholen. Diesen Anforderungen hat schon das Vorbringen des Klägers im November 1962 nicht genügt. Es fehlte die Darstellung des Vorgangs, der das Hindernis für eine frühere Antragstellung beseitigt hatte. Die neue Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs geht über eine Jederzeit zulässige Ergänzung der früheren hinaus. Das Hindernis für einen rechtzeitigen Antrag stellt der Kläger jetzt anders dar als früher. Die Beseitigung des Hindernisses im Oktober 1962 ist 1969 erstmals geschildert. Einen Grund dafür, warum das Wiedereinsetzungsgesuch nicht schon im November 1962 ausreichend begründet worden ist, hat der Kläger nicht angegeben. Auch unter Berücksichtigung seines neuen Vorbringens ist ihm somit die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist im Erstverfahren zu Recht verweigert worden.
Mai	Zorn	Henkel
 Dr. Thumm	Dr.	Lang