* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 58/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 58/77

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr« Lang für Recht erkannt: Im Dezember 1965 meldete die Klägerin neben anderen Ansprüchen erneut denjenigen für Schaden an Körper oder Gesundheit an* Sie erläuterte ihn am 1* September 1967 durch den B-Bogen, ärztliche Atteste und eine eidesstattliche Versicherung, in der sie sich erstmalig als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises bezeichxiete* Die Behörde lehnte den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil er nach § 190a BEG erloschen sei* Ebenso entschied das Landgericht* Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück* Mit der Re- vision will der Beklagte erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird* Die Klägerin beantragt 9 die Revision zurUckzuweisen* Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin ihren Gesundheitsschadensanspruch innerhalb der Frist des § 189 Abs* 1 BEG angemeldet hat* Es ist der Auffassung, der Anspruch sei nicht nach §§ 190 Nr* 1 bis 4, 190a Abs* 1 BEG mit dem Ablauf des 31* März 1967 erloschen* Der Antragsteller müsse zwar außer dem zeitlich und örtlich bestimmten Verfolgungshergang auch die sich daraus ergebenden Schäden darlegen, bei einem Schaden an Körper oder Gesundheit also mindestens in groben Umrissen konkrete Beschwerden oder Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit angeben, die er auf die erduldeten Verfolgungsmaßnahmen zurückführe* Nach BGH RzW 1972, 31 Nr* 21 sei ein Antragsteller jedoch dann nicht wegen fehlender Sub-stantiierung des geltend gemachten Schadens ausgeschlossen, wenn sein Vortrag zwar lückenhaft sei, jedoch die Möglichkeit offen lasse, daß der angemeldete Anspruch entstanden sei* Die Klägerin habe der Entschädigungsbehörde bereits 1936 eine Bescheinigung des IOME vorgelegt, in der unter Hinweis auf ärztliche Atteste des Dr* Koren und des Dr* Breslauer darauf hingewiesen worden sei, daß sie an Colitis und Hepatopathie sowie als Folge mangelhafter Ernährung an besonders schlechten Zähnen leide. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) nicht nur die Angabe eines zeitlich und örtlich bestimmten Verfolgungsherganges, sondern auch die Erläuterung des darauf zurückgefUhrten Schadens (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; 1975, 168 Nr. 2; 237; 1976, 153; Allerdings braucht der Vortrag des Antragstellers, wie der Senat in dem Urteil RzW 1972, 31 Nr. 21 im Zusammenhang mit den vielfältigen tatsächlichen Voraussetzungen der Entschädigungsberechtigung (§§ 4, 4a, 150, 160 BEG) entschieden hat, nicht vollständig zu sein; auch ein lückenhafter Vortrag kann Anlaß zu Ermittlungen bieten. "zwar richtig, daß die Klägerin diese Bescheinigung nicht ausschließlich im Hinblick auf den geltend gemachten Gesundheitsschaden zu den Akten" gereicht habe, ist unerheblich, denn die Bedürftigkeitsbescheinigung des IOME führte keine der darin genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin ursächlich auf die Verfolgung zurück« Das gilt auch, soweit der schlechte Zustand der Zähne als Folge mangelhafter Ernährung bezeichnet wurde« Venn, wie hier, bestimmte Gesundheitsstörungen zur Begründung der Bedürftigkeit geltend gemacht worden sind, ohne sie auf die Verfolgung zurückzuführen, reichte das nicht zur Substantiierung des Gesundheitsscha dens aus« Das hat der Senat in dem Urteil BGH RzV 1976, 152 näher begründet; darauf wird verwiesen«

Zitierte Normen: § 190 BEG
VerfolgungIOMEBEGMärzAnspruchKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2532 034
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 58/77	URTEIL	Verkaadet am
15 • November 1979
Thiesies,
 Justizangestellte
ab Urkondtbeamter der GetchlftMtolle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Irena S
Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte	und
- 2
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr« Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23* Januar 1974 aufgehoben«
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8« Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts Trier vom 27. Oktober 1970 wird zurückgewiesen«
Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1921 in der Tschechoslowakei geborene Klägerin ist Jüdin« Im April 1944 wurde sie in ein Ghetto eingewiesen« Von Mai 1944 bis Januar 1943 befand sie sich in Konzentra tionslagerhaft. 1949 wanderte sie nach Israel ein.
Im Dezember 1934 meldete die Klägerin Entschädigungs^ ansprüche an; im Mantelbogen nannte sie Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und Freiheit. Sie verfolgte dann.
 
1
gestützt auf ihre Flüchtlingseigenschaft, nur den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden* Zu diesem reichte sie 1956 eine Bedürftigkeitsbescheinigung des IRGUN OLEJ MER-KAZ EUROPA (IOME) ein* Darin heißt es bei der Schilderung der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse, die die sofortige Überweisung der Entschädigungssumme dringend notwendig machten:
"Laut ärztlichem Attest des Dr* Koren leidet Frau Sch* an Colitis chron* und Hepatopathia, weshalb sie nicht voll arbeitsfähig ist* Außerdem liegt uns ein Attest des Herrn Dr* S* Breslauer, Zahnarzt, vom 28*8*53 vor, wonach Frau Sch. als Folge mangelhafter Ernährung an besonders schlechten Zähnen leidet"•
Als Freiheitsschadensentschädigung erhielt die Klägerin 1957 1.350 DM.
Im Dezember 1965 meldete die Klägerin neben anderen Ansprüchen erneut denjenigen für Schaden an Körper oder Gesundheit an* Sie erläuterte ihn am 1* September 1967 durch den B-Bogen, ärztliche Atteste und eine eidesstattliche Versicherung, in der sie sich erstmalig als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises bezeichxiete*
Die Behörde lehnte den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil er nach § 190a BEG erloschen sei* Ebenso entschied das Landgericht* Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück* Mit der Re-
- 4
7
vision will der Beklagte erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird* Die Klägerin beantragt 9 die Revision zurUckzuweisen*
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin ihren Gesundheitsschadensanspruch innerhalb der Frist des § 189 Abs* 1 BEG angemeldet hat* Es ist der Auffassung, der Anspruch sei nicht nach §§ 190 Nr* 1 bis 4, 190a Abs* 1 BEG mit dem Ablauf des 31* März 1967 erloschen* Der Antragsteller müsse zwar außer dem zeitlich und örtlich bestimmten Verfolgungshergang auch die sich daraus ergebenden Schäden darlegen, bei einem Schaden an Körper oder Gesundheit also mindestens in groben Umrissen konkrete Beschwerden oder Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit angeben, die er auf die erduldeten Verfolgungsmaßnahmen zurückführe* Nach BGH RzW 1972, 31 Nr* 21 sei ein Antragsteller jedoch dann nicht wegen fehlender Sub-stantiierung des geltend gemachten Schadens ausgeschlossen, wenn sein Vortrag zwar lückenhaft sei, jedoch die Möglichkeit offen lasse, daß der angemeldete Anspruch entstanden sei* Die Klägerin habe der Entschädigungsbehörde bereits 1936 eine Bescheinigung des IOME vorgelegt, in der unter Hinweis auf ärztliche Atteste des Dr* Koren und des Dr* Breslauer darauf hingewiesen worden sei, daß sie an Colitis und Hepatopathie sowie als Folge mangelhafter Ernährung an besonders schlechten Zähnen leide. Es sei zwar richtig, daß sie diese Bescheinigungen nicht ausschließlich im Hinblick auf den geltend gemachten Ge-
 
sundheitsschaden zu den Akten gereicht habe» Sie habe vielmehr eine bevorzugte Erledigung des geltend gemachten Freiheitsschadens erreichen wollen» Es habe Jedoch nicht ausgeschlossen werden können» daß die Klägerin auch die dort auf geführten Körperschäden der erduldeten Verfolgung habe zur Last legen wollen» Darauf könne der Hin/eis hindeuten» daß ihre Zahnschäden eine Folge mangelhafter Ernährung seien» Jedenfalls habe der bis zu dem 31* März 1967 bei der Entschädigungsbehörde vorliegende Sachverhalt die Möglichkeit offengelassen» daß die Klägerin auf Grund der Verfolgung einen Gesundheitsschaden erlitten habe und damit der Anspruch auf Entschädigung für diesen Schaden entstanden gewesen sei» Unter diesen Umständen wäre die Entschädigungsbehörde verpflichtet gewesen» den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt durch weitere Ermittlungen zu ergänzen» Mit der Angabe» in der Nachkriegszeit die Tschechoslowakei verlassen zu haben» habe die Klägerin bis zu dem 31. März 1967 auch schon ein Tatbestandsmerkmal der Anspruchsberechtigung nach § 130 BEG vorgetragen» so daß auch insoweit dem Substantiierungserfordemis genügt sei»
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision zu Recht*
Der Entschädigungsantrag ist nach § 189 BEG rechtswirksam» aber ohne Darlegung des den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden» Deshalb mußten nach § 190a Abs» 1 BEG die in § 190 Nr» 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bei Meidung des Ausschlusses bis zu dem 31* März 1967 nachgeholt werden»
 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) nicht nur die Angabe eines zeitlich und örtlich bestimmten Verfolgungsherganges, sondern auch die Erläuterung des darauf zurückgefUhrten Schadens (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; 1975, 168 Nr. 2; 237; 1976, 153;
157; 1978, 228). Deshalb erfordert die gesetzliche Regelung beim Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit die rechtzeitige Bezeichnung der die Erwerbsfähigkeit herabsetzenden Beschwerden und Beeinträchtigungen, die der Antragsteller auf die Verfolgung zurückführt (BGH RzW 1975,
 168 Nr. 2; 237; 1976, 153; 1977, 73). Wenn es daran fehlt, bewahrt die bloße Möglichkeit, daß der Anspruch entstanden sein könnte, ihn nicht vor dem Erlöschen. Allerdings braucht der Vortrag des Antragstellers, wie der Senat in dem Urteil RzW 1972, 31 Nr. 21 im Zusammenhang mit den vielfältigen tatsächlichen Voraussetzungen der Entschädigungsberechtigung (§§ 4, 4a, 150, 160 BEG) entschieden hat, nicht vollständig zu sein; auch ein lückenhafter Vortrag kann Anlaß zu Ermittlungen bieten. Fehlte es aber an dem Vortrag des Schadens, dessen Ausgleich der Anspruch dienen soll, so bestand kein Anlaß zu behördlichen Ermittlungen; der Anspruch erlosch mit dem 31. März 1967.
So liegt der Streitfall. Die wBedürftigkeitsbescheinigung des I0MEM wurde ausweislich des Begleitschreibens vom 27. Februar 1956 zu dem auf die Flüchtlingseigenschaft gestützten Anspruch der in Israel lebenden Klägerin, also nach Lage der Dinge (§ 164 Abs. 1 BEG) allein zu dem Freiheitsschadensanspruch eingereicht. Die Wendung im Berufungsurteil, es sei
 
"zwar richtig, daß die Klägerin diese Bescheinigung nicht ausschließlich im Hinblick auf den geltend gemachten Gesundheitsschaden zu den Akten" gereicht habe, ist unerheblich, denn die Bedürftigkeitsbescheinigung des IOME führte keine der darin genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin ursächlich auf die Verfolgung zurück« Das gilt auch, soweit der schlechte Zustand der Zähne als Folge mangelhafter Ernährung bezeichnet wurde« Venn, wie hier, bestimmte Gesundheitsstörungen zur Begründung der Bedürftigkeit geltend gemacht worden sind, ohne sie auf die Verfolgung zurückzuführen, reichte das nicht zur Substantiierung des Gesundheitsscha dens aus« Das hat der Senat in dem Urteil BGH RzV 1976, 152 näher begründet; darauf wird verwiesen«
Damit hat das Landgericht zutreffend entschieden, daß der Gesundheitsschadensanspruch der Klägerin nach §§ 190 Nr« 1 bis 4, 190a Abs« 1 BEG erloschen ist« Der Senat stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her (§ 209 Abs« 1 BEG, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Mai	Henkel	Dr«	Thumm
 Portmann
Dr. Lang