Ein zweiter Abhilfeantrag ist unzulässig, wenn er nur auf Gründe oder Beweisangebote gestützt ist, die der Antragsteller schon im abgeschlossenen Zweitverfahren hätte Vorbringen können. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Auf ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wegen einer Sterilisierung aus rassischen Gründen gewährte ihr die Behörde durch Bescheid vom 18. September 1973 zugestellten Bescheid griff die Klägerin innerhalb der Klagefrist des § 210 Abs. 1 BEG nicht an. Mai 1974 erwiderte die Behörde, daß das Zweitverfahren durch den Bescheid vom 21. - also durch ein Drittverfahren - die Entscheidung Über das Abhilfebegehren wiederum einer Überprüfung zu unterziehen, Mit Schreiben vom 5* Juni 1974 Übersandte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung des Dr. vom 2. Juni 1974 nochmals darauf hin, daß das Verfahren vor der Entschädigungsbehörde mit der Zustellung des Zweitverfahrensbescheides vom 21. September 1973 beendet sei und überdies auch der Inhalt der Schriftsätze von April und Juni 1974 eine Änderung des Bescheides nicht rechtfertige. Das Amt könne daher dem Antrag auf erneute Entscheidung Uber die Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht entsprechen. Die Behörde lehnt in ihm ab, den Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erneut zu überprüfen und die begehrte Abhilfe zu gewähren. Wenn es durch einen unanfechtbar gewordenen Bescheid oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgeschlossen worden sei, könne sich der Verfolgte zwar erneut an die Entschädigungsbehörde mit der Bitte um Abhilfe wenden. Der Rechtsweg zu den Entschädigungsgerichten ist auch gegeben, wenn die Behörde nach AbschluB eines Zweitverfahrens Über einen erneut gestellten Abhilfeantrag entscheidet und die Abhilfe verweigert. Voraussetzung ist eine im Interesse des einzelnen gewährte Rechtsposition, deren Verletzung durch die Behörde vom Betroffenen geltend gemacht wird (BVerfG RzW 1970, 160). Die Verletzung einer solchen Rechtsposition ist auch dann behauptet, wenn nach rechtsbeständigem AbschluB des Zweitverfahrens der Verfolgte erneut Abhilfe begehrt, weil die Zweitentscheidung eine Abhilfe zu Unrecht verweigert habe. Denn auch in diesem Fall hat er ein Recht darauf, daß die Entscheidung auf zutreffender rechtlicher Grundlage und gegebenenfalls frei von Ermessensfehlern ergeht. Allerdings ist es dem Revisionsrichter in der Regel verwehrt, auf die Begründetheit der Klage einzugehen, wenn das Berufungsgericht die Klage für unzulässig erachtet hat (BGHZ 11, 222; 31, 279; 33, 398; 46, 281). aber dann, wenn das Parteivorbringen oder die vom Beruf imgsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit getroffenen Feststellungen für die revisionsrichterliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bieten und auch im Falle der Zurückverweisung eine andere Entscheidung ausgeschlossen erscheint (vgl. Die Behörde hat bereits durch Bescheid vom 21. Diese hätte gegen den Bescheid innerhalb der Frist des § 210 Abs. 1 BEG Klage erheben müssen, falls sie sich mit der Entscheidung nicht abfinden wollte. Sie hat den Bescheid unanfechtbar werden lassen und nach Ablauf der Klagefrist einen weiteren Abhilfeantrag gestellt. Die Behörde durfte auf diesen Antrag nicht in eine erneute Prüfung des Entschädigungsverlangens der Klägerin eintreten. Wenn nach unanfechtbarer Entscheidung im Zweitverfahren der Verfolgte den weiteren Abhilfeantrag nur auf Gründe oder Beweismittel stützt, die er bereits in diesem Zweitverfahren hätte geltend machen können, ist der erneute Abhilfeantrag in Anlehnung an die Zulässigkeitsregelung der Restitutionsklage gemäB § 582 ZPO und an § 51 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Beweise, auf die nicht bereits der erste Abhilfeantrag hätte gestützt werden können, sind von der Klägerin nicht angetreten worden. Die Klägerin hat auch im übrigen keine Gründe vorgetragen, die sie nicht schon in dem ersten Abhilfe-verfahren hätte geltend machen können.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BEG § 210 "Zweitverfähren“ Ein zweiter Abhilfeantrag ist unzulässig, wenn er nur auf Gründe oder Beweisangebote gestützt ist, die der Antragsteller schon im abgeschlossenen Zweitverfahren hätte Vorbringen können. BGH, Urt. v. 13. Dezember 1979 - IX ZR 58/76 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF ✓ /£ 9 Di NAMEN DES VOLKES IX ZR 58/76 URTEIL Verkündet am 13. Dezember 1979 Pohl, Justizaatsinspektor alt Urkundabeamter der Geachlftaatelle in den Entschädigungsrechtsstreit Hewig itraBei - ProzeBbevollaächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsainisterium der Finanzen, datzfll - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt SSt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, an Verkündungs Statt zugestellt am 16. Februar 1976, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unbegründet ist. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1916 geborene Klägerin ist Zigeunerin. Auf ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wegen einer Sterilisierung aus rassischen Gründen gewährte ihr die Behörde durch Bescheid vom 18. September 1957 ein Heilverfahren sowie 120 DM Kapitalentschädigung. Außerdem bewilligte ihr die Behörde 1962 und 1963 im Wege des Härteausgleichs eine Beihilfe von 3*380 DM. Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG lehnte sie durch Bescheid vom 21. November 1969 ab. Die Klage hiergegen wies das Landgericht durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 22. Oktober 1970 ab, weil der behauptete erlebnlsbe- dingte Persönlichkeitswandel wegen des Pehlens Jeglicher Brückensymptome nicht als verfolgungsbedingt anerkannt werden könne. Im Januar 1973 beantragte die Klägerin einen Zweitbescheid. Entgegen den früheren ärztlichen Auffassungen beeinträchtigten die von einer Zwangssterilisierung her-rührenden nervlichen Schäden erfahrungsgemäß die Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 %. Die Klägerin überreichte dazu das ärztliche Zeugnis des Nervenfacharztes Dr. LflH vom 16. Juni 1972. Durch Bescheid vom 21. September 1973 lehnte die Behörde den Antrag ab; die im Urteil vom 22. Oktober 1970 getroffenen Feststellungen seien nicht fehlerhaft. Diesen am 27. September 1973 zugestellten Bescheid griff die Klägerin innerhalb der Klagefrist des § 210 Abs. 1 BEG nicht an. Im April 1974 kündigte der neue Bevollmächtigte der Klägerin einen weiteren Zweitantrag an. Die Klägerin habe wegen ihrer schlechten Schulbildung "die Anforderungen an die Mitwirkung nicht erfüllen können". Deshalb habe sie 1965 und 1966 nur unvollkommene Angaben gemacht und sei auch von ihren bisherigen Bevollmächtigten nicht richtig verstanden worden. Da Zigeuner von ärztlichen Untersuchungen und Beratungen nicht viel hielten, sei sie vor 1970 auch nie zu einem Arzt gegangen. Mit Schreiben vom 3. Mai 1974 erwiderte die Behörde, daß das Zweitverfahren durch den Bescheid vom 21. September 1973 abgeschlossen worden sei. Es sei nicht Sinn und Zweck des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1969, nunmehr durch ein weiteres Verfahren - also durch ein Drittverfahren - die Entscheidung Über das Abhilfebegehren wiederum einer Überprüfung zu unterziehen, Mit Schreiben vom 5* Juni 1974 Übersandte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung des Dr. vom 2. Mai 1974, nach der sie seit September 1957 laufend in seiner Behandlung gewesen und schon im August 1970 wegen ihrer psychischen Veränderungen an den Psychiater Dr. 14MI überwiesen worden sei. Sie führtein ihrem Schreiben aus, daß der Ablehnungsbescheid vom 21. September 1973 auf falschen Voraussetzungen beruhe und nicht als endgültige Beurteilung betrachtet werden könne. Es handele sich daher nicht um einen Drittbescheid, sondern um die richtige Ergänzung des Zweitverfahrensantrages. Die Behörde wies am 12. Juni 1974 nochmals darauf hin, daß das Verfahren vor der Entschädigungsbehörde mit der Zustellung des Zweitverfahrensbescheides vom 21. September 1973 beendet sei und überdies auch der Inhalt der Schriftsätze von April und Juni 1974 eine Änderung des Bescheides nicht rechtfertige. Es sei nicht erwiesen, daß der Antrag auf Angleichung gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BBG-SchlußG seinerzeit zu Unrecht abgewiesen worden sei, der Bescheid vom 21. November 1969 und das Urteil vom 22. Oktober 1970 somit fehlerhaft seien. Das Amt könne daher dem Antrag auf erneute Entscheidung Uber die Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht entsprechen. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens wegen psycho-reaktiver Störungen sowie auf Zahlung einer Kapitalentschädigung ab 8. Mai 1945 und einer Rente weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurllckzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist allerdings nicht unzulässig, sondern unbegründet. Zu Recht hält das Berufungsgericht das Schreiben der Behörde vom 12. Juni 1974 für einen Bescheid. Es erfüllt zwar nicht alle Anforderungen des § 195 Abs. 2 BEG. Gleichwohl ist es ein Bescheid im Sinne der §§ 195, 210 BEG, da es eine Entscheidung enthält (vgl. BGH RzV 1975, 185). Die Behörde lehnt in ihm ab, den Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erneut zu überprüfen und die begehrte Abhilfe zu gewähren. Wegen fehlender Rechtsmittelbeiehrung und unterbliebener Zustellung wurde lediglich die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unzulässig. Die Behörde habe bereits im vorhergehenden Zweitverfahren über das Abhilfebegehren entschieden. Das Verfahren könne nur einmal durchgeführt werden. Wenn es durch einen unanfechtbar gewordenen Bescheid oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgeschlossen worden sei, könne sich der Verfolgte zwar erneut an die Entschädigungsbehörde mit der Bitte um Abhilfe wenden. Der Rechtsweg zu den Entschädigungsgerichten stehe ihm dann aber nicht mehr offen; denn Verwaltungsakte seien nicht unbeschränkt angreifbar. Das ist nicht richtig; die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Entschädigungsgerichten ist auch gegeben, wenn die Behörde nach AbschluB eines Zweitverfahrens Über einen erneut gestellten Abhilfeantrag entscheidet und die Abhilfe verweigert. Das folgt aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GO. Danach ist der Rechtsweg gewährleistet, wenn jemand behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Voraussetzung ist eine im Interesse des einzelnen gewährte Rechtsposition, deren Verletzung durch die Behörde vom Betroffenen geltend gemacht wird (BVerfG RzW 1970, 160). Die Verletzung einer solchen Rechtsposition ist auch dann behauptet, wenn nach rechtsbeständigem AbschluB des Zweitverfahrens der Verfolgte erneut Abhilfe begehrt, weil die Zweitentscheidung eine Abhilfe zu Unrecht verweigert habe. Denn auch in diesem Fall hat er ein Recht darauf, daß die Entscheidung auf zutreffender rechtlicher Grundlage und gegebenenfalls frei von Ermessensfehlern ergeht. Ob die Entscheidung in diesem Sinne richtig ist, unterliegt deshalb der Nachprüfung durch die Gerichte, soweit der Antragsteller beschwert ist. Hier macht die Klägerin geltend, daß die Behörde mit dem Bescheid vom 12. Juni 1974 die weitere Abhilfe zu Unrecht verweigert habe. Ihre Klage ist damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Senat kann insoweit in der Sache selbst entscheiden. Allerdings ist es dem Revisionsrichter in der Regel verwehrt, auf die Begründetheit der Klage einzugehen, wenn das Berufungsgericht die Klage für unzulässig erachtet hat (BGHZ 11, 222; 31, 279; 33, 398; 46, 281). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn das Parteivorbringen oder die vom Beruf imgsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit getroffenen Feststellungen für die revisionsrichterliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bieten und auch im Falle der Zurückverweisung eine andere Entscheidung ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH RzW 1977, 79). So liegen die Dinge hier. Die Behörde hat bereits durch Bescheid vom 21. September 1973 im Zweitverfahren über das Abhilfebegehren der Klägerin entschieden. Diese hätte gegen den Bescheid innerhalb der Frist des § 210 Abs. 1 BEG Klage erheben müssen, falls sie sich mit der Entscheidung nicht abfinden wollte. Das hat sie nicht getan. Sie hat den Bescheid unanfechtbar werden lassen und nach Ablauf der Klagefrist einen weiteren Abhilfeantrag gestellt. Die Behörde durfte auf diesen Antrag nicht in eine erneute Prüfung des Entschädigungsverlangens der Klägerin eintreten. Das Abhilfeverfahren eröffnet im Entschädigungsrecht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen (BVerfG RzW 1970, 160; 1971, 416; BGH RzW 1972, 341; 344). Es sichert damit im Entschädigungsrecht der materiellen Gerechtigkeit größeres Gewicht gegenüber der Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer Entscheidung zu (BVerfG RzW 1970, aaO). Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, daß ein bereits abgeschlossenes Verfahren ohne Jede Einschränkung stets neu aufgerollt werden kann (BVerfGE 27, 297, 309). Die Wiedergutmachung ist auf Erledigung in angemessener Zeit angelegt (BGH RzW 1972, 344). Dieses Ziel wird mit einem Verfahren, das beliebig wiederholt werden könnte, nicht erreicht (vgl. BGH RzW 1978, 144). Das öffentliche Interesse an einem geordneten Verfahren und dessen endgültigem Abschluß verbietet die unbeschränkte Zulassung weiterer Abhilfeverfahren. Wenn nach unanfechtbarer Entscheidung im Zweitverfahren der Verfolgte den weiteren Abhilfeantrag nur auf Gründe oder Beweismittel stützt, die er bereits in diesem Zweitverfahren hätte geltend machen können, ist der erneute Abhilfeantrag in Anlehnung an die Zulässigkeitsregelung der Restitutionsklage gemäB § 582 ZPO und an § 51 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I 1253) aus Rechtsgründen unzulässig. Die Behörde hat ihn zurückzuweisen, ohne d&B ihr insoweit ein Ermessensspielraum zusteht. Beweise, auf die nicht bereits der erste Abhilfeantrag hätte gestützt werden können, sind von der Klägerin nicht angetreten worden. Eine Bescheinigung über ihre ärztliche Behandlung bei Dr. DflHHP seit September 1957 hätte sie in dem früheren Verfahren vorlegen können. Die Klägerin hat auch im übrigen keine Gründe vorgetragen, die sie nicht schon in dem ersten Abhilfe-verfahren hätte geltend machen können. Ihr erst nach Abschluß des Zweitverfahrens gestellter weiterer Ab- hilfeantrag ist damit zu Recht von der Behörde abgelehnt worden. Die gegen diese Ablehnung gerichtete Klage ist unbegründet. Mai Zorn Puchs Dr. Thumm Dr. Lang