Als Erbe seiner Ehefrau beansprucht er Entschädigung für deren Schaden an Körper oder Gesundheit, hilfsweise eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Juni 1970 bewilligte die Entschädigungsbehörde Caroline wegen nachhaltiger Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 v.H. einen Beihilfegrundbetrag gemäß Art. V Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG in Höhe von 2.500 DM und stellte fest, die Voraussetzungen für einen einfachen Steigerungsbetrag seien erfüllt. Juni 1970 für nichtig und lehnte den Antrag auf eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG ab. Beklagte darauf hin, daß es insoweit an einem ablehnenden Bescheid fehle; im übrigen seien Ansprüche nach § 150 BEG aF nicht innerhalb der Prist des § 189 Abs, 1 BBG angemeldet worden« Seit dem 12« Oktober 1971 macht der Kläger in erster Linie einen ererbten Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, hilfsweise den Beihilf eanspruch geltend« Er vertritt die Auffassung, für den Gesundheitsschaden seiner Ehefrau sei volle Entschädigung zu leisten, weil das Bundesverfassungsgericht § 150 Abs« 2 BEG nF für verfassungswidrig erklärt habe. bescheids verstorben sei» Das Landgericht wies die Klage ab, weil Entschädigungsansprüche nach altem Recht an der Versäumung der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG scheiterten, ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG nicht gegeben sei und dem Beihilfeanspruch entgegehstehe, daß Caroline L^H^ Yor äer Entscheidung über den Anspruch verstorben sei« Im zweiten Rechtszug verwies der Beklagte zur Begründung seines Antrags, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, auf die Entscheidungs-gründe des landgerichtlichen Urteils. Der Anspruch auf diese Entschädigungsleistungen ist durch den Beihilfe gewährenden Bescheid vom 19. Daraus hat der Bundesgerichtshof in Rz* 1970, 414 geschlossen, über den Beihilfeanspruch könne erst entschieden werden, wenn der Entschädigungsanspruch (dort: wegen Schadens an Leben nach §§ 150, 159* 15 ff BEG) rechtskräftig verneint worden sei. Nimmt im Gegensatz dazu die Entschädigungsbehörde bei der Prüfung des Beihilfeanspruchs den Ausschluß sonstiger Entschädigungsberechtigungen an, ohne nach §§ 4, 150 oder 160 BEG geltend gemachte Entschädigungsansprüche durch Bescheid abzulehnen oder deren Rücknahme zu veranlassen, so folgt daraus nicht, daß mit der Beihilfebewilligung zugleich die weitergehenden Entschädigungsansprüche durch Ablehnung erledigt würden. Bei der Prüfung des mit der Klage in erster Linie verfolgten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach §§ 28 ff BEG sieht das Berufungsgericht den Kläger, seinem Vorbringen folgend, ohne nähere Prüfung als Erben seiner Ehefrau an. Caroline Leicht habe die Stichtagsvoraussetzung des § 150 Abs. 2 BEG nP Sicht erfüllt, da sie erst 1954, also nach dem 1. nur versage, was auch vorher nicht zugestanden habe, verstoße es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das rechtestaatliche Gebot des Vertrauensschutzes und sei deshalb nicht verfassungswidrig. Entschädigungsansprüche nach altem Recht bestehen wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht. Für die Ehefrau des Klägers sind am 9* Oktober 1963 und am 22. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger die Auffassung vertreten lassen, durch den Bescheid über die Beihilfe vom 19. Juni 1970 sei auch für die auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens gerichteten Anträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG gewährt worden. Darauf, ob Caroline Leicht wegen ihrer Ehe mit dem jüdischen Kläger verfolgt worden ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BEG), kommt es mithin nicht an. Aufgrund des Bundesentschädigungsgesetzes in der durch das Schlußgesetz geänderten Fassung steht dem Kläger kein ererbter Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Leben zu, weil seine Ehefrau das Vertreibungsgebiet erst 1954f also nach dem 1. Die Revision verweist darauf, daß der Kläger selbst nach § 150 BEG entschädigt worden sei. § 150 Abs.3 BEG soll auch demjenigen Ehegatten eines Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises, der selbst diesem Kreis nicht angehört hat, zur allgemeinen Entschädigungsberechtigung verhelfen. Weil jeder Entschädigungsanspruch neuen Rechts an der Nichterfüllung des Stichtagserfordernisses scheitert, sind die Darlegungen der Revision zu dem Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG i.V. Er führt aus, nach Art. V Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG sei der Anspruch auf die Beihilfe nicht vererblich. Infolgedessen habe der erst nach dem Tode der Ehefrau des Klägers ergangene Bescheid vom 19. Der Beihilfeanspruch stehe dem Kläger auch nicht nach Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG zu. Juni 1970, der der Ehefrau des Klägers eine Beihilfe wegen nachhaltiger Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens von 80 v.H. zuerkannte, ist nicht wirksam geworden. Dem Berufungsgericht ist auch dahin zuzustimmen# daß der Kläger keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe nach Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG i.V. m.
2475 049 / -■ ^ ; ✓ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I?_Z5_5§Z12 URTEIL Verkündet am 21. März 1974 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dr. Sigmund straße m. Pr\>zeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 / Der IX, Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1974 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr< Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 1973 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger ist der Witwer der nichtjüdischen Caroline geb, die am 4. Juni 1970 in Wien verstorben ist. Als Erbe seiner Ehefrau beansprucht er Entschädigung für deren Schaden an Körper oder Gesundheit, hilfsweise eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Sowohl der Kläger als auch seine verstorbene Ehefrau sind dem deutschen Sprach-und Kulturkreis zuzurechnen. Caroline für die erstmals am 9* Oktober 1963 ein Entschädigungsantrag gestellt worden war, meldete am 22. Dezember 1965 erneut Entschädigungsansprüche an; sie machte geltend, nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG i.d.F. des Schlußgesetzes erstmalig anepruchsberechtigt zu sein. Am 6. Juli 1966 reichte 3 sie einen ihr von der Behörde zugeeandten Formularantrag für Beihilfeansprüche nach Art. V BEG-SchlußG ausgefüllt zurück. Sie schilderte, ihr Ehemann, der Kläger, habe aus Furcht vor Verfolgung seine Zahnarztpraxis in Mährisch-Ostrau aufgegeben und sei in Prag untergetaucht. Sie habe den Haushalt aufgelöst und sei dann, fast 60-jährig, unter dem Zwang der Verhältnisse wieder im erlernten und bis 1918 ausgeübten Beruf als Krankenschwester tätig geworden. Die schwere Arbeit habe ihr gesundheitlich geschadet. Seelische Belastungen durch die* Judenverfolgung seien hinzugekommen. Ihren Ehemann habe man nach Theresienstadt deportiert, ihre Schwiegermutter und ihre Schwägerin seien in der Deportation umgekommen. Nach dem Kriege sei es ihr und ihrem Ehemann erst 1954 gelungen, aus der Tschechoslowakei nach Österreich auszuwandern. Durch Bescheid vom 19. Juni 1970 bewilligte die Entschädigungsbehörde Caroline wegen nachhaltiger Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 v.H. einen Beihilfegrundbetrag gemäß Art. V Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG in Höhe von 2.500 DM und stellte fest, die Voraussetzungen für einen einfachen Steigerungsbetrag seien erfüllt. Auf die Nachricht, daß Caroline am 4. Juni 1970 verstorben sei, erklärte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 11. November 1970 den Bescheid vom 19. Juni 1970 für nichtig und lehnte den Antrag auf eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG ab. Dagegen richtet sich die Klage, mit der der Ehemann der Caroline zunächst nur den Beihilfeanspruch verfolgt hat. Als er im Juni 1971 die Ansicht vertrat, aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 Abs. 2 BEG nF (RzW 1971, 309) bestehe auch eine allgemeine Entschädigungsberechtigung nach § 150 BEG, wies der 4 Beklagte darauf hin, daß es insoweit an einem ablehnenden Bescheid fehle; im übrigen seien Ansprüche nach § 150 BEG aF nicht innerhalb der Prist des § 189 Abs, 1 BBG angemeldet worden« Seit dem 12« Oktober 1971 macht der Kläger in erster Linie einen ererbten Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, hilfsweise den Beihilf eanspruch geltend« Er vertritt die Auffassung, für den Gesundheitsschaden seiner Ehefrau sei volle Entschädigung zu leisten, weil das Bundesverfassungsgericht § 150 Abs« 2 BEG nF für verfassungswidrig erklärt habe. Dem Beihilfeanspruch stehe nicht entgegen, daß Caroline vor dem Datum des Beihilfe- bescheids verstorben sei» Das Landgericht wies die Klage ab, weil Entschädigungsansprüche nach altem Recht an der Versäumung der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG scheiterten, ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG nicht gegeben sei und dem Beihilfeanspruch entgegehstehe, daß Caroline L^H^ Yor äer Entscheidung über den Anspruch verstorben sei« Im zweiten Rechtszug verwies der Beklagte zur Begründung seines Antrags, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, auf die Entscheidungs-gründe des landgerichtlichen Urteils. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist nicht vertreten. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das gilt auch, soweit mit ihrem Hauptantrag Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verlangt werden. Der Anspruch auf diese Entschädigungsleistungen ist durch den Beihilfe gewährenden Bescheid vom 19. Juni 1970 nicht abgelehnt worden. Zwar besteht nach Art. V Nr. 1 Aba. 4 a BEG-SchlußG der Anspruch auf die Beihilfe nur, wenn der Antragsteller weder die Voraussetzungen des § 4 BEG noch die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 150 oder 160 HEG erfüllt. Daraus hat der Bundesgerichtshof in Rz* 1970, 414 geschlossen, über den Beihilfeanspruch könne erst entschieden werden, wenn der Entschädigungsanspruch (dort: wegen Schadens an Leben nach §§ 150, 159* 15 ff BEG) rechtskräftig verneint worden sei. Nimmt im Gegensatz dazu die Entschädigungsbehörde bei der Prüfung des Beihilfeanspruchs den Ausschluß sonstiger Entschädigungsberechtigungen an, ohne nach §§ 4, 150 oder 160 BEG geltend gemachte Entschädigungsansprüche durch Bescheid abzulehnen oder deren Rücknahme zu veranlassen, so folgt daraus nicht, daß mit der Beihilfebewilligung zugleich die weitergehenden Entschädigungsansprüche durch Ablehnung erledigt würden. Der Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit (Leben, Freiheit) umfaßt nicht den Beihilfeanspruch; der Beihilf eanspruch ist nicht Teil des Vollanspruchs. Deshalb hat der Bundesgerichtshof (RzW 1970, 414) entschieden, daß bei Verneinung des Vollanspruchs nicht im selben Rechtsstreit über den Beihilfeanspruch zu befinden sei; dieser sei nicht Gegenstand des Bescheides und des Verfahrens über den vollen Entschädigungsanspruch. Dem entspricht es, angemeldete Entschädigungsansprüche nicht als durch die Beihilfegewährung abgelehnt amzusehen. An einem die Ansprüche aus §§ 150, 151, 28 ff BEG ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde fehlt es im Streitfälle. Die Klage nach § 210 BEG setzt einen ablehnenden Bescheid voraus. Er wird durch den auf Abweisung der Klage (Zurückweisung der Berufung) gerichteten Prozeßantrag des Beklagten ersetzt. Dieser Antrag wurde in der Berufungserwiderung vom 14. August 1972 auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und damit nicht auf das Pehlen eines Bescheids, sondern auf die Versäumung der Anmeldefrist und das Pehlen eines Neuantragsrechts gestützt. Die Klage ist jedoch nicht begründet, so daß die Revision ohne Erfolg bleiben muß. Bei der Prüfung des mit der Klage in erster Linie verfolgten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach §§ 28 ff BEG sieht das Berufungsgericht den Kläger, seinem Vorbringen folgend, ohne nähere Prüfung als Erben seiner Ehefrau an. Pür das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß das zutrifft. Der Berufungsrichter läßt offen, ob Caroline L^(^ bereits vor dem "Neuantragw vom 22. Dezember 1965 Entschädigungsansprüche amgemeldet habe. Er legt dar, der Gesundheitsschadensanspruch nach §§ 28 ff BEG scheitere daran, daß die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 150 BEG nicht gegeben seien. Caroline Leicht habe die Stichtagsvoraussetzung des § 150 Abs. 2 BEG nP Sicht erfüllt, da sie erst 1954, also nach dem 1. Oktober 1953, die Tschechoslowakei verlassen habe. § 150 Abs. 2 BEG nF sei in ihrem Palle nicht als verfassungswidrig anzusehen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23. März 1971 (RzW 1971, 309) die Stichtagsregelung nicht schlechthin für verfassungs-$ widrig erklärt, sondern einen Verstoß gegen Art. 20 GG nur insoweit bejaht, als die Vorschrift für Verfolgte, die nach § 150 BEG aP anspruchsberechtigt gewesen seien, die Anspruchsberechtigung davon abhängig mache, daß der Verfolgte die Vertreibungsgebiete am 1. Oktober 1953 endgültig verlassen habe. Wo das Gesetz ~ 7 - nur versage, was auch vorher nicht zugestanden habe, verstoße es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das rechtestaatliche Gebot des Vertrauensschutzes und sei deshalb nicht verfassungswidrig. Im Streitfälle habe die Neufassung des § 150 Abs, 2 BEG nicht in eine bestehende Rechtsposition eingegriffen. Caroline sei nach altem Recht nicht ent- schädigungsberechtigt gewesen, da sie nicht Verfolgte im Sinne des § 1 BEG aF gewesen sei. Es fehle an individuell gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen. Wenn sie sich wegen der Verfolgung ihres Ehemanns zur Sicherung des Unterhalts gezwungen gesehen habe, erneut einer körperlich schweren Berufstätigkeit nachzugehen, so habe es sich dabei um eine durch die Verfolgung ihres Ehemanns bedingte eigene Entscheidung gehandelt, die zwar mittelbar auf der Verfolgung ihres Ehemanns beruhe, ihren Grund aber nicht in einer unmittelbaren nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme ihr gegenüber gehabt habe. Eine solche sich nur mittelbar aus der Verfolgung eines Nahestehenden ergebende Mitbeeinträchtigung genüge den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG nicht. Der Berufungsrichter hat im Ergebnis richtig entschieden. Entschädigungsansprüche nach altem Recht bestehen wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht. Für die Ehefrau des Klägers sind am 9* Oktober 1963 und am 22. Dezember 1965 Ansprüche angemeldet worden. Die Frist nach § 189 Abs. 1 BEG endete am 1. April 1958. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht beantragt und nicht erteilt. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger die Auffassung vertreten lassen, durch den Bescheid über die Beihilfe vom 19. Juni 1970 sei auch für die auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens gerichteten Anträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG gewährt worden. Das ist unrichtig. 8 - Bei der Bewilligung der fristgerecht (Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG) beantragten Beihilfe stellte sich die Frage nicht, ob sonstige Entschädigungsansprüche fristgerecht (§ 189 Abs. 1 BEG) angemeldet seien. Schon wegen der Versäumung der Antragsfrist können Ent-Schädigungsansprüche, die das Bundesentschädigungsgesetz vor der Neufassung durch das Schlußgesetz eröffnete - und die Caroline L^^ nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 509 durch die Einfügung des Stichtagser-fordemisses in § 150 Abs. 2 BEG nF nicht verloren hätte -nicht geltend gemacht werden. Darauf, ob Caroline Leicht wegen ihrer Ehe mit dem jüdischen Kläger verfolgt worden ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BEG), kommt es mithin nicht an. Aufgrund des Bundesentschädigungsgesetzes in der durch das Schlußgesetz geänderten Fassung steht dem Kläger kein ererbter Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Leben zu, weil seine Ehefrau das Vertreibungsgebiet erst 1954f also nach dem 1. Oktober 19539 verlassen hat (§§ 150 Abs. 2, 241 BEG). Die Revision verweist darauf, daß der Kläger selbst nach § 150 BEG entschädigt worden sei. Sie leitet aus § 150 Abs. 3 BEG ab, daß dann auch seine Ehefrau entschädigungsberechtigt sein müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. § 150 Abs. 3 BEG soll auch demjenigen Ehegatten eines Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises, der selbst diesem Kreis nicht angehört hat, zur allgemeinen Entschädigungsberechtigung verhelfen. Er entspricht dem § 1 Abs. 3 BVFG. Auch für diese nichtdeutschen Ehegatten gelten aber die sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 des § 150 BEG. Sie müssen das Vertreibungsgebiet am 1. Oktober 1953 endgültig verlassen haben; § 150 Abs. 3 BEG ordnet an, daß die Absätze 1 und 2 sinngemäß gelten. Weil jeder Entschädigungsanspruch neuen Rechts an der Nichterfüllung des Stichtagserfordernisses scheitert, sind die Darlegungen der Revision zu dem Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG i.V. mit § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG unrichtig. Das neue Recht gewährt keinen Anspruch. Der Berufungsrichter verneint auch den hilfsweise geltend gemachten Beihilfeanspruch nach Art. V BEG-SchlußG. Er führt aus, nach Art. V Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG sei der Anspruch auf die Beihilfe nicht vererblich. Infolgedessen habe der erst nach dem Tode der Ehefrau des Klägers ergangene Bescheid vom 19. Juni 1970 keinerlei Rechtswirkungen hervorrufen können; die Zuerkennung einer Beihilfe und die Festsetzung des einfachen Steigerungsbetrages in diesem Bescheid seien gegenstandslos. Der Beihilfeanspruch stehe dem Kläger auch nicht nach Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG zu. Weil die Ehefrau vor der Entscheidung gestorben sei, sei das Erfordernis einer nachhaltigen Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 v.H. im Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfüllt. Diese Beurteilung entspricht der Rechtslage. Der Bescheid vom 19. Juni 1970, der der Ehefrau des Klägers eine Beihilfe wegen nachhaltiger Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens von 80 v.H. zuerkannte, ist nicht wirksam geworden. Die Ehefrau des Klägers war bereits am 4. Juni 1970 verstorben. Damit war der nicht vererbliche Anspruch erloschen. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 4. Oktober 1973 - IX ZR 89/70 - näher ausgeführt; darauf wird verwiesen. / r j '• f ,* A, , Dem Berufungsgericht ist auch dahin zuzustimmen# daß der Kläger keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe nach Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG i.V.m. Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG besitzt. Da seine Ehefrau den Zeitpunkt der Entscheidung nicht erlebt hat, war sie nicht zu diesem Zeitpunkt in ihrer Erwerbstätigkeit nachhaltig um mindestens 80 v.H. gemindert. Auch insoweit verweist der Senat auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 4. Oktober 1975 - IX ZR 89/70. Wüstenberg Zorn Puchs Dr. Thumm Portmann