Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« Februar 197^ durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Ende Januar 1964 beantragte der Kläger Entschädigung für Ausbildungsschaden; für seine Ausbildung in England habe er mehr als 10.000 DM aufgewendet, während sie ihn in Deutschland als Sohn eines Universitätslehrers nichts gekostet hätte. Gleichzeitig suchte er um die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach und trug dazu vor: Sein Vater, der für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen der Familienangehörigen gesorgt habe, sei in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Auffassung gewesen, daß Entschädigungsansprüche für Ausbildungsschaden nicht gegeben seien, wenn der Geschädigte die Ausbildung in derselben Zeit und mit dem gleichen Ergebnis abgeschlossen habe, wie dies in Deutschland der Fall gewesen wäre. Sie hat die Wiedereinsetzung verweigert und ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG verneint, weil der Anspruch schon nach bisherigem Recht hätte geltend gemacht werden können. Der Berufungsrichter geht davon aus, daß dem Kläger als Verfolgten nach §§ 1 Abs.1, 64 Abs. 2 BEG auch bei wirksamer Antragstellung ein Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden nicht zugestanden habe, weil keine Verzögerung eingetreten sei und die Schulausbildung keine nennenswerten Mehraufwendungen erfor- Einen solchen Schaden habe er in seiner Berufsausbildung mittelbar durch die Verfolgung des Vaters davongetragen, wäre dafür aber nach bisherigen Vorschriften nicht entschädigt worden. Daß der Kläger den Schaden in der Berufsausbildung erlitten habe, berühre diesen Anspruch nicht; bei der Feststellung des Schadens sei nicht mehr nur auf den wAusbildungsschaden" abzustellen, in dem der Verfolgte durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getroffen worden sei (BGH RzW 1968, 411 Nr. 17). Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG steht dem Kläger nicht zu. Die Änderung in Art. I Nr. 1b BEG-SchlußG, § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG hat den Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden weder erstmalig begründet noch rechtliche Zweifel zugunsten des Klägers behoben (vgl. Somit waren schon nach bisherigem Recht die Voraussetzungen in §§ 1 Abs.1, 64 Abs. 2 BEG erfüllt; die Einfügung der Nr. 4 in Abs.3 des § 1 BEG durch Art. I Nr. 1b BEG-SchlußG hat die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessert. September 1965 ein Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden nicht zu. Dann aber war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil RzW 1959, 472 grundsätzlich für die Beurteilung der Frage, ob er hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur geringfügig geschädigt worden ist, allein die vorberufliche Ausbildung zu berücksichtigen (Trennung der Ausbildungsabschnitte). hat der Kläger ohne Verzögerung und ohne "nennenswerte" Mehraufwendungen nachgeholt, so daß ein entschädigungsfähiger Schaden nicht vorlag. Im Urteil RzW 1968, 411 Nr. 17 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsansicht, nach der es bei der Feststellung des Ausmaßes des Schadens nur auf den von der Verfolgung betroffenen Ausbildungsabschnitt ankomme, aufgegeben und ausgesprochen, bei der Beurteilung des Schadensumfanges sei auf die gesamte Ausbildung abzustellen und festzustellen, ob der Verfolgte, wenn er nicht verfolgt worden wäre, den Abschluß der Ausbildung unter wesentlich günstigeren Voraussetzungen hätte erreichen können. Auf diesem Wandel der Rechtsprechung, nicht aber auf der Einfügung des § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG durch Art. I Nr. 1b BEG-SchlußG beruht es, daß der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Ausbildungsschaden jetzt begründet wäre. Da aber das Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG voraussetzt, daß der Anspruch auf Grund einer Änderung in Art. I BEG-SchlußG erstmalig begründet ist, kommt es darauf an, ob der Rechtsprechungsimndel auf einer solchen Gesetzesänderung beruht oder jedenfalls mitberuht. Den Wandel seiner Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in RzW 1968, 411 Nr. 17 aber ausschließlich mit einer anderen Auslegung des § 115 Abs. 1 BEG begründet und dabei klargestellt, die Neufassung des § 116 BEG nötige nicht dazu, die Für die Überleitung ist sie deshalb nur als Anspruchserweiterung im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 3 BEG-SchlußG erheblich (vgl. Der Kläger sagt nichts über die Umstände, die dafür maßgebend waren, daß er sich selbst seit dem Tode des Vaters nicht um die Entschädigung dieses Schadens kümmerte.
2456 077 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 58/72 URTEIL Verkündet am 4. April 1974 AmtsInspektor ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen A. es Werner s.w. & Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« Februar 197^ durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. September 1968 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer (Entschödigungskammer) des Landgerichts München I vom 16. November 1967 wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 1930 geborene jüdische Kläger wanderte im November 1937 mit Eltern und Geschwistern nach England aus. Die Schule hatte er nicht mehr besucht. In England begann seine Schulausbildung am 1. September 1938. Seit 1956 übt er den Beruf eines Solicitors aus. Ende Januar 1964 beantragte der Kläger Entschädigung für Ausbildungsschaden; für seine Ausbildung in England habe er mehr als 10.000 DM aufgewendet, während sie ihn in Deutschland als Sohn eines Universitätslehrers nichts gekostet hätte. Gleichzeitig suchte er um die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach und trug dazu vor: Sein Vater, der für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen der Familienangehörigen gesorgt habe, sei in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Auffassung gewesen, daß Entschädigungsansprüche für Ausbildungsschaden nicht gegeben seien, wenn der Geschädigte die Ausbildung in derselben Zeit und mit dem gleichen Ergebnis abgeschlossen habe, wie dies in Deutschland der Fall gewesen wäre. Diese Recht sprechung habe der Bundesgerichtshof geändert; der Anspruch bestehe auch, wenn die Ausbildung im Ausland höhere Kosten verursacht habe. Hierauf habe der Prozeßbevollmächtigte seine Mutter vor kurzem mehr zufällig hingewiesen, die ihrerseits ihn unterrichtet habe; sie hätten davon nichts gewußt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Sie hat die Wiedereinsetzung verweigert und ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG verneint, weil der Anspruch schon nach bisherigem Recht hätte geltend gemacht werden können. Die Klage auf 10.000 DM KapitalentSchädigung hatte beim Landgericht aus den gleichen Gründen kei- t nen Erfolg. Auf seine Berufung sprach das Oberlandesgericht dem Kläger 10.000 DM Kapitalentschädigung für Ausbildungsschaden zu. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Im Berufungsurteil ist festgestellt: Die verfolgungsbedingte Auswanderung des Vaters hinderte den Kläger am Besuch der Volksschule in Deutschland zu Ostern 1937* Die erstrebte Schulund akademische Berufsausbildung erhielt er in England. Ihr Abschluß wurde nicht verzögert. Die Schulausbildung erforderte keine nennenswerten Mehraufwendungen. Für die akademische Ausbildung wurden etwa 10.000 DM aufgewendet. In Deutschland hätte sie für den Kläger als den Sohn eines Universitätslehrers nichts oder doch ganz erheblich weniger gekostet. Der Berufungsrichter geht davon aus, daß dem Kläger als Verfolgten nach §§ 1 Abs. 1, 64 Abs. 2 BEG auch bei wirksamer Antragstellung ein Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden nicht zugestanden habe, weil keine Verzögerung eingetreten sei und die Schulausbildung keine nennenswerten Mehraufwendungen erfor- dert habe. Einen solchen Schaden habe er in seiner Berufsausbildung mittelbar durch die Verfolgung des Vaters davongetragen, wäre dafür aber nach bisherigen Vorschriften nicht entschädigt worden. Der Anspruch stehe ihm erst auf Grund der Änderung in Art. I Nr. 1 BEG-SchlußG, § 1 Abs. 3 Nr. A BEG zu, weshalb er nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG antragsberechtigt sei. Für die akademische Berufsausbildung in England habe erheblich mehr aufgewendet werden müssen, als die entsprechende Ausbildung in Deutschland gekostet hätte. Daß der Kläger den Schaden in der Berufsausbildung erlitten habe, berühre diesen Anspruch nicht; bei der Feststellung des Schadens sei nicht mehr nur auf den wAusbildungsschaden" abzustellen, in dem der Verfolgte durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getroffen worden sei (BGH RzW 1968, 411 Nr. 17). Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG steht dem Kläger nicht zu. Die Änderung in Art. I Nr. 1b BEG-SchlußG, § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG hat den Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden weder erstmalig begründet noch rechtliche Zweifel zugunsten des Klägers behoben (vgl. BGH RzW 1968, 331; 1970, 562; 1971, 40). Der Kläger gehört als Jude zu den rassisch Verfolgten (§ 1 Abs. 1 BEG). Er war seit Ostern 1937 schulpflichtig, begann mit dem Schulbesuch aber erst in England am 1. September 1938 nach der erzwungenen Auswanderung. Nach § 64 Abs. 2 BEG wird vermutet, daß dieser Ausschluß von der vorberuflichen Ausbildung auf gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Ge-waltmaßnahmen zurückzuführen ist (BGH RzW 1957, 331 Nr. 30; 1958, 191 Nr. 36; I960, 316 Nr. 25; 1967, 465 Nr. 20). Der Kläger hat die erstrebte vorberufliche und berufliche Ausbildung ohne Zeitverlust nachgeholt. Sein Schaden besteht in den dafür erforderlichen Aufwendungen von etwa 10.000 DM. Sie wären ohne die Verfolgung nicht oder jedenfalls in wesentlich geringerem Umfange entstanden (vgl. BGH RzW 1963, 554 Nr. 25). Das hat der Berufungsrichter unangreifbar festgestellt. Dieser Schaden ist im Zuge einer rassischen Verfolgung eingetreten (BGH RzW 1957, 331 Nr. 30) und dieser Verfolgung adäquat. Somit waren schon nach bisherigem Recht die Voraussetzungen in §§ 1 Abs. 1, 64 Abs. 2 BEG erfüllt; die Einfügung der Nr. 4 in Abs. 3 des § 1 BEG durch Art. I Nr. 1b BEG-SchlußG hat die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessert. Allerdings stand dem Kläger nach der Rechtslage am 17. September 1965 ein Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden nicht zu. Im Berufungsurteil ist festgestellt, daß er in der vorberuflichen Ausbildung betroffen wurde. Dann aber war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil RzW 1959, 472 grundsätzlich für die Beurteilung der Frage, ob er hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur geringfügig geschädigt worden ist, allein die vorberufliche Ausbildung zu berücksichtigen (Trennung der Ausbildungsabschnitte). Die vorberufliche Ausbildung hat der Kläger ohne Verzögerung und ohne "nennenswerte" Mehraufwendungen nachgeholt, so daß ein entschädigungsfähiger Schaden nicht vorlag. Im Urteil RzW 1968, 411 Nr. 17 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsansicht, nach der es bei der Feststellung des Ausmaßes des Schadens nur auf den von der Verfolgung betroffenen Ausbildungsabschnitt ankomme, aufgegeben und ausgesprochen, bei der Beurteilung des Schadensumfanges sei auf die gesamte Ausbildung abzustellen und festzustellen, ob der Verfolgte, wenn er nicht verfolgt worden wäre, den Abschluß der Ausbildung unter wesentlich günstigeren Voraussetzungen hätte erreichen können. Auf diesem Wandel der Rechtsprechung, nicht aber auf der Einfügung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG durch Art. I Nr. 1b BEG-SchlußG beruht es, daß der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Ausbildungsschaden jetzt begründet wäre. Da aber das Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG voraussetzt, daß der Anspruch auf Grund einer Änderung in Art. I BEG-SchlußG erstmalig begründet ist, kommt es darauf an, ob der Rechtsprechungsimndel auf einer solchen Gesetzesänderung beruht oder jedenfalls mitberuht. Das ist nicht der Fall. In Betracht käme nur die Neufassung des § 116 BEG und die Streichung des §118 BEG durch Art. I Nr. 69 und 70 BEG-SchlußG; die Grundbestimmung des § 115 BEG ist unverändert geblieben (BGH RzW 1967, 367 Nr. 17). Den Wandel seiner Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in RzW 1968, 411 Nr. 17 aber ausschließlich mit einer anderen Auslegung des § 115 Abs. 1 BEG begründet und dabei klargestellt, die Neufassung des § 116 BEG nötige nicht dazu, die - nach wie vor erhebliche - Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verfolgter mehr als nur geringfügig in seiner Ausbildung geschädigt worden sei, anders als bisher geschehen zu entscheiden. Diese Änderung betrifft nur den Umfang des Anspruchs, nicht seine Grundlagen in §§ 64, 115 BEG. Für die Überleitung ist sie deshalb nur als Anspruchserweiterung im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 3 BEG-SchlußG erheblich (vgl. BGH RzW 1967, 367). Da dem Kläger ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG nicht zusteht, kommt es darauf an, ob ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gewährt werden kann (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BEG). Der Berufungsrichter hat die Frage - von seinem Standpunkt aus mit Recht - nicht geprüft. Der Senat verneint sie. % Der Kläger begründet die Fristversäumnis mit Rechtsunkenntnis. Was er dazu an Tatsachen vorgetragen hat, ergibt - deren Richtigkeit unterstellt - nicht, daß er ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert war. Er hat nicht dargetan, daß er die Sorgfalt hat walten lassen, die von ihm als Rechtskundigen nach Lage der Dinge hätte erwartet werden können. Der Vater, der die Entschädigungsangelegenheiten der Familienangehörigen besorgte, ist am 7. September 1956 und damit lange vor Fristablauf verstorben. Der Kläger sagt nichts über die Umstände, die dafür maßgebend waren, daß er sich selbst seit dem Tode des Vaters nicht um die Entschädigung dieses Schadens kümmerte. Insbesondere ist nicht dargelegt, daß er die Rechtslage selbst geprüft habe oder durch eine geeignete Person habe prüfen lassen mit dem Ergebnis, ein Antrag sei aussichtslos. Außerdem war - entgegen dem Klagevorbringen - bei Ablauf der Antragsfrist die Rechtsfrage, ob verfolgungsbedingte Mehraufwendungen bei rechtzeitiger Nachholung der erstrebten Ausbildung als Ausbildungsschaden entschädigungsfähig seien, noch offen. Der Bundesgerichtshof hat sie erst mit den Urteilen RzW 1958, 102 Nr. 20; 1959» 266 Nr. 28 und 472 Nr. 26 entschieden. Unter solchen Umständen wäre die vorsorgliche Antragstellung geboten gewesen (vgl. BGH RzW 1961, 38 Nr. 32). Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Portmann