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BGH · IX ZR 56/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 56/70

Von Rechts wegen Tatbestand Der 1899 in Rußland geborene Kläger ist Jude, Von 1920 bis zur Auswanderung im Juli 1933 nach Luxemburg lebte er als Ausländer in Stettin; seit 1923 arbeitete er als selbständiger Schneidermeister mit eigener Werkstatt. Zur Begründung trug er vor, der Antragsteller habe die Prist nicht einhalten können; er habe vom Oktober 1946 bis 1. November 1964 über den Aufenthalt und die Beschäftigung in Rio Gallegos von Oktober 1946 bis 1. Januar 1965 gab der Kläger an, er habe in Rio Gallegos niemals etwas von der deutschen Wiedergutmachung oder Entschädigung gehört; als er in Buenos Aires davon Kenntnis erhalten habe, habe er Entschädigung beantragt. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Vermögen (Auswanderungskosten) und im beruflichen Fortkommen (40.000 LM Kapitalentschädigung oder Rente im mittleren Lienst seit 1. Mit der Nachholung des Antrags ist eine genaue und vollständige Erklärung darüber zu verbinden, warum er erst jetzt eingereicht wird. Juli 1965 eingereichte eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 19* Januar 1965* Bie Angabe, von der Möglichkeit, Wiedergutmachung zu erlangen, habe der Antragsteller erst in der 2. Sie gestattete der Entschädigungsbehörde keine Urteilsbildung darüber, auf welche Weise und von wem er erfahren hatte, daß ihm Entschädigung zustehe, und ob er nach Aufklärung darüber ohne schuldhaftes Zögern jemanden mit der Anmeldung des Anspruchs beauftragt hat. Nur diese unzureichende Begründung führte die Entschädigungsbehörde, wie der Bescheid vom 26* April 1966 ausweist, zu der Annahme, der Antragsteller habe nicht später als Anfang Juli 1964 Kenntnis von der Entschädigungsmöglichkeit erlangt. Bas Wiedereinsetzungsgesuch enthält auch nichts über die Gründe für das Zuwarten mit der Einreichung des Antrags bis 19. Ein dem Kläger zuzurechnendes Zuwarten mit der Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags oder dessen Vorbereitung bis zur Dauer von vier Monaten blieb damit offen. Erst der ergänzende Vortrag im Verfahren vor dem Landgericht, er habe Anfang .November 1964 von seiner möglichen Entschädigungsberechtigung erfahren und noch am gleichen Tage den Rechtsanwalt Dr. aufge- Die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuches konnten ein Jahr und zehn Monate nach seinem Eingang nicht mehr behoben werden. der Antragsteller hierzu ohne Verschulden außerstande war, kann er alsbald nach Behebung des Hindernisses die Begründung ergänzen oder Uiederein-setzungsgrtinde nachschieben (BGH RzW 1971, 180} Urteile vom 18. Der Kläger hat nicht behauptet, er sei schuldlos gehindert gewesen, schon im Januar 1965 die im gerichtlichen Verfahren behaupteten Tatsachen vorzutragen und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, die nach § 4 BEG anspruchsberechtigten Verfolgten treffe in .ledern Palle eine Erkundigungspflicht, oder ob es auch bei diesem Personenkreis auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl* BGH RzW 1964, 524 Br. 35; 1965, 36 Er. 30 und 431 Hr. 37; 1968, 280 Hr. 36).

Zitierte Normen: § 4 BEG
MöglichkeitEntschädigungBuenosBegründungKläger

Volltext der Entscheidung

068
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 56/70	URTEIL	Verkündet	am
16. März 1972 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Lande samt ftir Wiedergutmachung, Mainz, A^ttplatz 0,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 16. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. September 1969 wird zu-rückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1899 in Rußland geborene Kläger ist Jude, Von 1920 bis zur Auswanderung im Juli 1933 nach Luxemburg lebte er als Ausländer in Stettin; seit 1923 arbeitete er als selbständiger Schneidermeister mit eigener Werkstatt. 1936 wanderte er über Paris nach Argentinien weiter. Bis 1946 lebte er in Buenos Aires, danach in Rio Oallegos in der Provinz Santa Cruz. Im Juli 1964 kehrte er nach Buenos Aires zurück.
 
Auf Grund der am 17* xtovember 1964 Unterzeichneten Vollmacht meldete der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 19. Januar 1965 Entschädigungsansprüche an. Gleichzeitig beantragte er die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Zur Begründung trug er vor, der Antragsteller habe die Prist nicht einhalten können; er habe vom Oktober 1946 bis 1. Juli 1964 in Rio Gallegos, weit weg von Buenos Aires, gelebt und dort keine Kenntnis über ’’die Möglichkeit von Wiedergutmachungsansprüchen erlangen” können, davon "erst in der 2. Hälfte des Jahres 1964” erfahren. Beigefügt waren je eine Bestätigung der Polizeibehörde vom 13. Dezember 1964 und des Arbeitgebers in Buenos Aires vom 10. November 1964 über den Aufenthalt und die Beschäftigung in Rio Gallegos von Oktober 1946 bis 1. Juli 1964, die Vollmacht vom 17. November 1964 und eine Bescheinigung der Handwerkskammer	vom
2a Mai 1933. In einer am 9. Juni 1965 eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 19. Januar 1965 gab der Kläger an, er habe in Rio Gallegos niemals etwas von der deutschen Wiedergutmachung oder Entschädigung gehört; als er in Buenos Aires davon Kenntnis erhalten habe, habe er Entschädigung beantragt.
Am 26. April 1966 verweigerte die Entschädigungsbehörde die Wiedereinsetzung und lehnte den Antrag ab.
Der Kläger erhob Klage. In der am 11. November 1966 eingereichten Klagschrift ließ er erstmals vortragen, er habe durch Zufall "einige Zeit nach seiner Übersiedlung von der Möglichkeit der Geltendmachung von Entschädigungs-
anfjprlichen Kenntnis erhalten und noch am gleichen Tag, am 11.11.1964 den Korrespondenzanwalt Landgerichtsrat a.L. Lr.	auf ge suchtu.
Las Landgericht hat die Klage wegen verschuldeter Versäumung der Antragsfrist abgewiesen. Lie Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Vermögen (Auswanderungskosten) und im beruflichen Fortkommen (40.000 LM Kapitalentschädigung oder Rente im mittleren Lienst seit 1. November 1953) weiter. Las beklagte Land, war im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Lie Revision ist nicht begründet.
Ler Entschädigungsantrag des Klägers ist wegen Fristversäumnis unzulässig. Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG- kann nicht gewährt werden. Lern am 19, Januar 1965 eingereichten Wiedereinsetzungsantrag fehlt die ausreichende Begründung.
Mit der Nachholung des Antrags ist eine genaue und vollständige Erklärung darüber zu verbinden, warum er erst jetzt eingereicht wird. Lazu gehört die Larstellung des Hindernisses, das der Anbringung in einem frü-
 
heren Zeitpunkt entgegenstand, des Vorganges, der dieses Hindernis beseitigt hat, und gegebenenfalls der Grunde, die den Antragsteller veramaßt haben, trotz Behebung des Hindernisses den bereits verspäteten Antrag nicht unverzüglich nachzuholen; die vorgetragenen Umstände sind glaubhaft zu machen (BGH RzW 1971, 510 Nr. 12).
Biesen Anforderungen genügt weder der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 18. Januar 1965 noch dessen Anlagen noch die am 2. Juli 1965 eingereichte eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 19* Januar 1965* Bie Angabe, von der Möglichkeit, Wiedergutmachung zu erlangen, habe der Antragsteller erst in der 2. Hälfte des Jahres 1964 erfahren, ist nicht ausreichend. Sie gestattete der Entschädigungsbehörde keine Urteilsbildung darüber, auf welche Weise und von wem er erfahren hatte, daß ihm Entschädigung zustehe, und ob er nach Aufklärung darüber ohne schuldhaftes Zögern jemanden mit der Anmeldung des Anspruchs beauftragt hat. Bie Wendung "in der 2. Jahreshälfte” deckt einen Zeitraum von Tagen, Wochen und Monaten. Nur diese unzureichende Begründung führte die Entschädigungsbehörde, wie der Bescheid vom 26* April 1966 ausweist, zu der Annahme, der Antragsteller habe nicht später als Anfang Juli 1964 Kenntnis von der Entschädigungsmöglichkeit erlangt.
Bas Wiedereinsetzungsgesuch enthält auch nichts über die Gründe für das Zuwarten mit der Einreichung des Antrags bis 19. Januar 1965. Allerdings könnten das Batum der Vollmacht und der vom Arbeitgeber in
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Buenos Aires sowie der Polizeibehörde erteilten lies che inigungen darauf hindeuten, daß der Kläger in der ersten Bovemberhälfte 1964 damit begann, sich Unterlagen für ein Wiedereinsetzungsgesuch zu beschaffen. Das erlaubt jedoch nicht auch den Schluß, er habe erst in dieser Zeit oder jedenfalls kurz zuvor von seiner möglichen Entschädigungsberechtigung erfahren. Vielmehr könnte dies zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr nach Buenos Aires bis Anfang November 1964 geschehen sein. Ein dem Kläger zuzurechnendes Zuwarten mit der Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags oder dessen Vorbereitung bis zur Dauer von vier Monaten blieb damit offen. Die eidesstattliche Versicherung vom 19* Januar 1965 hat diesen Mangel nicht ausgeräumt. Auch sie enthält nur die Angabe, er habe den Antrag gestellt, als er von der Möglichkeit dazu erfahren habe.
Erst der ergänzende Vortrag im Verfahren vor dem Landgericht, er habe Anfang .November 1964 von seiner möglichen Entschädigungsberechtigung erfahren und noch am gleichen Tage den Rechtsanwalt Dr.	aufge-
sucht, brachte darüber Aufschluß.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß es die im ersten Rechtszug seit 11. November 1966 nachgeschobene Begründung berücksichtigt hat. Die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuches konnten ein Jahr und zehn Monate nach seinem Eingang nicht mehr behoben werden.
Die Begründung und die Mittel zur Glaubhaftmachung müssen zugleich mit dem Gesuch dargelegt werden, hur wenn
 
der Antragsteller hierzu ohne Verschulden außerstande war, kann er alsbald nach Behebung des Hindernisses die Begründung ergänzen oder Uiederein-setzungsgrtinde nachschieben (BGH RzW 1971, 180}
 Urteile vom 18. März 1971 - IX ZR 16/70 und 127/70, nicht veröffentlicht). Der Kläger hat nicht behauptet, er sei schuldlos gehindert gewesen, schon im Januar 1965 die im gerichtlichen Verfahren behaupteten Tatsachen vorzutragen und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung zu bezeichnen.
Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, die nach § 4 BEG anspruchsberechtigten Verfolgten treffe in .ledern Palle eine Erkundigungspflicht, oder ob es auch bei diesem Personenkreis auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl* BGH RzW 1964, 524 Br. 35; 1965, 36 Er. 30 und 431 Hr. 37; 1968, 280 Hr. 36).
Mangels eines wirksamen Entschädigungsantrags nach § 189 BEG stehen dem Kläger Entschädigungsansprüche nicht zu. Ob ein Härteausgleich gewährt wer-
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den kann (§ 17i Abs. 1 BEG; vgl, Abschnitt II Nr. 7 der Richtlinien der Länder für die Gewährung von Rärteausgleichsleistungen, auch BGH RzW 1970, 415 ür. 19), ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden.
Iiai	Zorn	Henkel
 Puchs
Br. Thumm