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BGH · IX ZR 58/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 58/69

Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Rach Belgien zurückgekehrt, mußte sie ab Juni 1942 den Judenstern tragen und sich vom Oktober 1942 bis zur Befreiung im September 1944 unter menschenunwürdigen Bedingungen versteckt halten, um härterer Verfolgung zu entgehen. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin als Flüchtling für Schaden an Freiheit 3.900 DM Entschädigung gewährt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil die AnspruchsVoraussetzungen des § 160 BEG nicht erfüllt seien. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, decken In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen.

Zitierte Normen: § 160 BEG
FlüchtlingBundesgerichtshofsBelgienBerufungsgerichtBEGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2446 094
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 58/69	URTEIL	Verkündet am
26. Juni 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der GeschiftssteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Pessa

rue de 1
Belgien,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	als	Abwickler
 der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
/
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 19. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß,
 Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die im Jahre 1903 in	geborene	jüdische
 Klägerin lebte mit ihrem ebenfalls aus Polen stammenden Ehemann seit 1926 in Belgien. 1940 verlegte sie ihren Aufenthalt aus Furcht vor Verfolgung für zwei Jahre nach Frankreich. Rach Belgien zurückgekehrt, mußte sie ab Juni 1942 den Judenstern tragen und sich vom Oktober 1942 bis zur Befreiung im September 1944 unter menschenunwürdigen Bedingungen versteckt halten, um härterer Verfolgung zu entgehen. Nach dem Kriegsende blieb die Klägerin in Belgien, dessen Staatsangehörigkeit sie am 18. Mai 1962 erwarb.
 
Sie hat Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BEG wegen Schadens an Freiheit sowie an Körper und Gesundheit angemeldet. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin als Flüchtling für Schaden an Freiheit 3.900 DM Entschädigung gewährt. Die Gesundheitsschadensansprüche hat sie dagegen abgelehnt, weil die bestehenden Leiden nicht verfolgungsbedingt seien.
Die Klage gegen die Ablehnung dieser Ansprüche ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat sie aus medizinischen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil die AnspruchsVoraussetzungen des § 160 BEG nicht erfüllt seien.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise fällt. Sie kann aber nach § 160 Abs. 1 BEG als Flüchtling anspruchsberechtigt sein.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, decken
 
sich zwar mit der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968,
571 Nr, 54 ab. Danach sind im Ausland lebende Verfolgte schon dann als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr, 2 der Genfer Konvention anspruchsberechtigt, wenn ihnen nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in ihren Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen bis
 
zu dem 1. Oktober 1953 nur dann an, wenn der Klägerin angesichts der in ihrer Heimat bestehenden allgemeinen Verhältnisse in dieser Zeit eine Rückkehr dorthin zuzu demuten gewesen wäre.
Mai	Maaß	Graf
v.d. Mühlen	Henkel